Gute Tageszeit,
Person A erstellt seine Lohnsteuerbescheiningung fürs 2016. Als Arbeitnehmer hat A von August 2016 bis Dezember 2016 gearbeitet und übliche Steuer bezahlt hat.
Vom April 2016 bis Mai 2016 hat A (als er noch arbeitslos war) eine berufsbezogene Weiterbildung besucht und selbst bezahlt, sowie die Kosten der Fahrten zur Weiterbildung.
In der Lohnsteuerbescheiningung (Software) ist die Lohnsteuerbescheinigung (Dauer des Arbeitsverhältnisses gefragt und so hat A vom August 2016 bis Dezember 2016 in die Software eingetragen.
Meine Frage wäre ob A kosten seiner Weiterbildung (welche obwohl in betroffenen 2016 erfolgte, aber Paar Monaten fruher passierte) steuerlich für 2016 als AN abschreiben darf?
Außerdem war A von Januar 2016 bis April 2016 geringfügig freiberuflich tätig. A hat im Juli 2016 ein elektronisches Gerät gekauft, welcher er für seine jahrelange freiberufliche Tätigkeit brauchte umd mit der Plan, dass die Freiberufliche Tätigkeit auch weiter fortgesetzt sein wird. Aber wegen des Arbeitsverhältnisses vom August 2016 sollte A seine freiberufliche Täigkeit temporer stoppen mit dem vorhaben die bei Gelegenheit fortzusetzen.
Meine zweite Frage wäre, ob A die Kosten des elektronischen Gerätes für 2016 abschreiben kann?