Hallo.
Stellen Sie sich folgende fiktive Situation vor:
Mann ( A) ist mit Frau (B) seit 2009 verheiratet.
A steht in Arbeit mit Steuerklasse 3, B ist ohne arbeit und in Steuerklasse 5.
B hat keine Einnahmen, auch kein Alg 2.
Laut Steuerrechner bekommen A ein Guthaben vom FA.
A und B bekommen 2010 ein Kind.
B bekommt das Elterngeld für ein Jahr (300 €)+Kindergeld+Kindergeldzuschlag
Muss A nun eine Steuererklärung für 2010 abgeben oder bleibt sie, wie bisher, freiwillig??
Droht eine Nachzahlung dank des Progressionsvorbehalt?
Danke!!!
Für 2010 ist eine ESt-Erklärung abzugeben, weil neben dem Lohn Bezüge vorlagen die mehr als 410€ betragen §46(2) Nr. 1 EStG.
Ja, es kann sich eine Nachzahlung ergeben.
Um zu ermitteln wie hoch die Nachzahlung in etwa sein wird, kann man die ESt-Erklärung 2009 erstellen (evtl. Elster), Die Arbeitnehmer-Daten der Ehefrau rauslöschen und dann das zu erwartende Elterngeld eingeben.
Gruß
Jörg
Hallo.
Stellen Sie sich folgende fiktive Situation vor:
Mann ( A) ist mit Frau (B) seit 2009 verheiratet.
A steht in Arbeit mit Steuerklasse 3, B ist ohne arbeit und in
Steuerklasse 5.
B hat keine Einnahmen, auch kein Alg 2.
Laut Steuerrechner bekommen A ein Guthaben vom FA.
A und B bekommen 2010 ein Kind.
B bekommt das Elterngeld für ein Jahr (300
€)+Kindergeld+Kindergeldzuschlag
Muss A nun eine Steuererklärung für 2010 abgeben oder bleibt
sie, wie bisher, freiwillig??
Droht eine Nachzahlung dank des Progressionsvorbehalt?
Hallo,
das hängt auch von der Lohnsteuerklassenwahl ab. Liegt die III/V in 2010 auch vor ist hier auch eine Steuerpflicht vorhanden (egal ob Lohnersatzleistungen vorlägen oder nicht).
und „muss A eine Erklärung abgeben“ ist nicht so richtig: abgeben müssen BEIDE entweder eine gemeinsame oder BEIDE jeweils eine „getrennte Veranlagung“. „Nur A“ gibts bei verheiratet nicht.
LG
Keine Pflicht nach § 46 Abs. Nr. 3a EStG
Hi !
B hat keine Einnahmen, auch kein Alg 2.
Liegt die III/V in 2010 auch vor ist hier auch eine Steuerpflicht
vorhanden (egal ob Lohnersatzleistungen vorlägen oder nicht).
Die Pflicht zur Abgabe bestünde nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG nur dann, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Da die Ehefrau aber keinerlei Einnahmen hat, dürfte nach den derzeitigen Sachverhaltsdarstellungen nur die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht kommen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
BARUL76
.
Hmmmm… schlauer bin ich nun nicht!
Das es eine Zusammenveranlagerung gemacht werden müsste, ist ja klar.
Frau bezieht ja überhaupt keinerlei Einkommen oder soziale Leistung für sich selbst. Nur für das Kind bekommt gibt es Kindergeld , Kindergeldzuschlag und Elterngeld ( den Mindestsatz von 300 Euro)
Der Mann ist auch Geringverdiener.
Wird dann wirklich das Elterngeld der Frau mit angerechnet?
Muss mit Steuervorauszahlung gerechnet werden oder ist es nur für Selbstständige?
Wird dann wirklich das Elterngeld der Frau mit angerechnet?
Ja
Muss mit Steuervorauszahlung gerechnet werden oder ist es nur
für Selbstständige?
Auch nicht Selbständige können VZ leisten müssen.