Steuererklärung Umzug Werbungskosten/Haushaltsnahe DL

Hallo,
ich habe eine Frage zur Steuererklärung bzw. zu einem Steuerbescheid. In der Steuererklärung wurde ein Umzug innerhalb der Stadt als Werbungskosten angegeben. Dies wurde nicht anerkannt, weil kein beruflich bedingter Umzug vorliegt. Das ist soweit akzeptabel.
Es besteht ja aber auch die Möglichkeit, zumindest Teile der Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistung anzugeben (Umzug erfolgte durch ein Unternehmen). Nun ist aber der Steuerbescheid schon raus und ich kenne mich leider nicht aus, wie hier vorzugehen ist. Muss ein Einspruch formuliert werden? Muss die Steuererklärung komplett neu eingereicht werden (geht das überhaupt?)?

Vielen Dank für eure Hilfe

Hallo, im Bescheid steht die Frist, in der reagiert werden muss. Am besten Einspruch einlegen, dieser muss begründet werden, aber nicht sofort. Geben Sie an, dass Sie weitere Unterlagen beschaffen müssen. Legen Sie dann den Einspruch fristgerecht, ohne Begründung ein. Dann haben Sie wieder alle Möglichkeiten.

Weshalb sollte ein Einspruch vorliegend nicht begründet werden?

Hallo,

mal so rein interessehalber: wurde denn in der Steuererklärung eine berufliche Motivation für den Umzug behauptet und ggfs. sogar eine entsprechende Fahrtzeitverkürzung in den Raum gestellt?

Gruß
C.

Wenn Sie können, begründen Sie ihn, wenn Ihnen noch Belege fehlen, welche Ihre Frist überschreiten, sollten Sie zunächst die Frist wahren und die Begründung nachliefern!

Neugierhalber: Hast Du denn eigentlich überhaupt die Frage gelesen?

Und wenn ja: Hast Du sie verstanden?

Denke schon, der Bescheid ist da, Aufwand nicht anerkannt und jetzt sollen Belege oder Aufwendungen geltend gemacht werden, richtig? Dann Einspruch einlegen und wenn vorhanden Beleg in Anlage haushaltsnahe Aufwendungen eintragen und ab zum Amt. Wenn noch nicht vorhanden ebenfalls Einspruch einlegen und den Bescheid „offen“ halten, bis der Beleg da ist. Wenn per Überweisung bezahlt wurde können 20 % aber höchstens 4.000 € angesetzt werden (OFD Koblenz vom 8.5.2006, DStR 2006 S. 902).