Steuererklärung: Umzugspauschale?

Hallo,

mal angenommen, das Finanzamt benötigt Gründe zur Gewährung der Umzugspauschale, welcher ohne Spedition (sondern privat) durchgeführt wurde.

Was kann man da angegeben? Fahrtkosten, Kfz-Ummeldung …?

Gibt es da ein paar Beispiele?

mfg

Der Sinn einer Pauschale ist doch, dass nichts nachgewiesen werden muss?

Das sehe ich auch so! Jedoch benötigt das Finanzamt eine ungefähre Aufstellung über die Kosten!

Was könnte man da angeben?

Der Sinn einer Pauschale ist doch, dass nichts nachgewiesen
werden muss?

Richtig - und deshalb, gibt es auch nur für Abeordnete eine steuerfreie Aufwandpauschale, direkt netto ausgezahlt, die keine Aufwendungen nachweisen muss, gibt es sonst bei keinen Einanhmen oder Einkünften - so netto ausgezahlt. Stets werden Aufwandspauschalen von den steuerlichen Einnahmen als quasi „Werbungskosten-pauschale“ von den Einnahmen abgezogen.

Und deine Antwort ist jetzt eine Hilfe für den Fragesteller??? - nee nicht wirklich. Der Ratsuchende, möchte doch eher wissen, gibt es eine Pauschale (also Aufwandsanerkennung - ohne Nachweis) und wenn in welcher Höhe.
Grüsse Rainer

Das sehe ich auch so! Jedoch benötigt das Finanzamt eine
ungefähre Aufstellung über die Kosten!

Was könnte man da angeben?

Hallo - entweder Pauschale für den Umzug - oder Einzelnachweis, also was jetzt.
Was könnte man da angeben? ist das deine Antwort?, gerade eigentlich auf diese Frage!
Grüsse Rainer

Hallo Marcel,

nehmen wir jetzt nun einmal an? - oder hat der durch berufliche Umstände veranlasste Umzug (Wohnortwechsel - sonst evtl. doppelte Haushaltsführung) stattgefunden - oder nicht?
Wenn der Umzug stattgefunden hat, sind auch ohne Belege oder Rechnungen von Umszugsunternehmen Kosten für den Umzug entstanden, eigentlich unumstitten. Also welche Gründe braucht das FA noch, außer der beruflichen Veranlassung?.
So weit mir bekannt ist, gibt es im „Beamtenrecht“, eine Umszugskostenpauschale, diese in ihrer Höhe würde ich als Werbungskostenpauschale für den Umzug bei der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen.
Grüsse Rainer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Lieber Rainer,

auch wenn der Sachverhalt unvollständig vorgetragen worden ist, gibt es keinen Grund, hier alle Welt mal eben abzubügeln, ohne selber was Besseres zur Frage zu sagen.

Offenbar bestehen im vorgetragenen Fall bei der Veranlagung Zweifel daran, ob überhaupt Aufwendungen für den Umzug angefallen sind. Oder der Ansatz der Pauschalbeträge (die nirgendwo im EStG stehen: Es gibt keinen Anspruch auf deren Ansatz) würde möglicherweise zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen.

Aus Jux und Dollerei werden bei der Veranlagung solche Rückfragen wie im Sachverhalt vorgetragen nicht gestellt. Wenn konkret gesagt würde, was im Fallbeispiel genau vom FA angefordert worden ist, und ob die Anfrage eventuell gar begründet worden ist, könnte man dazu auch im Einzelnen Stellung nehmen.

Erstmal bloß:

Der Vergleich mit anderen Pauschbeträgen und Pauschalen hinkt. Der Ansatz der Pauschalbeträge aus dem Beamtenrecht für Werbungskosten bei Umzügen ist gängige Praxis, aber es gibt keinen Rechtsanspruch darauf: Nirgendwo im EStG steht etwas davon, er ist bloß durch Richtlinientext gedeckt.

Schönen Sonntag

MM

Hallo Marcel,

das von Dir ausgedachte Fallbeispiel ist unrealistisch. In einer Anfrage vom FA zur Veranlagung steht niemals „Wir benötigen Gründe für die Gewährung der Umzugskostenpauschale“. Solche Anfragen werden immer viel konkreter formuliert, z.B.: „Ich bitte um Darlegung, inwieweit Aufwendungen für den Umzug angefallen sind“ oder „Ich bitte um Darlegung, welche berufliche Veranlassung für den Umzug gegeben war“ oder „Es bestehen Zweifel daran, daß für den Umzug Kosten angefallen sind, die der Höhe nach den Pauschalbeträgen aus dem BUKG entsprechen. Ich bitte um Darlegung, welche Kosten bei dem Umzug tatsächlich angefallen sind“ oder irgendwas anderes, aber jedenfalls Konkretes.

Es wäre schön, wenn Du das von Dir vorgetragene Fallbespiel nochmal überdächtest und an diesem Punkt ergänztest.

Schöne Grüße

MM

Servus,

(1) der Zusammenhang mit der Aufwandspauschale für Abgeordnete erschließt sich mir nicht. Wo ist das Analog?

(2) auch Pauschalbeträge, die im Gegensatz zu den Werbungskosten bei beruflich veranlasstem Umzug im EStG verankert sind, brauchen bei der Veranlagung nicht berücksichtigt zu werden, wenn entweder (a) überhaupt keine Aufwendungen angefallen sind - vgl. § 9 Abs 1 EStG - oder (b) der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde - vgl. ständige höchstrichterliche Rechsprechung. Es darf dabei lediglich nicht willkürlich vorgegangen werden - vgl. § 5 AO.

Schöne Grüße

MM

Umzug
Hi,

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung, Erzielung und Sicherung von Einnahmen.

Wird nach näherer Begründung gefragt, dann soll man nicht das Blaue vom Himmel aufzählen, sondern welche _Aufwendungen_ man hatte.

Ist der Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallen, ist dabei nie eine Umzugskostenpauschale absetzbar.

Schöne Grüße
C.

Und deine Antwort ist jetzt eine Hilfe für den Fragesteller???

  • nee nicht wirklich. Der Ratsuchende, möchte doch eher
    wissen, gibt es eine Pauschale (also Aufwandsanerkennung -
    ohne Nachweis) und wenn in welcher Höhe.
    Grüsse Rainer

Nein Herr Schlaumeier, der Ratsuchende sagt dass es eine Pauschale gibt aber er sucht nach einer Begründung.