Steuerfrage - Fortbildungskosten ohne Rechnung

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zu dem Bereich Steuer - Fortbildungskosten.

Im Jahr 2012 habe ich an einer Fortbildung teilgenommen, welche von meinem Arbeitgeber finanziert wurde. Arbeitsvertraglich wurde jedoch eine Vereinbarung zwischen mir und meinem AG getroffen. Diese besagt, das mit Beendigung dieser Fortbildung 80h (Überstunden) abgezogen werden. Diese Stunden hätten in Gleitzeit oder auch durch Auszahlung genutzt werden.

Meine Frage:
Kann ich diese 80h in meiner Einkommensteuererklärung 2012 geltend machen?
Könnte ich dazu eine eigene Rechnung aufstellen und mit meinem Stundenlohn einen Wert ermitteln um so Fortbildungskosten abzusetzen? (Es sind mir keine direkten Kosten enstanden - 80h wurden aber nicht ausgezahlt bzw. konnten nicht als Freizeitausgleich genommen werden)?

Vielen Dank im vorraus für eure Hilfe.

Weiß ich leider nicht.

hallo,

normalerweise ist fortbildung gleichzusetzen mit arbeitszeit. du müsstest quasi stunden gutgeschrieben bekommen, nicht umgekehrt. wiejedoch die rechtslage ist, wenn man so einen seltsamen vertrag geschlossen hat, weiß ich auch nicht.
du hast eigentlich deine fortbildung im endeffekt selber bezahlt, deswegen kannst du diese auch als kosten ansetzen, denke ich.
viele grüße
maria

Hallo Sovnig,

ich würde sagen Fortbildungskosten ohne Nachweis sind
nicht absetzbar, schon dann nicht, wenn sie der Arbeitgeber getragen hat. Auch die Stunden bleiben
hier ohne Berücksichtigung. Absetzbar sind nur die
persönlich entstandenen Kosten, z.B. Fahrtkosten,
Übernachtung, Bücher etc.

Gruß tilgba

Wenn Sie das Entgelt für die 80 Stunden nicht ausgezahlt bekommen, müssen Sie es auch nicht versteuern. Damit ist es schon „steuerfrei“.
Zusätzlich absetzten können Sie es nicht.
Sie können aber Fahrtkosten zur Fortbildung (mit 0,30 € je gefahrenen km) und ggf. Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Hallo, ohne micht in den Gesetzestext einzulesen, sagt meine Erfahrung und mein Bauchgefühl, dass es da nichts
gibt. Aber… ich selbst würde wie folgt verfahren:

In die Steuererklärung so eintragen, wie es bekannt ist
und abwarten. Mehr als streichen ist dann nicht möglich und…du musst dir nicht den Vorwurf machen,
etwas versäumt zu haben.

Gggf. kannst du dich nach der Bescheid-Vorlage nochmal
melden.

Viel Erfolg und Grüße

Helmut

Hallo,

die Fortbildungskosten können nicht abgezogen werden, da zum einen der Zahlungsnachweis nicht erbracht werden kann und zum anderen der Gehaltsverzicht (Umwandlung in Kostenübernahme zur Fortbildung) lohnsteuerpflichtig gewesen wäre. Wären die Stunden also ausbezahlt worden, wäre Lohnsteuer angefallen…

Grüße,
Bea

Hallo,

meines Erachtens ist nur die Absetzung von realen Kosten möglich. Wenn Sie z. B. in Ihrer Freizeit an einer Fortbildung teilnehmen, die Sie 500 EUR kostet, dann setzen Sie ja auch „nur“ die 500 EUR ab, und nicht 500 EUR plus investierte Zeit.

Viele Grüße
tinastar

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zu dem Bereich Steuer -
Fortbildungskosten.

Im Jahr 2012 habe ich an einer Fortbildung teilgenommen,
welche von meinem Arbeitgeber finanziert wurde.
Arbeitsvertraglich wurde jedoch eine Vereinbarung zwischen mir
und meinem AG getroffen. Diese besagt, das mit Beendigung
dieser Fortbildung 80h (Überstunden) abgezogen werden. Diese
Stunden hätten in Gleitzeit oder auch durch Auszahlung genutzt
werden.

Meine Frage:
Kann ich diese 80h in meiner Einkommensteuererklärung 2012
geltend machen?
Könnte ich dazu eine eigene Rechnung aufstellen und mit meinem
Stundenlohn einen Wert ermitteln um so Fortbildungskosten
abzusetzen? (Es sind mir keine direkten Kosten enstanden - 80h
wurden aber nicht ausgezahlt bzw. konnten nicht als
Freizeitausgleich genommen werden)?

Das ist die Antwort, keine Kosten, keine Aufwendungen, also nichts abzusetzen. Wenn vertraglich vereinbart ist, dass sich Aufwendungen verrechnen, kann steuerlich nichts gemacht werden.
Was wäre denn im Fall, es gäbe keine Überstunden??

Vielen Dank im vorraus für eure Hilfe.

Gruß
hjs

Hallo,
das kann so einfach nicht beantwortet werden, da hierbei noch andere Punkte zu berücksichtigen sind.
Gruß
Dieter

Hallo,
hier sehe ich keine Möglichkeit einer Absetzbarkeit bei der Einkommensteuer, tut mir leid.