Hallo,
Nur kann man ja jetzt nicht festlegen das der Lebensmittelpunkt dieser der Standort ist wo er sich seinen Hausstand zu gelegt hat, jedoch die Familie, Freunde, Verwante etc. 200 Km weiter entfernt wohnen.:
Das sind quasi 2 Paar Schuhe.
Um die doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, muss ein eigener Hausstand vorhanden sein UND der Lebensmittelpunkt dort liegen.
Ein eigener Hausstand kann bei ledigen Soldaten aber auch dann vorliegen, wenn sie bei ihren Eltern wohnen, sich aber finanziell am Haushalt beteiligen; wenn sie also kein Gast im Haus sind.
Auch wenn die Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Wohnung angemietet hat und der Soldat sich finanziell beteiligt, hat er dort einen Hausstand.
darüber hinaus heißt seinen Lebensmittelpunkt haben, das was du schreibst:
Familie, Freundin wohnen dort… man ist z.B. in einem Verein angemeldet.
Wobei ich noch zwei zusätzliche Fragen an die Experten hier habe (die aus einer NOtiz stammt… von der ich nicht sicher bin, ob das so richtig ist):
Wenn ein Hausstand am Ort der Familie verneint wird, so sagt meine Notiz, dass der Soldat (wenn er denn den Lebensmittelpunkt s.o. dort hat), bei den Fahrten von dort wieder zurück zur Kaserne mit 0,30 € Entfernungspauschale absetzen kann.
Stimmt das?
Zweite Frage wäre, ob der SaZ zumindest im Jahr des Umzuges die Umzugskosten, bzw. die entsprechende Pauschale, absetzen könnte? (es gibt ja für Soldaten so viele Extra-Bestimmungen… und da spielt bestimmt eine Rolle, ob er in der Kaserne wohnen könnte?)
Danke schon mal für Info und
Gruß