Steuererklärung: ist Jahr oder dauer des Arbeitsverhältnisses/der Tätigkeit für Abschreibung entscheidend?

Gute Tageszeit,

Person A erstellt seine Lohnsteuerbescheiningung fürs 2016. Als Arbeitnehmer hat A von August 2016 bis Dezember 2016 gearbeitet und übliche Steuer bezahlt hat.

Vom April 2016 bis Mai 2016 hat A (als er noch arbeitslos war) eine berufsbezogene Weiterbildung besucht und selbst bezahlt, sowie die Kosten der Fahrten zur Weiterbildung.
In der Lohnsteuerbescheiningung (Software) ist die Lohnsteuerbescheinigung (Dauer des Arbeitsverhältnisses gefragt und so hat A vom August 2016 bis Dezember 2016 in die Software eingetragen.

Meine Frage wäre ob A kosten seiner Weiterbildung (welche obwohl in betroffenen 2016 erfolgte, aber Paar Monaten fruher passierte) steuerlich für 2016 als AN abschreiben darf?

Außerdem war A von Januar 2016 bis April 2016 geringfügig freiberuflich tätig. A hat im Juli 2016 ein elektronisches Gerät gekauft, welcher er für seine jahrelange freiberufliche Tätigkeit brauchte umd mit der Plan, dass die Freiberufliche Tätigkeit auch weiter fortgesetzt sein wird. Aber wegen des Arbeitsverhältnisses vom August 2016 sollte A seine freiberufliche Täigkeit temporer stoppen mit dem vorhaben die bei Gelegenheit fortzusetzen.

Meine zweite Frage wäre, ob A die Kosten des elektronischen Gerätes für 2016 abschreiben kann?

Dauer der Beschäftigung trägst du ein, wie auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
Die Kosten der Weiterbildung gibst du als Fortbildungskosten auf der Anlage N ein (am Besten separate Aufstellung machen und als Summe eintragen).
Ansonsten gibst du noch die Zeiten der Nichtbeschäftigung an mit der Begründung „Arbeitslosigkeit“ und die Höhe der empfangenen Entgeldersatzleistung (z.B. ALG i), das Eingabefeld versteckt sich glaube ich mittlerweile im Mantelbogen.

Vielen Dank

Wurde diese Tätigkeit denn nach dem April abgemeldet? Wenn nicht, er also mindestens bis zum Juli noch seine freiberufliche Tätigkeit angemeldet hatte, kann A dieses Gerät doch einfach als Unkosten in die EÜR eintragen. Mehr als nicht anerkannt werden kann es doch nicht. -

Wenn das nicht möglich ist, die freiberufliche Tätigkeit aber später wieder aufgenommen wird, kann das Gerät vielleicht als private Sacheinlage gebucht werden (ich weiß aber nicht, welcher Wert dann angegeben werden darf), und dann abgeschrieben werden.

Das Gerät kann nicht von der Lohnsteuer abgesetzt werden, sondern nur den Gewinn der selbständigen Tätigkeit vermindern.