Korrekt, es gibt ein Einfamilienhaus, aber in Anlage V 2014 Zeile 9 und 10 lässt sich einiges Eintragen, bezüglich Erdgeschoss, 1. Stock, und „Anzahl“ etc. … Muss das sein oder reicht nur eine Zahl (Mieteinnahmen) in Zeile 12?
Die Nebenkosten nimmt er zwar ein, gibt sie jedoch in gleicher Höhe weiter (Stadtkasse/Versicherungen). Ist es nicht unnötig solche Posten erst auf der Einnahmenseite zu verbuchen nur um sie in gleicher Höhe sofort wieder als Werbungskosten abzuziehen? Besteht also grundsätzlich die Pflicht Nebenkostenzahlungen des Mieters in der Anlage V anzugeben oder gibt es evtl. eine Pauschale, bis zu welcher diese Anzeigepflicht entfällt?
Zu der 66%-Regelung: Diese bezieht sich auf Miete INKL. Nebenkosten, richtig? Und orientiert sich an der örtlichen üblichen Marktmiete (auch Kaltmiete + Nebenkosten). Doch wie rechnet das Finanzamt, wenn der Mieter Heizöl selber kauft und auch selbst Kunde beim Stromversorger ist? Dann kann man ja nicht einfach 66% der üblichen Warmmiete als Grenze nehmen, weil diese durch Heiz- und Stromkosten meist deutlich höher ist.
mfG
Die Nebenkosten nimmt er … ein,
Eben, und das nennt man Einnahme. § 8 (1) EStG
gibt sie jedoch… weiter
Und das nennt man Ausgabe. In diesem speziellen Fall sind es Werbungskosten, § 9 EStG.
nur um sie in gleicher Höhe sofort
Wieso sofort?
Diese bezieht sich auf Miete INKL. Nebenkosten, richtig?
Nein, sondern auf die Miete, also das Entgelt für die Überlassung für den Wohnraum. Nicht für andere Sachen. Im Mietrecht heißt das Kaltmiete.
Dann kann man ja nicht einfach 66% der üblichen Warmmiete als Grenze
nehmen, weil diese durch Heiz- und Stromkosten meist deutlich höher ist.
So ist es. Deswegen KANN der 66%-Vergleich denklogisch nicht die Betriebskosten einbeziehen.
Das Gesetz sieht den Vergleich mit der „Marktmiete“ vor, diverse Quellen setzen diese mit der Warmmiete gleich, was definitiv jeglichem wirtschaftlichem Denken widerspricht. Genau das ist nun das Problem des Vermieters. Ob er gegenüber dem Finanzamt argumentieren kann? Oder er versucht die Nebenkosten an allen Ecken und Enden zu reduzieren. Da stellt sich z.B. die Frage, ob er z.B. im Einverständnis mit dem Mieter Policen und Gebühren von dessen Konto abbuchen lässt, somit müsste er sie doch nicht als Umlagen ausweisen, weil es nun nichmtal mehr durchlaufende Kosten sind, weil er das Geld faktisch NIE besitzt.
Servus,
bist Du so lieb und benennst eine oder zwei von den diversen Quellen?
Schöne Grüße
MM
Zwar nicht das Gesetz, aber der Bundesfinanzminister:
R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung
In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.
Was aber nichts daran ändert, dass nur Vergleichbares verglichen werden kann. „Umlagefähig“ bedeutet ja nicht „umgelegt“.