Hallo ich hätte mal ein paar Fragen zur Erstellung der Steuererklärung zweier Studenten. Kann sein das einige im Vorfeld bereits gestellt wurden habe auf die Schnelle dazu allerdings nichts gefunden.
Master-Studium gilt ja nicht als ‚Erststudium‘ und berechtigt dadurch zum Werbungskostenabzug (vorweggenommene Werbungskosten). Da ich Auszubildende bin habe ich das erst jetzt am Rande in der Schule erfahren das dies möglich ist. Kann ein Master-Student der sein Studium Anfang 2010 beendet und ab April 2010 Angestellt ist für die Steuererklärung 2010 die Ausgaben für dieses Studium komplett angeben (also auch die von früheren Jahren 2009, 2008…)als ‚vorweggenommene Werbungskosten‘ oder wäre das nur un den jeweiligen Veranlagungszeiträumen möglich gewesen in denen sie angefallen sind.
Bachelor-Studentin: Hatte zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellte gemacht aufgrund schlechter Stellenangebote allerdings ein Studium als Bachelor of Sciences (wirtschaftsinformatikerin angehängt. Gilt dieses Studium als ‚Erststudium‘ (Studiengebühren als Sonderausgaben) oder zählt das nicht mehr dazu (vorweggenommene Werbungskosten)
Die Bachelor-Studentin hat ihre Bachelor arbeit bei einer Firma gemacht für die sie ein Programm entwickelt hat dafür wurde sie monatlich Entlohnt. Die Bezahlung ist Sozialversicherungs- und Steuerfrei, wo in der Anlage N muss ich diese Einnahmen vermerken oder muss ich sie rauslassen? (Lohnsteuerbescheinigung ist vorhanden)
Hoffe es war einigermaßen gut verständlich und nicht von vielen Rechtschreibfehlern überhäuft. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Hallo Sarahblade,
ich glaube nicht, dass die Kosten für das Masterstudium komplett abzugsfähig sind, aber da es sich um vorweggenommene Werbungskosten handelt, würde ich es einfach versuchen. Ansonsten kann man bei dem FA anfragen, ob eine Steuerberichtigung für die vergangenen Jahre erfolgen kann. Das hat mir einmal jemand geraten - ich hatte leider keinen Erfolg.
Für die Bachelor-Studentin würde ich sagen, es ist ein Erststudium, aber ich bin mir nicht sicher. Wenn die Einkommen frei sind, wurden sie vom Arbeitgeber pauschal versteuert und müssen in den Einkommen nicht angegeben werden.
Ich hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.
Ein schönes Osterfest Sylke
Master-Studium gilt ja nicht als ‚Erststudium‘ und
berechtigt dadurch zum Werbungskostenabzug (vorweggenommene
Werbungskosten). Da ich Auszubildende bin habe ich das erst
jetzt am Rande in der Schule erfahren das dies möglich ist.
Kann ein Master-Student der sein Studium Anfang 2010 beendet
und ab April 2010 Angestellt ist für die Steuererklärung 2010
die Ausgaben für dieses Studium komplett angeben (also auch
die von früheren Jahren 2009, 2008…)als ‚vorweggenommene
Werbungskosten‘ oder wäre das nur un den jeweiligen
Veranlagungszeiträumen möglich gewesen in denen sie angefallen
sind.
kosten können immer nur für das steuerjahr geltend gemacht werden, in dem sie angefallen (bezahlt worden) sind. wer 2009 gebühren o.ä. bezahlt hat, kann diese auch nur in der steuererklärung 2009 geltend machen, nicht mehr in 2010.
solange die steuererklärun für das jeweilige jahr nicht gemacht worden ist, kann das selbstverständlich auch noch rückwirkend angegeben werden.
Bachelor-Studentin: Hatte zunächst eine Ausbildung zur
Rechtsanwaltsfachangestellte gemacht aufgrund schlechter
Stellenangebote allerdings ein Studium als Bachelor of
Sciences (wirtschaftsinformatikerin angehängt. Gilt dieses
Studium als ‚Erststudium‘ (Studiengebühren als Sonderausgaben)
oder zählt das nicht mehr dazu (vorweggenommene
Werbungskosten)
das erststudieum ist das studium, das als erstes begonnen wurde. wenn´s vorher noch kein studium gab, dann ist das bachelor-studium eben das erste. anders verhält es sich, wenn das studium als fortführung der erstausbildung gilt. das dürfte aber bei ra-gehilfin und wi-informatik äußerst schwer zu begründen sein…
Die Bachelor-Studentin hat ihre Bachelor arbeit bei einer
Firma gemacht für die sie ein Programm entwickelt hat dafür
wurde sie monatlich Entlohnt. Die Bezahlung ist
Sozialversicherungs- und Steuerfrei, wo in der Anlage N muss
ich diese Einnahmen vermerken oder muss ich sie rauslassen?
(Lohnsteuerbescheinigung ist vorhanden)
na, bei den einnahmen aus lohn und gehalt - gleich am anfang! es ist völlig unerheblich, ob da soz-vers. oder steuern angefallen sind - diese angaben diesen dem fa eh nur dazu, festzustellen, ob ein teil der möglichen steuerschuld schon gedeckt ist.
Hallo,
Zu 1, Du kannst die Kosten nur für 2010 angeben.
Zu 2, eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten ist kein Studium, ergo gilt der Bachalor als Erststudium.
Zu 3, Wenn die Bezahlung sozialversicherungsfrei und steuerfrei ist, braucht unter Anlage N nichts angegeben werden!
Gruss Hermann47
zu den Werbungskosten zählt normalerweise alles, was zur Erzielung des Einkommens erforderlich ist, bei einer Ausbildung sind das auch die vorherigen (Ausbildungs-)Jahre.