Steuererklärung pflicht?

Hallo,

ich habe vor kurzem in einem Artikel gelesen, dass die Steuererklärung zum Ende eines Kalenderjahres erst dann zur Pflicht wird, sofern man Nebeneinkünfte erzielt.

Das heißt doch, dass man keine Steuererklärung abgeben muss, solange man nur einen Vollzeitjob hat, oder?

Und wie sieht es aus, wenn die Ehefrau einen Teilzeitjob hat? Also Mann = Vollzeit und Frau = Teilzeit?

Würde mich über eine Antwort freuen.

Das heißt doch, dass man keine Steuererklärung abgeben muss, solange man nur einen Vollzeitjob hat, oder?

Nein, so stimmt das nicht. Wenn man z.B. im Laufenden Jahr Kranken- oder Arbeitslosengeld bekommen hat, muß man auch eine Steuererklärung abgeben.

Und wie sieht es aus, wenn die Ehefrau einen Teilzeitjob hat?
Also Mann = Vollzeit und Frau = Teilzeit?

Also Steuerklasse III/V ? Dann ist man pflichtveranlagt. Bei IV/IV übrigens auch.

Also Steuerklasse III/V ? Dann ist man pflichtveranlagt. Bei
IV/IV übrigens auch.

Bei IV/IV und eingetragenem Faktor besteht Pflichtveranlagung.

Bei IV/IV und eingetragenem Faktor besteht Pflichtveranlagung.

Ohne Faktor nicht ? Das wäre mir neu.

Hallo,

man muss vor allem dann eine Steuererklärung abgeben, wenn man Einkünfte hatte, die nicht oder nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. Das als grobe Richtung.
Du musst also eine Erklärung abgeben, wenn ihr in der III/V seid oder wenn einer von euch Nebeneinkünfte hatte oder Einkünfte die unter Progressionsvorbehalt stehen (z.B. Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, ALG1 usw.).
Auch wenn du einen Freibetrag auf der Steuerkarte stehen hast, bist du zur Abgabe verpflicht. Daneben gibts noch einige kleinere Spezial-Fälle, wo es erforderlich sit.

VG
Shelly

Schmitt und Schmittchen
Servus,

ergänzend zu der vagen Auskunft von shelly und der beinahe richtigen von Nordlicht hier der § 46 EStG, wo detailliert aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen bei Arbeitnehmern eine Pflichtveranlagung zur ESt stattfindet.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Bei IV/IV und eingetragenem Faktor besteht Pflichtveranlagung.

Ohne Faktor nicht ? Das wäre mir neu.

So neu nun auch nicht. Mit dem Faktorverfahren habe ich mich (noch?) gar nicht beschäftigt, aber dass IV/IV keine Pflichtveranlagung hat ist so, solange ich zurückdenken kann. OK, seit dem Faktorverfahren ist das offensichtlich nicht mehr immer der Fall. Aber allgemein:
http://service.berlin.de/dienstleistung/325687/

Abgabeverpflichtung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.

Sie besteht immer , wenn

• Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde

bei Ehegatten , die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Steuerklassenkombination III / V oder Steuerklassenkombination IV / IV mit selbstgewähltem Aufteilungsmaßstab (sog. Faktorverfahren) im Laufe des Jahres angewandt worden ist

• ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt bzw. bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten der insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro übersteigt

• der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z.B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat

• nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag, der einem gemeinsamen Kind zusteht, beantragen

• wenn dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) über 410 Euro bezogen wurden.
[…]

Gruß
Christa

Bei IV/IV und eingetragenem Faktor besteht Pflichtveranlagung.

Ohne Faktor nicht ? Das wäre mir neu.

Wie weiter oben schon geschrieben wurde hilft es den § 46 EStG durchzulesen:

_Absatz 2
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;_