Steuererklärung und Lebensmittelpunkt

Folgende sachlage: Wenn ein Soldat (SaZ) am Standort sich eine Wohnung zugelegt hat, auf grund das er zu alt ist um unterkunft in der Kaserene zu beziehen. Jedoch sein eigentlicher Lebensmittelpunkt ca. 200 Km weiter entfernt liegt wo, Familie, Freunde, Lebensabschnitgefährtin und gesamte Verwandschaft lebt. Hat dieser die Möglichkeit bei der Steuererklärung Familienheimfahrten anzusetzen ?
Wenn ja gibst da einen Satz oder irgendwelche Regelungen?

Bei antworten bitte, wenn möglich mit § oder Gesetzen angaben.

Doppelte Haushaltsführung…

(…) Hat dieser die Möglichkeit bei der
Steuererklärung Familienheimfahrten anzusetzen ?

Kann er, wenn er dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, auch einen eigenen Hausstand hat.

Wenn ja gibst da einen Satz oder irgendwelche Regelungen?

Ja, steht alles im Einkommensteuergesetz und den dazugehörigen Richtlinien usw.

Bei Antworten bitte, wenn möglich mit § oder Gesetzen angaben.

Einkommensteuergesetz, Einkommensteuerrichtlinien…
§ 9 Absatz 1 Nr. 5 EStG
Stichwort: Doppelte Haushaltsführung

Ja gehen wa mal davon aus, die besagte person hat keinen eigenen Hausstand am Ort der Familie sondern nur am Standort seiner Stammeinheit. Wie sieht es denn in diesem fall aus, es gilt ja das der Hauptsitz eines Soldaten immer der Standort der Einheit ist. Nur kann man ja jetzt nicht festlegen das der Lebensmittelpunkt dieser der Standort ist wo er sich seinen Hausstand zu gelegt hat, jedoch die Familie, Freunde, Verwante etc. 200 Km weiter entfernt wohnen.
Da muss es doch etwas geben.

Nein, dann nicht.
Reinstes Privatvergnügen.

Hallo,

also der doppelte Haushalt scheidet grundsätzlich mal aus, weil der Soldat keinen eigenen Hausstand außerhalb des Stationierungsortes hat.

Es entstehen ja tatsächlich keine doppelten Kosten für Unterbrigung, womit hierfür auch nichts angesetzt werden kann.

Anders sieht es aus mit den Familienheimfahrten. Wenn der Soldat darlegen kann, dass sich der Mittelpunkt der lebensinteressen an einem weiter entfernten Ort befindet, so kann er auch die Entfernunspauschale für die Fahrten zwischen dieser weiter entfernten Wohnung und der Arbeitsstätte geltend machen.

Als „Wohnung“ kann hier auch ein Zimmer im Elternhaus oder eine Beteiligung am Haushalt der Lebensgefährtin gültig sein.

Das Finanzamt richtet sich zwar nicht nach Melderecht, jedoch könnte es hier sinnvoll sein, sich am Wohort der Freundin mit Zweitwohnsitz anzumelden. Dies indiziert zweifelsfrei plausible Gründe für diese Fahrten.

Dies könnte sogar einen echten doppelten Haushalt indizieren, soweit eine finanzielle Beteiligung am Haushalt nachgewiesen werden kann.

Gruß
Lawrence

Hallo,
Nur kann man ja jetzt nicht festlegen das der Lebensmittelpunkt dieser der Standort ist wo er sich seinen Hausstand zu gelegt hat, jedoch die Familie, Freunde, Verwante etc. 200 Km weiter entfernt wohnen.:
Das sind quasi 2 Paar Schuhe.
Um die doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, muss ein eigener Hausstand vorhanden sein UND der Lebensmittelpunkt dort liegen.

Ein eigener Hausstand kann bei ledigen Soldaten aber auch dann vorliegen, wenn sie bei ihren Eltern wohnen, sich aber finanziell am Haushalt beteiligen; wenn sie also kein Gast im Haus sind.
Auch wenn die Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Wohnung angemietet hat und der Soldat sich finanziell beteiligt, hat er dort einen Hausstand.

darüber hinaus heißt seinen Lebensmittelpunkt haben, das was du schreibst:
Familie, Freundin wohnen dort… man ist z.B. in einem Verein angemeldet.

Wobei ich noch zwei zusätzliche Fragen an die Experten hier habe (die aus einer NOtiz stammt… von der ich nicht sicher bin, ob das so richtig ist):

Wenn ein Hausstand am Ort der Familie verneint wird, so sagt meine Notiz, dass der Soldat (wenn er denn den Lebensmittelpunkt s.o. dort hat), bei den Fahrten von dort wieder zurück zur Kaserne mit 0,30 € Entfernungspauschale absetzen kann.

Stimmt das?

Zweite Frage wäre, ob der SaZ zumindest im Jahr des Umzuges die Umzugskosten, bzw. die entsprechende Pauschale, absetzen könnte? (es gibt ja für Soldaten so viele Extra-Bestimmungen… und da spielt bestimmt eine Rolle, ob er in der Kaserne wohnen könnte?)

Danke schon mal für Info und
Gruß

Nachfrage

Anders sieht es aus mit den Familienheimfahrten. Wenn der
Soldat darlegen kann, dass sich der Mittelpunkt der
lebensinteressen an einem weiter entfernten Ort befindet, so
kann er auch die Entfernunspauschale für die Fahrten zwischen
dieser weiter entfernten Wohnung und der Arbeitsstätte geltend
machen.

Wenn der Soldat doch eine Wohnung am Stationierungsstandort hat, dann macht er ja die Entfernungspauschale für diese Strecke geltend. Wie kann er dann noch die Strecke vom tatsächlichen Lebensmittelpunkt daneben bzw. zusätzlich als Entfernungspauschale geltend machen? Das müsste doch sehr gut begründet werden?

VG
e

Hi,

Wenn der Soldat doch eine Wohnung am Stationierungsstandort
hat, dann macht er ja die Entfernungspauschale für diese
Strecke geltend. Wie kann er dann noch die Strecke vom
tatsächlichen Lebensmittelpunkt daneben bzw. zusätzlich als
Entfernungspauschale geltend machen? Das müsste doch sehr gut
begründet werden?

angesetzt werden die tatsächlichen Fahrten, also kurze Strecke unter der Woche und lange Strecke am Wochenende

Schöne Grüße
C.

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Das war zu einfach gedacht :wink:
Danke!

Schöne Grüße
e