Steuerfestsetzung

Hallo liebes Forum,

gäbe es für jemanden, der vom Finanzamt eine Steuerfestsetzung nach 162AO bekommen hat, auch nach Firstablauf noch die Möglichkeit, seine Steuererklärung (Umsatzsteuer und Einkommenssteuer) abzugeben ? Oder gilt die Forderungsaufstellung als rechtskräftig und kann nicht mehr verändert werden?

Vielen Dank für die Antworten.

gäbe es für jemanden, der vom Finanzamt eine Steuerfestsetzung
nach 162AO bekommen hat, auch nach Firstablauf noch die
Möglichkeit, seine Steuererklärung (Umsatzsteuer und
Einkommenssteuer) abzugeben ? Oder gilt die
Forderungsaufstellung als rechtskräftig und kann nicht mehr
verändert werden?

Kommt drauf an, wie der Steuerbescheid aussieht…

Grundsätzlich wird die Pflicht zur Steuererklärungsabgabe nicht durch einen Schätzungsbescheid aufgehoben. Selbst wenn die Steuer nicht mehr änderbar ist, bleibt die Abgabepflicht bestehen.

Nach Fristablauf gilt die „Forderungsaufstellung“ erstmal als rechtskräftig. Sie kann in Abhängigkeit davon, wie der Steuerbescheid aussieht, geändert werden. Beispielsweise kann der durchaus übliche „Vorbehalt der Nachprüfung“ eingefügt worden sein. Dann kann natürlich die Steuer noch geändert werden, solange der Vorbehalt gültig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Oder die Steuer ist höher festzusetzen als die vorangegangene Schätzung, dann kann bei Abgabe der Steuererklärungen die Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen trotz Bestandskraft noch wegen neuer Tatsachen erfolgen (§ 173 Abs. 1 AO).

SteuerBescheide werden nicht rechtskräftig sondern bestandskräftig!!!
URteile werden rechtskräftig!!!

SteuerBescheide werden nicht rechtskräftig sondern
bestandskräftig!!!
URteile werden rechtskräftig!!!

Manche Steuerbescheide werden vom Betroffenen aber auch wie ein Urteil empfunden; manchmal wie ein Todesurteil. Da tritt dann der Unterschied zwischen Bestandskraft und Rechtskraft sozusagen in den Hintergrund.