Steuererklärung: Verwaltungsabrechnung

Hallo.
Ein Angestellter mit einer Eigentumswohnung füllt zum Jahresende für die Steuererklärung den Mantelbogen und die Anlage N aus. Durch den Kauf einer Eigentumswohnung erhält er zum Jahresende eine Verwaltungsabrechnung vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Darauf ist vermerkt: „Zusätzliche Angaben für die Steuererklärung: anteilige Rücklagenverbräuche, anteilige Kapitalerträge, anteilige einbehalt. Zinsabschlagsteuer, anteilige einbehalt. Solidaritätszuschlag, anteilige Rücklagen“.

Wo und wie können diese 5 Posten in der Steuererklärung eingetragen werden?
Kann die Verwaltervergütung sowie anteilige Kontoführungsspesen der Gemeinschaftskonten als Werbungskosten eingetragen werden?

Grüße,
Chrisd

Hallo,

Durch den Kauf einer Eigentumswohnung erhält er
zum Jahresende eine Verwaltungsabrechnung vom Verwalter der
Eigentümergemeinschaft.

ich gehe von Eigennutzung aus!

Darauf ist vermerkt: „Zusätzliche
Angaben für die Steuererklärung: anteilige
Rücklagenverbräuche, anteilige Kapitalerträge, anteilige
einbehalt. Zinsabschlagsteuer, anteilige einbehalt.
Solidaritätszuschlag, anteilige Rücklagen“.

Soweit dem Verwalter die eigene Steuernummer mitgeteilt wurde, wird der Verwalter die Beträge in der „gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung“ der ETW Gemeinschaft beim Finanzamt erklären. Anteilige Kapitalerträge, ZASt, SolZ bringt das Finanzamt automatisch im Einkommensteuerbescheid des Feststellungsbeteiligten (Eigentümer einer ETW) ein. Rücklagen etc. sind reines Privatvergnügen.

Kann die Verwaltervergütung sowie anteilige
Kontoführungsspesen der Gemeinschaftskonten als Werbungskosten
eingetragen werden?

Anteile Kontoführung? Wohl kaum, die Kontoführung resultiert doch zu 99% aus Vermietungsposten (und die sind privat).

Mfg vom

showbee

Hallo,

Soweit dem Verwalter die eigene Steuernummer mitgeteilt wurde,
wird der Verwalter die Beträge in der „gesonderten und
einheitlichen Feststellungserklärung“ der ETW Gemeinschaft
beim Finanzamt erklären. Anteilige Kapitalerträge, ZASt, SolZ
bringt das Finanzamt automatisch im Einkommensteuerbescheid
des Feststellungsbeteiligten (Eigentümer einer ETW) ein.
Rücklagen etc. sind reines Privatvergnügen.

Echt? Das hab ich noch nie gesehen. Ich trage diese Zahlen immer in die Anlage KAP Zeile 9 ein „Zinsen aus sonst. Kapitalforderungen jeder Art, die dem Zinsabschlag unterliegen (z.B. Insandhaltungsrücklagen)“ und füge eine Kopie der entsprechenden Seite bei.

Wenn es so wäre wie Du schreibst, müssten dann nicht auch bei Vermietungen die Mieteinnahmen bei der ges. und einh. Feststellung erklärt werden?

Oder bin ich gerade auf dem falschen Dampfer???

Fragende Grüße von Soni

Wenn es so wäre wie Du schreibst, müssten dann nicht auch bei
Vermietungen die Mieteinnahmen bei der ges. und einh.
Feststellung erklärt werden?

Hi,

ja, falscher Dampfer! Man muss Sondereigentum (ETW) und Gemeinschaftseigentum (Flure, Hauseingang, Treppen, Gemeinschaftsräume) getrennt betrachten. Da man nur die ETW vermietet, ist da auch keine „gesonderte FE“ zu machen. Hier wird der Verwalter für jeden Eigentümer eine „Überschussrechnung“ vorbereiten, aber oft kennt der Verwalter ja nicht die Fremdfinanzierung, deswegen füllt jeder Eigentümer seine Anlage V aus.

Die Zinsen (um die es hier geht) entstehen aber aus Verwaltung von Rücklagen für das Gemeinschaftseigentum (Rücklage Dachreparatur, Instandhaltungen Heizung etc.), also ist hier auch eine „gesonderte“ erforderlich. Bei kleinen Objekten wird allerdings die FinVerw auf die „gesonderte“ auch verzichten (bspw. kaum Rücklagen --> kaum Zinsen bei bsp. 5 ETW im Objekt).

Mfg vom

showbee