Während einer gewerblichen Ausbildung verdient jemand eine übliche Ausbildungsvergütung.
Wenn dann direkt nach Abschluss der Ausbildung (zu einem Zeitpunkt an dem das Steuer-Brutto noch unter dem Einkommensteuerfreibetrag von 7664,- liegt) eine Arbeitsstelle im Ausland angetreten wird (inkl. Wechsel des Wohnortes), müsste das dortige Einkommen auf der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Wegen des Progressionsvorbehaltes erhöht sich also der Steuersatz für das in Deutschland erworbene Einkommen und es müssen Steuern nachgezahlt werden. Stimmt das so?
Besteht in diesem Fall eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung? Mal unter der Annahme das außer dem Arbeitgeberwechsel und dem Umzug ins Ausland keine Verpflichtung dazu besteht.
Vielen Dank für die Antworten!!
Danny