Steuererstattung 7 Jahre Rückwirkend

Es geht um das 6 und 7 Jahr rückwirkend! Es wurde die Steuererstattung schon das zweite mal abgelehnt. Und nach dem heutigen Telefonat wohl auch das dritte mal.
Meine Frage ist wie folgt: Ist die Steuererstattung nun doch nicht 7 Jahre rückwirkend möglich?
folgendes Urteil wurde mit angefügt: Az.: VI R 1/9 v.12.11.2009
Gibt es da ein neues Urteil was dieses wiederlegt?
Bitte dringend um eine eindeutige Antwort.
Es ist mit einer Steuererstattung rechnen.

Hallo,
mit dem Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG weggefallen.

Durch den Wegfall dieser Frist kann der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Diese beträgt nach § 169 Abs. 2 AO 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird ( § 170 Abs. 1 AO ).
Der BFH hat entschieden, dass eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Antragsveranlagung) nicht in Betracht kommt (BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10 sowie BFH, 14.04.2011 - VI R 86/10).
Die siebenjährige Festsetzungsfrist gilt demnach ausschließlich für Fälle in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2009 kann somit noch bis zum 31.12.2013 gestellt werden.
Für Antragsveranlagungen für Kalenderjahre vor 2008 ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten

Gruss

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Kurz:
Bestand keine Pflicht zur Veranlagung (§ 149 AO, §§ 25,46 EStG), ist nach vier Jahren Festsetzungsverjährung eingetreten.

Nach deiner Schilderung des Sachverhalts ist anzunehmen, dass in deinem - ich hoffe fiktiven - Fall keine Pflicht bestand.

Gruß, Heiko