gäbe es für jemanden, der vom Finanzamt eine Steuerfestsetzung
nach 162AO bekommen hat, auch nach Firstablauf noch die
Möglichkeit, seine Steuererklärung (Umsatzsteuer und
Einkommenssteuer) abzugeben ? Oder gilt die
Forderungsaufstellung als rechtskräftig und kann nicht mehr
verändert werden?
Kommt drauf an, wie der Steuerbescheid aussieht…
Grundsätzlich wird die Pflicht zur Steuererklärungsabgabe nicht durch einen Schätzungsbescheid aufgehoben. Selbst wenn die Steuer nicht mehr änderbar ist, bleibt die Abgabepflicht bestehen.
Nach Fristablauf gilt die „Forderungsaufstellung“ erstmal als rechtskräftig. Sie kann in Abhängigkeit davon, wie der Steuerbescheid aussieht, geändert werden. Beispielsweise kann der durchaus übliche „Vorbehalt der Nachprüfung“ eingefügt worden sein. Dann kann natürlich die Steuer noch geändert werden, solange der Vorbehalt gültig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald