Steuererklärung nach Ummeldung des Gewerbes - welche Regeln?

Angenommen, ein Gewerbe wird zum 31.12 wegen Umzug abgemeldet und zum 01.01 bei einer anderen Gemeinde angemeldet. Rechtsform sei „Einzelunternehmer“.

Soll die Steuererklärung bei der alten oder bei der neuen Gemeinde abgegeben werden?
Gelten gleiche Abgabefristen wie bei einer „ordentlichen“ StE?
Muss außer der StE noch ein Jahresabschluss oder eine Bilanz erstellt werden?

Servus,

bitte nicht bei der Gemeinde abgeben, die Leute können damit nichts anfangen. Die Steuererklärungen sind für das Finanzamt bestimmt, das für den jeweils aktuellen Wohnort bzw. Ort, wo das Gewerbe aktuell betrieben wird, örtlich zuständig ist.

Es geht hier um lauter ordentliche Steuererklärungen: Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung - alles in bester Ordnung. Eine besondere Abweichung der Fristen wegen Umzuges gibt es nicht, aber es wird voraussichtlich einen Schnaps länger dauern, bis die Steuererklärungen bearbeitet werden, weil zuerst „die Akte“ vom bisherigen FA angefordert werden muss. Selbst wenn diese vollständig papierlos geführt ist und innerhalb von Sekundenbruchteilen übermittelt werden kann, ist das ein richtig ausführlicher Akt. Insbesondere, wenn z.B. großherzoglich Badische Herolde vor den Toren Stuttgarts anreiten, lässt man sie gerne ein bissle warten. Auch erzbischöflich Kölnische Amtsdiener, die in Düsseldorf um die Übergabe einer Akte ersuchen, werden zu spüren bekommen, dass die Zwistigkeiten um die linksrheinischen Stapelrechte noch nicht beigelegt sind.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Überschussrechnung oder Bilanz und GuV (je nach Gewinnermittlungsart) werden zuerst erstellt. Sie bilden die Grundlage für die Steuererklärungen, die man dann macht.

Schöne Grüße

MM