Hallo zusammen, ich bin gerade dabei mich durch die Steuererklärung zu kämpfen, aber habe das Gefühl, wir sind der Sonderfall vom Sonderfall und trotz Steuersoftware blicke ich nicht durch. Hier mal die Fakten:
Heirat im 2. Quartal 2011
Geburt Kind im 4. Quartal 2011
Zuzug Ehemann aus NL (kein Grenzgänger) im 4. Quartal (seit Dezember (wieder) berufstätig in Deutschland), daher bis Oktober trotz Heirat in Steuerklasse 1 auf Lohnzetteln, auf Jahresbescheinigung jedoch mit Steuerklasse 4 ausgewiesen. Danach die 3/5er Kombi, obwohl mein Mann erst ab Dezember selbst Steuern gezahlt hat.
Meine Frage ist, kann ich die getrennte Veranlagung machen? Muss ich Unterlagen vom Mann mit schicken? Muss er bei getrennter Veranlagung zwingend selbst eine Erklärung abgeben? In NL hat er keine Steuererklärung abgegeben. Welche Steuerklasse gebe ich bei mir an? 1 oder 4 oder ist es egal? Danke schon mal fürs Licht ins Dunkle bringen und schönes Wochenende. Mina
Hallo,
ist das nicht ein bisschen spät? Hier steht, dass für die freiwillige Steuererklärung die Frist am 31.12.15 abgelaufen ist.
Gruß
Christa
Suche doch für diesen Sonderfall mal den örtlichen Steuerhilfeverein auf. Die helfen dir da für eine kleine Gebühr und kennen sich auch mit Sonderfällen aus. Ich glaube aber, dass die Steuererklärung für 2011 schon längst überschritten ist, auch wenn diese freiwillig ist. Im Normalfall hast du immer bis zum 31.05 des darauffolgenden Jahres Zeit. Also 31.05.2012 - Maximal wenn dir ein Steuerhilfeverein oder Steuerberater hilft hast du dann bis zum 31.12.2012 Zeit.
Hallo Christa, Hallo Mexicann.
Danke für Eure Antworten. Es wäre traumhaft, wenn die Frist abgelaufen wäre. Das FA hat mich aber aufgefordert die 2011er und 2012er noch einzureichen, somit muss ich mir die Mühe auch machen. Gibt’s bei den Hilfevereinen irgendwas auf das ich achten muss (Spezialisierung)? Sind wahrscheinlich auch alle im gleichen Preissegment oder?VG Mina
Hallo Mina,
wenn das FA auffordert, musst du abgeben, nützt nichts. Die Frist, die Christa angegeben hat, gilt nur bei freiwilliger Veranlagung.
Steuerklasse 1 passt schon, obwohl ihr verheiratet seid. Wenn ein AN in D nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss die 1 genommen werden.
Ob ich jedoch einen Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragen würde?? Eher nicht. Gerade bei eurer ziemlich kniffligen Situation (muss dein Mann eigentlich in den Niederlande auch eine Erklärung abgeben?) würde ich einen Steuerberater zu Rate ziehen, vor allem, weil es ja auch um zwei Jahre geht.
Data
Hallo Data.
Nein die Niederländer wollten bisher nix haben. Ich habe mich belesen, im Jahr des Umzuges ist es üblich in beiden Ländern eine abzugeben.
Die Erklärung für 2012 wird dann auch nicht so problematisch, da waren wir brav verheiratet, haben beide den gleichen Wohnsitz gehabt und unsere Steuern bezahlt. Fast langweilig im Vergleich zum Vorjahr. Die Anforderung ist uns wegen des Bezuges von Elterngeld (Progressionsvorbehalt) ins Haus geflattert. Wir hatten bisher nur 2014 und 2015 abgegeben, 2013 will/wollte keiner haben - das lohnt sich fürs FA nicht. Schönen Abend noch
Auch noch? Wunderbare Aufgabe für Steuerberateranwärter. Jetzt fehlt nur noch die Beteiligung an einem Vergnügungspark in Brasilien (echt, war mal eine Aufgabe in einer Steuerberaterprüfung).
Nochmal, nehmt ein paar Euros in die Hand und „leistet“ euch einen Steuerberater.
Data
Huhu,
das hatte ich dazu geschrieben ;-), denn ich ging nicht davon aus, dass das Finanzamt nach 5 Jahren darauf kommt, jemanden aufzufordern, noch eine Steuererklärung einzureichen.
Bei der Konstellation würde ich allerdings auch nicht mit der Hilfe des Lohnsteuerhilfeverein unbedingt rechnen.
Viele Grüße
Christa
Hallo,
dann solltet ihr aber gucken, ob es sich für euch noch lohnt.
Viele Grüße
Christa
Ich weiß, ich wollte es nur nochmal betonen und die andere Antwort ein bisschen negieren.
Ich bin mir nicht mal sicher, ob diese Vereine diese Konstellation bearbeiten dürfen.
Data
Das sollten sie aber einem vorher schon sagen.
Gruß
Christa
Och, du, wo kein Kläger, da kein Richter… Du merkst, ich halte nicht sooo viel von den Herrschaften.
Data
Servus,
bei diesen Weisheiten
wird sehr deutlich, dass Du unbedingt zum Steuerberater solltest. Man weiß nicht, wo man anfangen soll mit erklären.
Schöne Grüße
MM
Servus,
kann leicht passieren, wenn der Anlauf der Festsetzungsfrist gehemmt ist oder wenn wegen Steuerhinterziehung eine längere Festsetzungsfrist besteht.
Schöne Grüße
MM
Servus,
es gibt welche, die ordentlich arbeiten, und es gibt welche, die mit Flachschippen besetzt sind, die mit einem internationaler Sachverhalt heillos überfordert sind. Hängt ganz von den Personen ab, das lässt sich nicht mit der Adresse oder dem Namen beurteilen.
Was Du hier vorlegst, ist ganz klar eine Sache für einen Steuerberater - beim Lohnsteuerhilfeverein ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Huddel gibt, wenigstens 25 Prozent.
Schöne Grüße
MM
Servus,
dürfen dürfen sie - können können aber viele davon nicht.
Schöne Grüße
MM
Servus,
na, dann muss man halt mal schauen, wie es mit §§ 169 bis 171 AO aussieht, und gegebenenfalls der Behörde klarmachen, dass da nix mehr zu wollen ist.
Daher solltest Du den Fall jemandem geben, dem es nicht gleich gruselig zumute wird, wenn er das Wort „Abgabenordung“ überhaupt nur hört. Also keinem Lohnsteuerhilfeverein und nicht jedem Steuerberater.
Schöne Grüße
MM
Servus,
und auf welche Grundlage stützt sich Dein Glauben? Der Sachverhalt gibt bei weitem nicht alles her, was notwendig wäre, um §§ 169 - 171 AO durchzuprüfen.
Das hier
kann man nur als Quatsch mit Soße bezeichnen. Erstmals für den VZ 2016 sind der Finanzverwaltung die Mittel an die Hand gegeben, die Einhaltung der Abgabefristen ein wenig enger handzuhaben als bisher, wo allerhöchst selten eine Erinnerung an die Abgabe einer ESt-Erklärung erging, wenn sie Ende August vorlag - aber auch dann wird die Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung, die im vorliegenden Fall keineswegs freiwillig ist, sich nicht plötzlich mit dem 01. Juni 0 Uhr in Luft auflösen.
Das Einzige, was hier in Frage käme, um eine Abgabe der angeforderten Erklärung obsolet zu machen, wäre eingetretene Festsetzungsverjährung. Und die lässt sich mit den spärlichen Angaben zum Sachverhalt eben nicht begründen.
Schöne Grüße
MM
wobei die Sache mit dem Progressionsvorbehalt durchaus nach Abgabepflicht aussieht und da offenbar noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, gibt praktisch 7 Jahre Festsetzungsfrist (3 Jahre Anlaufhemmung zzgl. 4 Jahres Festsetzungsfrist) also bis 31.12.2018. Da muß man noch gar nicht in die Hinterziehungsecke gehen…
Mit freundlichen Grüßen
Ronald