Hallo,
angenommen Person A ist in der Lehre (Angestelltenverhältnis) und hat eine einmalige Vermittlungsprovision im letzten Jahr erhalten.
Unter welcher Steueranlage müsste Sie dies dem Finanzamt gegenüber angeben???
Wenn dies die Anlage S wäre…unter welchem Punkt?
Muss Sie alle Anlagen ausfüllen?
Gruß & Danke
Hallo, vielleicht muß A gar keine Erklärung abgeben; abhängig von Höhe
Azubi-Vergütung und Höhe der Provision. Gruß
Hallo,
im gesamten ist die Azubi-Vergütung sowie die Provision bei A unter 7.500 Goldtaler.
Soweit A weiß muß Sie zwar keine Steuern darauf zahlen, allerdings aufgrund der einmaligen Provision die Erklärung abgeben…hmmm!!!
Gruß
Servus,
wenn die Provision nicht mehr als 410 € beträgt - und sonst keine anderen Einkünfte da waren, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen -, muss keine ESt-Erklärung abgegeben werden.
Schöne Grüße
MM
Hallo MM,
das Gehalt betrug 4.300,-- Goldtaler und die Prov. 3.000,–.
Bitte um Antwort MM…
Gruß
Servus,
für das Gehalt muss Anlage N ausgefüllt werden, für die Provision - falls es sich um einen einmaligen Vorgang handelt - Anlage S Zeile 9, sonst Anlage G. Bei den gegebenen Zahlen braucht man sich für die Ermittlung des Gewinnes aus sonstiger selbständiger Arbeit (= Provision minus damit zusammenhängende Ausgaben) keinen Deu antun, sondern kann die Einnahmen grad so wie sie sind ins Formular übernehmen - es fällt eh keine ESt an.
USt-Erklärung braucht bei einmaligem Vorgang zunächst nicht vorgelegt werden; ich täte mich da aber nicht um Unternehmereigenschaft streiten, sondern ggf. eine USt-Erklärung vorlegen, damit die Seele Ruh hat.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
recht herzlichen Dank & Gruß von Person A 
Danke Schön…