Steuererstattung=Gewinnerhöhung?

Hallo,
selbstständiger Handwerker ohne Angestellte, Krankeitsbedingt in einem Jahr mit sehr geringen Umsätzen und folglich Verlust. Zum bestreiten der Lebensunterhaltes und zum begleichen der Vorauszahlungen an das Finanzamt, musste die Lebensversicherung aufgelöst werden. Im nächsten Jahr erstatte das Finanzamt rund 9.000€ an Zuviel bezahlten Vorauszahlungen zurück.

Im Laufenden Jahr konnte der Handwerker wieder einigermaßen Arbeiten, de Umsätze waren aber noch nicht stark genug, so dass eine nicht erwähnenswerte Einkommenssteuerschuld entstand. Das Finanzamt erhöhte nun seinen Gewinn um die zurückerstatteten 9000€, so dass nun doch wieder eine erwähnenswerte Steuerschuld entstand.

Der Handwerker fragt sich, ob dies nun mit rechten Dingen zugeht und wäre über eine fundierte Einschätzung, sehr dankbar.

Wenn der Handwerker seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt und es erstattete Umsatzsteuer war, dann erhöht diese Erstattung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einem bilanzierenden Handwerker oder bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen/ -Erstattungen nicht.

In diesem Fall handelt es sich im Einkommenssteuer, verhält es sich nun ähnlich. Vielen Dank vorab schon einmal.

Vorauszahlungen oder Erstattungen von Einkommensteuer beeinflussen das zu versteuernde Einkommen nicht. Lies mal das Schreiben oder den Bescheid genau durch, weswegen das Finanzamt die Einkünfte erhöht. Bestimmt verwechselst du da was.

Nun, die Dame vom Finanzamt machte mir klar, dass jegliche Steuererstattung zu einer Gewinnerhöhung führt. Ich persönlich empfinde dies als ungerecht, deshalb habe ich auch vorsorglich Einspruch eingelegt. Den geforderten Betrag habe ich natürlich überwiesen. Nun werde ich regelrecht bedrängt, meinen Einspruch wieder zurückzunehmen. Deshalb geht es mir um Klarheit, so wie ich nun verstanden habe, gibt es sehr wohl eine Differenzierung, zwischen Umsatz-u.-Einkommenssteuer.

Das stimmt so nicht und das Finanzamt macht so einen Blödsinn nicht. Die machen zwar auch oft zweifelhafte Sachen, aber solche Basisdinge laufen normalerweise nicht falsch. Einkommensteuer gehört zum Bereich der privaten Lebensführung und beeinflusst den Gewinn nicht.

Wo Menschen Arbeiten passieren nun mal Fehler, ich kann nur den Fall so schildern wie er nun mal ist, ob sie es nun glauben wollen oder nicht. Ich bedanke mich für ihre Einschätzung und sehe mich weiterhin im Recht, und werde das Finanzamt noch einmal schriftlich um Aufklärung diesbezüglich bitten.

Servus,

vergiss nicht, bei diesem Anlass zur Wahrung von Frist und Form Einspruch gegen den Bescheid zu erheben (falls das mit der Frist noch hinhaut). Sonst ist es grade egal, ob die Zuschätzung gerechtfertigt war oder nicht.

Schöne Grüße

MM

Das mit den Fristen ist mir geläufig, Einspruch wurde ja Fristgerecht eingelegt und die Zahlung erfolgte unter Vorbehalt. Dennoch bedanke ich mich für den entsprechenden Hinweis.

Nun, da die weitere Vorgehensweise klar ist, bedanke ich mich recht herzlich für die Hilfe und sehe die eigentliche Frage, als ausreichend beantwortet an.

somit wünsche ich einen schönen Abend und eine geruhsame Nacht.

Servus,

das ist unnötig. Die Zahlung der festgesetzten Forderung hat keinerlei Einfluss auf die Bestandskraft des Bescheides.

Umgekehrt kann man bei jedem Einspruch gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zahlung beantragen, die bei Aussicht auf Erfolg auch leicht gewährt wird.

Schöne Grüße

MM