Steuererklärung - zusammen veranlagt - angestellt und selbständig?

Hi,

ich benötige etwas Klarheit ins Sachen Steuererklärung bei Ehepaaren. Das Internet hat diesbezüglich zwar viele Infos, aber meine Frage wird nicht genau erklärt. Der Fall ist wie folgt:

Mein Zukünftiger ist angestellt und bekommt ca 50.000€ brutto im Jahr (fiktive Zahl, jedoch auch real um einiges höher als mein Gewinn). Aktuell Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer. Bisher mußte er noch nie Steuern nachzahlen (hohe Fahrtkosten und kleinere Ausgaben).

Ich bin selbständig und verdiene nach allen Ausgaben max 10.000 netto im Jahr (aufgrund hoher Fahrtkosten und Ausschöpfung aller Möglichkeiten, bleibt das Einkommen nach der Einnahmenüberschussrechnung sehr gering).

Laut meinen Recherchen könnte er in eine ‚bessere‘ Steuerklasse (Klasse III) wechseln, welches erstmal mehr Geld auf der Bank bedeutet. Bei mir ändert sich als selbständige nichts, richtig?

Meine Frage ist nun, was passiert bei der Steuererklärung? Wie fließt mein Gewinn mit in die gemeinsame Veranlagung ein? Was ist das Splittingverfahren und würde es uns nützen?

Ich bin für jede konstruktive Anregung dankbar, denn aktuell habe ich keinen Durchblick mehr.

Danke!

Servus,

Deine Rec herchen haben Dich auf einen Irrweg geleitet.

Die Lohnsteuerklassen haben keinerlei Einfluss auf die Höhe der festzuestzenden Einkommensteuer.

Sie beeinflussen nur die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer.

Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Abrechnung zur festgesetzten Einkommensteuer behandelt wie eine Vorauszahlung: Wenn man wenig vorausgezahlt hat, muss man viel nachzahlen oder man bekommt wenig zurück. Wenn man viel vorausgezahlt hat, muss man wenig nachzahlen oder man bekommt viel zurück.

Ab der ersten Veranlagung zur ESt, in der die Einküntte aus Gewerbebetrieb oder Selbständiger Tätigkeit berücksichtigt sind, werden vierteljärhliche Vorauszahlungen zur ESt festgesetzt, denen die Hypothese zugrundeliegt, die Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb seien gleich hoch wie im jewieiligen Vorjarhr, und der Lohnsteuereinbehalt werde nach den gleichen Kriterien vorgenommen.

Wenn diese Hypothese nicht zutrifft, kann man auf Antrag die ESt-Vorauszahlungen jederzeit anpassen lassen.

Schöne Grüße

MM

Hey, Danke für die flotte Antwort!

Das Prinzip mit der Lohnsteuerklasse habe ich schon verstanden, sprich ein Angestellter hat im Jahr mehr in der Tasche, muß aber mit Pech am Ende auch mehr nachzahlen - logisch :wink:

Was sich mir nicht erschließt, wie läuft das mit Steuererklärung wenn beide zusammen veranlagt werden? Ich als selbständige mache nach wie vor meine einkommensteuer, wobei am ende laut EUR der Gewinn rauskommt. Und der Gewinn wird wird dann mit seinem ‚Gewinn‘ aus dem angestellten Verhältnis in einen Topf geworfen? Daher auch die Frage bzgl des Splittings…

Beste Grüße

Servus,

bei der Einkommensteuererklärung und -veranlagung von zusammen veranlagten Ehegatten werden alle Einkünfte, egal wo sie her sind, zusammengezählt. Dann werden alle Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, egal von wem sie sind. Und auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird dann die Einkommensteuer (plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer) festgesetzt.

Zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen wird darauf alles angerechnet, was als Vorauszahlung, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer schon bezahlt worden ist.

Am übersichtlichsten ist daher für Verheiratete die Lohnsteuerklasse IV, weil man bei dieser immer weiß, wer was für wen bezahlt hat.

Schöne Grüße

MM

Ihr gebt zusammen eine Einkommensteuererklärung ab. Die Einkünfte werden dann in den verschiedenen Anlagen erklärt, Anlage N-Ehemann für seine und Anlage S-Ehefrau für deine.
Gemeinsame Veranlagung = gemeinsame Erklärung.
Das mit dem Steuerklassenwechsel könnte ggf. nach der ersten gemeinsamen Veranlagung durch Vorauszahlungen kompensiert werden. Inzwischen setzen die Finanzämter schon bei Ehegatten, die beide mit Steuerklassenkombination III/V nichtselbständige Einkünfte erzielen, Vorauszahlungen fest.
Dann überweist du an Schäuble und der überweist an Tsipras und der bezahlt damit seine Frührentner.

Servus,

die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die ESt richtet sich nicht nach den Steuerklassen, und da gibt es auch kein „inzwischen“, sondern seit Jahr und Tag funktioniert diese so, wie das in § 37 Abs 3 S 2 EStG vorgesehen ist.

Schöne Grüße

MM

Ja, theoretisch, aber praktisch wurde bis vor ein paar Jahren bei geringen Nachzahlungen darauf verzichtet. Das hat sich schon geändert…

Servus,

das hat sich nicht geändert - steht nach wie vor in § 37 Abs 5 EStG: Bis zu einem Jahresbetrag von 400 € keine Vorauszahlungen.

Wenn auch bei niedrigeren Beträgen Vorauszahlungen festgesetzt werden, kann man dagegen formal per Einspruch vorgehen - wird dann allerdings im Gegenzug damit rechnen müssen, dass man am 31.05. des folgenden Jahres mit Argusaugen belauert wird.

Schöne Grüße

MM