Bei IV/IV und eingetragenem Faktor besteht Pflichtveranlagung.
Ohne Faktor nicht ? Das wäre mir neu.
So neu nun auch nicht. Mit dem Faktorverfahren habe ich mich (noch?) gar nicht beschäftigt, aber dass IV/IV keine Pflichtveranlagung hat ist so, solange ich zurückdenken kann. OK, seit dem Faktorverfahren ist das offensichtlich nicht mehr immer der Fall. Aber allgemein:
http://service.berlin.de/dienstleistung/325687/
Abgabeverpflichtung
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
Sie besteht immer , wenn
• Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
• bei Ehegatten , die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Steuerklassenkombination III / V oder Steuerklassenkombination IV / IV mit selbstgewähltem Aufteilungsmaßstab (sog. Faktorverfahren) im Laufe des Jahres angewandt worden ist
• ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt bzw. bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten der insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro übersteigt
• der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z.B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
• nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag, der einem gemeinsamen Kind zusteht, beantragen
• wenn dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) über 410 Euro bezogen wurden.
[…]
Gruß
Christa