Steuererklärung

guten Morgen dem Forum,

nachdem ich gestern so hervorragend „bedient“ wurde (nochmals herzlichen Dank) wage ich mich an eine weitere Frage und hoffe auf ebensolche Hilfe.

Problem:

Bei der Erstellung des Jahres-Steuerausgleiches hat man ja die Möglichkeit, Kosten (z.B. für Gesundheit u.dgl.) zur Erstattung einzureichen, wobei ein sog. Selbstbeteiligungsbetrag berechnet wird. Soweit leicht verständlich und
schnell zu überprüfen.

Allerdings bin ich Schwerbehindert und chronisch krank, brauche deshalb nur 1% des (Familien).Einkommens als zumutbare Eigenbeteiligung aufzubringen.
Nun habe ich für das vergangene Jahr erstmalig einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt, da mir durch Krankheit, Operationen, Reha, Heilmittel u.v.a.m. Kosten deutlich über das Belastungsgrenze entstanden und zur Erstattung eingereicht.
Trotzdem besitze ich weit mehr Unterlagen, die ich nicht einreichen konnte, da sie (Privatrezepte, Voruntersuchungen u.a.) nicht von der Kasse übernommen werden. Wenn ich diese jetzt in der Steuererklärung geltend machen will, wie verhält es sich da mit der angesprochenen zumutbaren Belastung? Berücksichtigt das Finanzamt die bereits bei der Kasse eingereichten Nachweise und zählt diese Belastungen zum Eigenanteil hinzu oder interessiert das nicht und die Eigenbelastung wird nur anhand der beim Finanzamt eingereichten Unterlagen berechnet.
Das würde letztlich ja aber zu einer doppelten Anrechnung der Eigenbelastung führen, da ich ja bei der Kasse schon Belege einreichte, die eben die Eigenbelastung übersteigen.

Leider erfahre ich von meinen Institutionen wenig Hilfe; -die Bank verweigert die Ausstellung eines Tilgungsplan und das Finanzamt bitte mich von derartigen Anfragen Abstand zu nehmen, da sie keine steuerlichen Beratungen erteilen.
Alles läuft nach dem Motte: Hilf dir gefälligst selbst.

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich auch zu dieser Fragestellung ein Experte zur Antwort berufen fühlt und mir Auskunft erteilen könnte.

In Erwartung einer solchen bedanke ich mich schon wieder im Vorfeld und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bernd

Hallo Bernd,

außergewöhnliche Belastungen sind nur die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen selbst erwachsen. Wenn z.B. bei Aufwendungen von 4.500 € ein Teil von 2.000 € von irgendeinem Kostenträger erstattet wird, bleibt als außergewöhnliche Belastung der nicht erstattete Teil von 2.500 €.

Auf die festzusetzende Einkommensteuer wirken sich außergewöhnliche Belastungen nur aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung jeweils ist, steht in § 33 EStG, hier isser: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

Wenn verschiedene außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr zusammentreffen, z.B. Krankheitskosten und Kosten für die Beerdigung eines mittellosen Angehörigen, werden diese zusammengerechnet und dann mit der zumutbaren Belastung verglichen.

Schöne Grüße

MM

Verstehe ich das richtig ?
Du fragst ernsthaft, ob das Finanzamt Ausgaben anerkennt, die Du gar nicht hattest ?
Die nämlich, die Dir die Kasse bereits erstattet hatte ?

Egal

Lies mal hier rein:

MfG
duck313

Ich glaube nicht. :smile:

Äh, nö.

Das habe ich auch gelesen und verstanden. Aber aus seiner Einleitung entnahm ich eben, er möchte alles angeben, auch das was er schon erstattet bekam.
Das er „Nicht-GKV-Leistungen“ steuerlich geltend machen will, halte selbst ich für selbstredend.
:grinning:

wieder allen Postern Dank,

wobei ich mich (Entschuldigung) schon frage, ob ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin oder mich derart falsch ausdrücke, dass solche Missverständnisse aufkommen.
Andererseits könnte man, was ich keinesfalls will, auch gehässig anmerken, dass alle die im Vorteil sind, die lesen können.

Hier nochmals ganz unmissverständlich zur Lage:

in 2016 sind mir eine Reihe Kosten für gesundheitliche Leistungen (Operation, Reha, Krankenhauszuzahlungen, Medikamente etc.) entstanden, die meine zumutbare Belastung von 1% des Familieneinkommens deutlich überstiegen. (Beispiel: entstandene Kosten 5.000.- Euro, zumutbare Belastung liegt bei 3.400.- Euro; - dann übersteigen eben 1.600.- Euro diese Grenze)

Ich habe deshalb bei der Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung gestellt.

In meinem Besitz sind aber weitere Quittungen für Zuzahlungen, die, bereits im Vorfeld bekannt, von der Kasse nicht übernommen werden und deshalb auch nicht eingereicht wurden. Seien dies z.B. Augenuntersuchung in Vorbereitung zur Star-Operation, Privatrezepte, nicht erstattungsfähige Heil- und Hilfsmittel oder anderes. Nehmen wir wieder beispielhaft an, dass diese Quittungen einen Betrag von 1.000.- Euro ausmachen.

Ich hoffe durch die Erklärung ist deutlich geworden, dass ich sehr wohl (auch deutliche) Kosten hatte und keinesfalls ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erwarte. Solche Sprüche wie: "Du fragst ernsthaft, ob das Finanzamt Ausgaben anerkennt, die Du gar nicht hattest ? sind daher unsinnig, können nicht als sachlicher Beitrag anerkannt werden und sollten lieber unterbleiben.
Wenn ich unwissend bin und eine Frage stelle, danke ich jedem Helfer gern und aufrichtig, als „dummer Junge“ muss ich mich aber nicht hinstellen lassen.

Das Finanzamt weiß natürlich nichts von meinen tatsächlich angefallenen Kosten und geht verständlicherweise davon aus, dass das Einreichen nur der 1.000.- Euro bisher nicht erstatteter Kosten die einzigen außergewöhnlichen Belastungen waren und natürlich darauf verweisen, dass diese Summe im Rahmen der zumutbaren Belastung liegt. Es würde „unter den Tisch fallen“, dass meine Kosten ja 6.000.- Euro betrugen und damit eben die Grenze übersteigen.

Meine Frage bezog sich darauf, wie die Angaben in der Steuererklärung nun gemacht werden müssen. Reicht eine bloße Erklärung (und wie ist diese abzugeben), denn die bei der Kasse eingereichten Unterlagen besitze ich ja nun nicht mehr.
Ich möchte natürlich nicht, dass das Finanzamt wieder die Belastungsgrenze „von Null“ heranzieht und die bisher bereits bei der Kasse erreichte Grenze völlig unberücksichtigt bleibt.

Vielleicht etwas unbeholfen und kompliziert erklärt, aber hoffentlich verständlich(er) erläutert.

frdl. Grüße

Bernd

-@duck313,

noch ein Hinweis zum (richtigen) Lesen, weil ich mich gerade beim jetzt nochmaligen Lesen so richtig aufgeregt habe.

Auch mir ist bekannt, dass außergewöhnliche Belastungen selbstredend eingereicht werden können (man muss mir nicht den Sinn einer Steuererklärung darlegen); - es geht bei meiner Frage darum, dass nur die Angabe bisher nicht erstatteten Beträge (im Glauben, dass ist erledigt und kann wegbleiben) zu einem falschen Ergebnis führt. Das Finanzamt muss selbstredend erfahren, dass die Belastungsgrenze bereits erreicht wurde.

Gruß

Bernd

Hallo Bernd,

Du hast ja aber wahrscheinlich irgendeinen Bescheid von der Kasse, aus dem hervorgeht, welche der eingereichten Unterlagen nicht erstattet wurden, auch wenn Du die Belege für die nicht erstatteten Aufwendungen nicht zurückbekommen hast.

Die Kosten, die erstattet wurden, brauchst Du bei der Einkommensteuererklärung nicht zu erwähnen und nicht zu belegen.

Schöne Grüße

MM

@MM,

danke auch Dir.

Ja, hätte ich, bringt mir aber lediglich weitere nicht anerkannte Kosten, die ich zu den angenommenen 1.000.- Euro nicht erstatteter Kosten aufaddieren könnte.

Alles klar; - ich möchte aber nicht erfahren, wie ich nicht erstattete Kosten einreiche, sondern die bereits eingereichten und erstatteten nachweisen können und dem Finanzamt damit erklären, dass meine außergewöhnlichen Belastungen höher waren, als nur die jetzt eingereichten beispielhaften 1.000.- + x Euro. Ohne Bekanntgabe aller (auch der erstatteten) Kosten erkennt das Finanzamt ja nicht, dass ich die Belastungsgrenze bereits erreicht hatte.

Wie also muss ich die Steuererklärung ausfüllen, die bereits erreichte Belastungsgrenze nachweisen und mitteilen, dass eben nicht nur diese mit der Erklärung eingereichten 1.000.- Euro entstanden, wenn ich die Unterlagen nicht mehr habe?

Bin ich wirklich ein so schlechter „Erklärer“, dass nicht erkennbar wird, was ich meine? Dann sollte ich schleunigst an meinem Sprachschatz arbeiten.

freundliche Grüße

Bernd

Hallo Bernd,

es fällt schwer, Deiner Erklärung zu folgen, weil man eine Weile braucht, Deinen Denkfehler zu erkennen:

Eingereichte und erstattete Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinn des § 33 EStG.

Wenn ich z.B. dem Zahnarzt für eine Zahnbehandlung achttausend Euro zahle und meine Krankenkasse davon fünftausend Euro übernimmt, bleibt für mich ein Aufwand von dreitausend Euro, den ich selber tragen muss. Und nur diese dreitausend Euro sind außergewöhnliche Belastungen.

Auch für den Vergleich mit der zumutbaren Belastung werden erstattete Kosten nicht berücksichtigt, weil sie ja nicht als Aufwand am Steuerpflichtigen hängen geblieben sind. Sie sind kein Aufwand und keine Belastung, weil er ja alles, was er für erstattungsfähige Leistungen ausgegeben hat, wieder bekommen hat.

Du darfst in der Steuererklärung nur die Krankheitskosten angeben, die Du selber getragen hast. Die, die Du an die Krankenversicherung weiterreichen konntest, so dass sie Dich gar nicht belastet haben, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen erklärt werden.

Schöne Grüße

MM

@Aprilfrisch,

zunächst einen ordentlichen Dank für Deine Meinung.

wenn es denn einer ist, denn

das habe ich in all den vielen Erklärungsversuchen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Selbstverständlich kann ich eingereichte und erstattete Kosten nicht nochmals geltend machen. Ich habe sie ja bereits erstattet erhalten.

Eben; -, nichts anderes hatte ich je dargestellt. Nur war ich eben nicht beim Zahnarzt, bei dem mir 8.ooo.- Euro Kosten entstanden, von denen ich nach Abzug der Kassenleistung (5.000.- Euro) letztlich 3000.- Euro selbst tragen und als außergewöhnliche Belastung angeben kann.
Ich war zu OP`s, zur Kur hatte andere Aufwendungen in Höhe von (im Beispiel zu bleiben) 5.000.- Euro von denen ich wegen Überschreitung der zumutbaren Belastungen (3.400.- Euro) von der Kasse 1.600.- Euro erstattet erhielt.

Ich kann von den ehemals 5.000.- Euro nichts mehr als Belastung absetzen. 3.400.- Euro sind zumutbare Belastung und von mir selbst zu tragen; - 1.600.- Euro wurden erstattet. Alles ist ausgeglichen.

Jetzt zum gefühlt 100-sten male:

Ich hatte aber nicht nur diese 5.000.- Euro, es entstanden auch Kosten durch von der Kasse nicht anerkannte Leistungen in Höhe von angenommenen 1000.- Euro, die ich zahlen musste. Nun fehlt mir jegliches Verständnis, weshalb Du die in Deinem Beispiel gewählten 3.000.- Euro selbst gezahlter Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung angeben darfst, während Du mir die ebenfalls selbst bezahlten 1.000.- Euro nicht als solche Belastungen gestatten willst.

was, zum Teufel, habe ich nicht richtig erklärt oder Du nicht verstanden? Es geht Fettgedruckter TextnichtFettgedruckter Text um erstattete Kosten. Es geht hier um die zusätzlich entstandenen Kosten, die eben Fettgedruckter Textnicht erstattet wurden.

Wenn das jetzt immer noch nicht klar ist, gebe ich es auf.

Hast Du jetzt verstanden, dass genau das ich tuen will; - die Kosten geltend machen, die ich selbst getragen aber nicht erstattet erhalten habe?

Mein Gott, was für eine schwere Geburt.

Nachdem wir nun hoffentlich Einigkeit erzielt haben, dass ich die Fettgedruckter Textselbst getragenen, Fettgedruckter Textnicht erstatteten Kosten angeben will, die eigentliche Frage ebenfalls zum gefühlt 100-sten mal:

Bei den an die Kasse eingereichten wurde bereits die zumutbare Belastung geprüft, als erreicht und überschritten festgestellt und schließlich der die Grenze übersteigende Betrag erstattet.

Wenn ich das dem Finanzamt nicht mitteile, erhält es natürlich keine Kenntnis von der bereits erreichten Belastungsgrenze und prüft bei Einreichen nFettgedruckter Textur der bisher nicht erstatteten Kosten erneut und stellt fest, das 1.000.- 00 Euro im Rahmen der Zumutbarkeit selbst zu tragen sind und nicht erstattet werden.
Erfährt es aber, dass die Grenze bereits erreicht war, übersteigen die nunmehr eingereichten 1.000.- Euro die Grenze zusätzlich und sind nicht mehr selbst zu tragen und werden erstattet.

Das, Herr Gott, ist doch nun wirklich nicht einfacher und verständlicher zu erklären. Was ist denn da noch unklar geblieben?

Die Frage ist nun, wie ich dem Finanzamt die bereits erreichte Genze der zumutbaren Belastung erklären und nachweisen soll, wenn ich die eingereichten und erstatteten Belege gar nicht mehr habe.

Und ein letztes mal: Selbstverständlich reiche ich die erstatteten Beträge nicht noch einmal ein, will andererseits aber auch nicht, dass erneut die (bereits geprüfte) Belastungsgrenze von Neuem geprüft und als mit nur 1.000.- Euro als nicht erreicht erklärt wird.

Gruß

Bernd

weshalb meine Formatierung als „fettgedruckter Text“ eingetragen aber das Wort nicht fett gedruckt dargestellt wird und das ganze Layout „versaut“, wird meine nächste Frage sein, denn verstehen kann ich das nicht.

Hallo Bernd,

die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs 3 EStG hat nichts, aber auch gar nichts mit irgendwelchen anderen Grenzen oder Prüfungen zu tun, die die Krankenversicherung bei der Erstattung anstellt.

Sie bezieht sich einzig und allein auf die außergewöhnlichen Belastungen und nicht auf irgendwelche Beträge, die ausgegeben wurden und dann erstattet wurden, mithin keine Belastungen sind.

Der Steuerpflichtige muss sich übrigens keineswegs darum kümmern, wie diese zumutbare Belastung ermittelt wird. Das geschieht von Amts wegen bei der Veranlagung. Dabei wird nichts von Neuem geprüft - dass die Krankenversicherung nach irgenwelchen Kriterien irgendwas erstattet hat oder auch nicht, geht das Finanzamt nichts an, und die Krankenversicherung arbeitet dabei weder auf der Basis der Abgabenordnung noch auf der des Einkommensteuergesetzes.

Es genügt vollkommen, die außergewöhnlichen Belastungen (und nur diese, und nichts, was eine ag. Belastung wäre, wenn es nicht erstattet worden wäre) in Z 67 des Hauptvordrucks (auch „Mantelbogen“, ESt 1 A) einzutragen und entsprechende Belege beizufügen.

Was nicht belegbar ist, weil der Beleg bereits für eine Erstattung verwendet worden ist, ist keine außergewöhnliche Belastung und spielt bei der Veranlagung zur ESt keine Rolle, auch nicht beim Vergleich der außergewöhnlichen Belastungen mit der zumutbaren Belastung.

Schöne Grüße

MM

@Aprilfisch,

danke wieder für Deine ausdauernden Bemühungen und die Erklärungen.

verstanden !!!

Ich drehe den Spieß einmal rum und frage:

  1. sind meine fiktiv angenommenen 5.000.- Euro für Gesundheitsleistungen von denen die Kasse 1.600.- Euro erstattete, außergewöhnliche Belastungen oder nicht?
  2. sind die zusätzlich angefallenen, nicht erstatteten Kosten in Höhe von fiktiv angenommenen 1.000.- Euro außergewöhnliche Belastungen oder nicht?
  3. Wenn vielleicht beide Fragen mit „ja“ zu beantwortet sind, hatte ich dann außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.400.- Euro?
    (5.000.- Euro Gesundheitskosten minus 1.600.- Euro Erstattung plus 1.000.- Euro Zusatzkosten)
  4. Diese 4.400.- Euro sind definitiv entstandene, nicht erstattete Kosten. Kann ich diese 4.400.- Euro dann als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt einreichen?

Das muss erst einmal beantwortet werden, eher hat ein Fortsetzen keinen Sinn.

Gruß (und gute Nacht)

Bernd

Servus,

Wenn medizinisch notwendig, ist der nicht erstattete Teil von 3.400 Euro außergewöhnliche Belastung.

Wenn medizinisch notwendig, sind das außergewöhnliche Belastungen.

Ja, so ist es.

Ja, um diesen Betrag geht es.

Bei der Veranlagung wird dann unter anderem geprüft, warum die Aufwendungen nicht erstattet wurden. Wenn für den gesamten Betrag der Nachweis gem. § 64 EStDV geführt werden kann, wird der Teil des Betrages bei der Veranlagung berücksichtigt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Schöne Grüße

MM

@Aprilfisch,

nein, Entschuldigugn, es bleibt eine 5. Frage:

  1. von den bei der Kasse eingereichten 5.000.- Euro erstattete diese die angesprochenen 1.600.- Euro nur deswegen, weil ich meine als chronisch Kranker festgeschriebene Grenze der zumutbaren Belastungen in Höhe von 1% des Familieneinkommens (oder 3.400.- Euro) erreicht bzw. überschritten hatte.

Kann man deshalb auch sagen, dass mir eigentlich 6.000.- Euro außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, von denen aber bereits 1.600.- Euro erstattet wurden?
Es ist inhaltlich das gleiche, wie oben geschrieben, stellt bei der Frage der vom Finanzamt untersuchten Grenze aber einen Unterschied dar.

Bernd

Nein. Außergewöhnliche Belastungen sind nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die dieser selbst trägt. Wenn jemand anders (hier die Krankenversicherung) diese übernimmt, ist der Steuerpflichtige nicht mehr im Sinn des § 33 EStG belastet.

Schöne Grüße

MM

@Aprilfrisch,

ich möchte das Forum nicht missbrauchen und einen privaten Disput mit Dir führen, der offensichtlich kein Ergebnis bringt.
Aber nach einer von Überlegungen geprägten Nacht ist bei mir endlich „der Groschen gefallen“ und ich verstehe Deine Argumentation endlich.
Danach ist die Grenze der zumutbaren Belastung der Krankenkasse die eine Seite der Medaille, die Grenze beim Finanzamt eine ganz andere.
Deiner Meinung nach ist es so korrekt, dass ich bei der Kasse „abrechne“, wegen Überschreitung deren Grenze die Erstattung erhalte, womit der „Vorgang“ abgeschlossen und natürlich nicht erneut beim Finanzamt als Belastung eingereicht werden kann. Hier werden jetzt nur noch die anderen außergewöhnlichen Belastungen anerkannt und der Grenze beim Finanzamt gegengerechnet.

Ich hoffe, Dich jetzt richtig verstanden zu haben?

Aber gerade das ist ja das von mir angesprochene Problem der doppelten Anrechnung der zumutbaren Belastung.

Ich musste erst einmal die zumutbare Belastung der Kasse erreichen, um von 5.000.- Euro eine Erstattung von 1.600.- Euro zu erhalten. Diese 3.400.- Euro habe ich als selbst zu tragenden Anteil bezahlen müssen. bzw. nicht erstattet bekommen.
Mir entstanden aber 5.000.- Euro Kosten, von denen ich nur 1.600.- Euro erstattet erhielt; - es bleiben also 3.400.- Euro außerordentliche Belastung auf der „Habenseite“.

Weshalb sollte ich nun diese 3.400.- Euro einfach „unter den Tisch fallen“ und nicht zusammen mit weiteren entstandenen außerordentlichen Belastungen addiert beim Finanzamt einreichen und die die entstandene Summe mit der Grenze des Amtes vergleichen lassen?
Bei Nichtanrechnung würden mir ja realistisch angefallene, noch nicht erstattete 3.400.- Euro „verloren“ gehen.

Richtig wäre nach meiner Auffassung jetzt, dass alle angefallenen Kosten addiert, die von der Kasse erhaltene Leistung abgezogen und dann nach der verbleibenden Summe gesehen wird. Und dazu sind die 3.400.- Euro für Selbstbeteiligung durchaus zu berücksichtigen und führen zu einem anderen Ergebnis, als wenn man sie einfach „vergisst“.

freundlichen Gruß

Bernd

@Aprilfisch,

Du warst wieder schneller.

Mit Deinem letzten Beitrag bestätigst Du, einzeln abgefragt alle meine Angaben, wir sprechen also offensichtlich jetzt die gleiche Sprache.

Eben, es geht um 4.400.- Euro (1.000.- Euro zusätzlich entstandener plus dieser als Eigenanteil erbrachter 3.400.- Euro.

Nichts anderes habe ich bisher bis zur Verzweiflung immer wieder gesagt Dem Finanzamt gegenüber müssen 4.400.- Euro als außergewöhnliche Belastungen angezeigt werden; nicht nur die 1.000.- Euro Zusatzkosten.

Und das war meine Eingangsfrage:. Wie weise ich das nach, wenn ich die Belege nicht mehr habe?

Wie bereits gesagt: Du legst beim FA den Bescheid der Krankenversicherung vor, auf dem die Leistungen und Beträge aufgeführt sind, für die Belege eingereicht wurden, aber keine Kosten erstattet wurden.

In welcher Reihenfolge da was addiert wird, spielt überhaupt keine Rolle. Außergewöhnliche Belastungen sind die Kosten für medizinisch notwendige Krankheitskosten im Rahmen der Bestimmungen des § 64 EStDV, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat. Alles andere, was da an Gedanken und Ideen herumgeistert und stört, bitte ausknipsen - das führt nirgendwo hin.

Wenn es keinen Bescheid der KV gibt, auf dem die eingereichten, aber nicht erstatteten Leistungen konkret aufgeführt sind, musst Du die Belege (ggf. in Kopie) von der KV anfordern.

Und künftig machst Du Dir Kopien von allem, was Du aus der Hand gibst, wenn Du weißt, dass Du es noch benötigen wirst.

So, und jetzt lassen wir das. Mach einfach, wie Du denkst.

Schöne Grüße

MM