Steuererklärung rückwirkend

Hallo,

in einer Pressenotiz lese ich, dass Steuererklärungen jetzt vier Jahre rückwirkend abgegeben werden dürfen, bisher seien es zwei Jahre gewesen.

Das wundert mich. Als ich (als Privatmensch) meine Steuerklärung einmal im September des Folgejahres noch nicht abgegeben hatte, bekam ich eine Aufforderung mit Androhung einer Ordnungsstrafe.

Kann jemand, wenn er mit z. B. einer Steuernachforderung rechnet, die Abgabe seiner Erklärung vier Jahre lang ungestraft hinauszögern?

Grüße
Carsten

Servus,

in einer Pressenotiz lese ich, dass Steuererklärungen jetzt
vier Jahre rückwirkend abgegeben werden dürfen, bisher seien
es zwei Jahre gewesen.

was halt Zeitungen so schreiben.

Wer zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet ist, bleibt dazu verpflichtet. Theoretisch sogar, wenn er schon lang geschätzt worden ist und die Schätzung bestandskräftig ist.

Wer nicht dazu verpflichtet ist, hat wegen Zweifeln an der Verfassungskonformität der Zweijahresfrist für Antragsveranlagungen mit dem Jahressteuergesetz 2008 jetzt länger Zeit. Die allgemeine Festsetzungsfrist ist vier Jahre, aber es gibt sehr viele Konstellationen, in denen sie länger ist. Für Spaß nachzulesen in §§ 169 - 171 AO.

Das hier:

bekam ich eine Aufforderung mit Androhung
einer Ordnungsstrafe.

war anders: Angedroht war Zwangsgeld. Das ist keine Strafe; beiläufig wird es auch nicht fällig, wenn jemand, der nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet ist, dieses kundtut und begründet.

Kann jemand, wenn er mit z. B. einer Steuernachforderung
rechnet, die Abgabe seiner Erklärung vier Jahre lang
ungestraft hinauszögern?

Ungestraft allemal. Wahrscheinlich sind in so einem Fall die Festsetzung von Zwangsgeld, ferner von Verspätungszuschlägen, und wenn die Schätzung im Haus ist, bedarf es einiger Künstelei, sie nicht bestandskräftig werden zu lassen und die eigene Erklärung überhaupt wirksam nachschieben zu können.

Das gilt aber alles bloß für Leute, die zur Abgabe verpflichtet sind.

Schöne Grüße

MM

Wer nicht dazu verpflichtet ist, hat wegen Zweifeln an der
Verfassungskonformität der Zweijahresfrist für
Antragsveranlagungen mit dem Jahressteuergesetz 2008 jetzt
länger Zeit.

Hast Du dzu einen Link?

Schöne Grüße
JoKu

§ 46 (2) Nr. 8 und § 52 (55j) Satz 2 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/

(i. d. F. nach JStG 2008)

hmm, da lese ich jetzt nichts zum Thema
„Zweijahresfrist“
oder
„Zweifel an der Verfassungskonformität der Zweijahresfrist“

Gruß JoKu

Der Gesetzgeber hat „aus Bürokratieabbaugründen“ die Zweijahresfrist ab Vz 2005 entfallen lassen. Das hat aber mit den nach vor dem BFH anhängigen Verfahren nichts zu tun.