ein Einkommensteuerpflichtiger mit regelmäßigem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nimmt eine zusätzliche Tätigkeit als Freiberufler auf, die auch beim Finanzamt angemeldet ist.
Im 1. Jahr der Freiberuflertätigkeit entstehen daraus noch keine Gewinne, sondern Verluste, z. B. für Weiterbildung.
Können diese Verluste aus selbständiger Tätigkeit auf das steuerpflichtige Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit angerechnet werden?
hallo 100%ig weiss ich das nicht aber ich gehe ganz stark davon aus, da bei Gewinn auch alles zusammengerechnet wird und dies als gesamteinkommen versteuert wird.
hallo,
ja, das geht. bei der einkommenssteuereklärung unter „selbstständiger tätigkeitkeit“ gibst du deine aufwendungen an, das mindert dann deine steuern. nach ein paar jahren, sollte dann schon ein gewinn entstehen, sonst gibts probleme.
viele grüße
maria
bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkommensarten zusammengezählt. Somit werden in Ihrem Beispiel die Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit von den Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit verrechnet.
hallo,
ich glaube schon. Denn durch die selbstständige Tätigkeit machst du Verlust, d.h. dein gesamtes Einkommen wird geringer, d.h. du musst weniger Steuern zahlen.
LG
NaKa
m. E. kann der Verlust aus der selbständigen Tätigkeit mit den positiven Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit verrechnet werden.
§ 2 Abs. 3 EStG sagt:
„Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.“
Die Summe der Einkünfte bildet sich in diesem Fall aus dem freiberuflichen Verlust und dem positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Ja, das können sie. Je nach dem, um welche selbständige Tätigkeit es sich handelt, ist es jedoch möglich, dass das FA die Verluste nur vorbehaltlich anerkennt und Liebhaberei unterstellt. Würde die Selbständigkeit in den Folgejahren Gewinne erzielen, ist das unproblematisch, anderenfalls müsste man - wenn der Bescheid hisnichtich dieser Verluste vorläufig ergangen ist - die Steuer nachzahlen.
Hallo,
die Steuerschuld wird aus beiden Einkunftsarten zunächst getrennt berechnet. In der Gesamtberechnung zum Schluss mindern die Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit die Steuerschuld quasi aus der nichtselbstständigen Tätigkeit.
ja, die Verluste werden angerechnet. Einfach in der Steuererklärung per Anlage N wie immer die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklären. Zusätzlich dazu geben Sie noch die Anlagen G oder S ab (G bei gewerbesteuerpflichtiger Tätigkeit, S bei selbständiger Tätigkeit, die nicht gewerbesteuerpflichtig ist). In diese Anlage tragen Sie bei Gewinne/ Verluste einen negativen Wert ein. Dieser wird dann automatisch mit dem Einkommen verrechnet.
Zwei Hinweise noch:
Bis zu einer Umsatzhöhe von 17.500 EUR im Jahr können Sie Ihre Gewinne / Verluste mit einer formlosen Gewinn- und Verlust-Rechnung ermitteln. Bei einem höheren Umsatz müssen Sie hierzu eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen (Formblatt EÜR).
Verluste können nicht beliebig oft verrechnet werden. Ein bis zwei Jahre wird sich das Finanzamt das anschauen, aber spätestens dann erfolgt eine Überprüfung, ob das Geschäftsmodell Erfolgsaussichten hat. Wenn nicht, wird das Finanzamt es als „Liebhaberei“ einstufen und in Zukunft keine Verrechnung mehr mit positiven Einkünften mehr zulassen.