Steuererstattung

Hallo,

mal angenommen, ein Steuerpflichtiger nimmt Sprachunterricht und bezahlt dafür 150€ brutto.
In die Einkommensteuererklärung trägt er dieses Kosten als Werbungskosten ein.

Würde derjenige dann 150€ wiederbekommen oder nur die Mehrwertsteuer?

Danke und Gruß,
Fred

Servus,

im Regelfall wird er genau nix zurückbekommen.

Wenn er nach Einspruchsentscheidung im Klageverfahren nachweisen kann, dass es für den Sprachunterricht keine private Mitveranlassung gibt, sondern der Sprachkurs ausschließlich zum Erzielen und Sichern seiner Einkünfte besucht wird, und falls die Arbeitnehmerpauschale durch andere Werbungskosten zu N-Einkünften (z.B. Fahrten zur Arbeit) schon erreicht ist, bekommt er eine ESt-Erstattung in Höhe von 150 € * Grenzsteuersatz.

Der Grenzsteuersatz ist (Unterschied ESt / Unterschied zu versteuerndes Einkommen).

Mit der Umsatzsteuer hat ein Arbeitnehmer, der kein Unternehmer ist, nichts am Hut - außer, dass er sie bezahlt. Das passiert aber nicht beim Finanzamt, sondern beim Bäcker, beim Metzger und beim Frisör.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Guten Tag,
weder noch. Die Steuererstattung aus diesen Werbungskosten richtet sich nach dem individuellen Steuersatz
Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von z.B. 17 % beträgt die Steuererstattung ( 150 € x 17 % ) 25,5 €.

Gruss

Servus,

es ist ein bisschen mehr, wegen des progressiven Tarifs. Dafür gibts den Begriff des Grenzsteuersatzes.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
Sie haben natürlich vollkommen Recht, ich wollte es nur etwas einfacher darstellen. Hab mir halt gedacht, dass der Fragesteller mit dem Begriff ,Grenzsteuersatz’ nichts anfangen kann.

Gruss

Servus,

ond jetz hosch Du Recht!

(Den Pfarrerswitz, der mit diesem Satz endet, reiche ich ein andermal nach.)

Schöne Grüße

Dä Blumepeder