Steuerfrage zur Kleinunternehmerregelung

Hallo,
habe ein neues Gewerbe angemeldet und möchte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Mein geschätzter Umsatz liegt unter den 17500€.

Hatte von 2007 bis 2008 schon mal ein Gewerbe betrieben und mich auch für die Kleinunternehmerregelung entschieden, jedoch war der Umsatz denn weit über den 17500€.

Steht mir die Regelung nun zu oder nicht?

Hallo,

ja, Dir steht die Kleinunternehmerregelung zu.

Und zwar aus ggf. zwei Gründen:

Das neue Gewerbe hat nichts mit dem alten Gewerbe zu tun. (oder?) - wobei das in deinem Fall auch egal ist, weil

zweiter Grund:
Wenn Du den § 19 UStG liest,steht da, dass Du im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten haben darfst.

Also das vorangegangene Kalenderjahr ist das Jahr 2011 und da hattest du ja gar kein gewerbe, also dein Umsatz war 0 Euro, also erfüllst du die Voraussetzungen.

Viele Grüße, Moni

Hallo,
da es sich um ein neues Gewerbe handelt, kann die Kleinunternehmerbesteuerung erneut in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Hallo Moni,

danke für die schnelle Antwort.
Das freut mich.

Viele Grüße

Dennis

Wenn es ein neues Gewerbe ist, ja. Persönlich halte ich nichts von der Kleinunternehmerreglung und verzichte darauf.

Hallo,

warum hälst Du davon nichts?

Ich denke es ist für mich die bessere Lösung da ich aus einem Drittland importiere und muss somit nur die USt. vom Einkaufspreis bezalen.

Ist doch für mich die bessere Lösung oder sehe ich da was falsch?

Wenn es ein neues Gewerbe ist, ja. Persönlich halte ich nichts
von der Kleinunternehmerreglung und verzichte darauf.

Da gibt es viele Gründe für und wider, der einizge dafür ist nach meiner Auffassung die Tatsache, dass sich halt viele nicht mit den Umsatzsteuererklärungen herumschlagen wollen. Gründe dagegen:
Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer sieht unprofessionell aus. Bei Investitionen kann ich die Steuer direkt von meiner Zahllast abziehen. Gewerbliche Kunden erwarten die Ausweisung der Umsatzsteuer.

Viele Existenzgründer und kleine Unternehmen fühlen sich durch das komplizierte Umsatzsteuerverfahren überlastet und empfinden das damit einhergehende monatliche Prozedere als ungeliebte Angelegenheit. Weil dem so ist, hat der der Gesetzgeber mit §19 Umsatzsteuergesetz in Form der so genannten Kleinunternehmerregelung insbesondere für diese Gruppe eine deutliche Erleichterung geschaffen. Umsätze von Unternehmen dieser Kategorie unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden wie Umsätze von privaten Verkäufern behandelt. Damit erübrigt sich also die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt. Der Unternehmer darf auf seinen Rechnungen zukünftig keine Umsatzsteuer ausweisen (tut er dies trotzdem, so schuldet er diese Steuer und muss Sie trotz Kleinunternehmerstatus an sein Finanzamt abführen) Auch bekommt der Unternehmer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstattet.
Die magischen Grenzen für den Kleinunternehmerstatus sind den meisten Unternehmern nur allzu gut vertraut:

der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500,- Euro betragen haben und
der Umsatz des laufenden Kalenderjahres wird den Betrag von 50.000,- Euro voraussichtlich nicht überschreiten.
Sind diese Kriterien erfüllt, kann der Unternehmer bei seinem Finanzamt den Kleinunternehmerstatus beantragen und wird von der Abfuhr der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall des Umsatzsteuerverfahrens bedeutet für die meisten Unternehmen eine spürbare Entlastung im Verwaltungsaufwand. Besonders Existenzgründer setzen daher bei der steuerlichen Ersterfassung ruhigen Gewissens ihr Kreuzchen im entsprechenden Formularfeld für Kleinunternehmer. Doch ist die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich die bessere Lösung oder macht es Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten, auch wenn man sich in den oben genannten Umsatzgrenzen bewegt?

Viele Existenzgründer und kleine Unternehmen fühlen sich durch das komplizierte Umsatzsteuerverfahren überlastet und empfinden das damit einhergehende monatliche Prozedere als ungeliebte Angelegenheit. Weil dem so ist, hat der der Gesetzgeber mit §19 Umsatzsteuergesetz in Form der so genannten Kleinunternehmerregelung insbesondere für diese Gruppe eine deutliche Erleichterung geschaffen. Umsätze von Unternehmen dieser Kategorie unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden wie Umsätze von privaten Verkäufern behandelt. Damit erübrigt sich also die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt. Der Unternehmer darf auf seinen Rechnungen zukünftig keine Umsatzsteuer ausweisen (tut er dies trotzdem, so schuldet er diese Steuer und muss Sie trotz Kleinunternehmerstatus an sein Finanzamt abführen) Auch bekommt der Unternehmer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer von seinem Finanzamt erstattet.
Die magischen Grenzen für den Kleinunternehmerstatus sind den meisten Unternehmern nur allzu gut vertraut:

der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500,- Euro betragen haben und
der Umsatz des laufenden Kalenderjahres wird den Betrag von 50.000,- Euro voraussichtlich nicht überschreiten.
Sind diese Kriterien erfüllt, kann der Unternehmer bei seinem Finanzamt den Kleinunternehmerstatus beantragen und wird von der Abfuhr der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall des Umsatzsteuerverfahrens bedeutet für die meisten Unternehmen eine spürbare Entlastung im Verwaltungsaufwand. Besonders Existenzgründer setzen daher bei der steuerlichen Ersterfassung ruhigen Gewissens ihr Kreuzchen im entsprechenden Formularfeld für Kleinunternehmer. Doch ist die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich die bessere Lösung oder macht es Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten, auch wenn man sich in den oben genannten Umsatzgrenzen bewegt?
Wann ein Verzicht auf die Befreiung lohnt:

Besonders für Unternehmen und Existenzgründer aus dem technologischen Bereich - mit erfahrungsgemäß hohen Anfangsinvestitionen und im Vergleich dazu eher geringen Ausgangsumsätzen – kann sich der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Der Unternehmer kann allerdings freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Umsatzsteuer). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, die andere Unternehmer für betriebliche Aufwendungen in Rechnung gestellt haben.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Wie entscheidet man sich zu Beginn der Selbständigkeit für die Kleinunternehmerregelung?

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder Anmeldung einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit beim Finanzamt erhält man von diesem einen Fragebogen zugesandt. In diesem Fragebogen wird danach gefragt, wie man hinsichtlich der Umsatzsteuer verfahren möchte. Werden keine Angaben gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfolgt.

Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung stellt?

Ein versehentlicher Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer ist natürlich mit einer Verpflichtung verbunden. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Und dies unabhängig davon, ob der Empfänger der Rechnung diese mitbezahlt hat oder nicht. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann jedoch unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen. Rechtsgrundlage: § 14c Abs. 2 UStG

Welche Auswirkungen hat die Kleinunternehmerregelung auf die zu erstellenden Rechnungen?

Besonders wichtig ist, dass für Kleinunternehmer der Ausweis der Umsatzsteuer auf erstellten Rechnungen entfällt. Folgende für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erforderliche Mindestbestandteile einer Rechnung, sind auch für Rechnungen eines Kleinunternehmers relevant:

Vollständiger Name sowie Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Kunden)
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Auststellungsdatum
Fortlaufende, einmalig vergebende Rechnungsnummer
Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Bezeichnung der erbrachten Dienstleistung)
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Leistungsdatum)
Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Es ist praxisüblich, dass auch Kleinunternehmer eine detaillierte Rechnung für ihre Leistungen erstellen. Zusätzlich ist es zu empfehlen, dem Rechnungsempfänger durch einen Vermerk auf der Rechnung zu signalisieren, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die kann beispielsweise durch folgenden Hinweis erfolgen:

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Auf die Anwendung der Regelbesteuerung wird verzichtet.

Du kannst ustl. Kleinunternehmer sein. Kein Problem. Bitte bedenke: Du musst deinen erwarteten Umsatz hochrechnen. Angefangene Monate als voll zählen. Also wenn JETZT losgehen würde: erwarteter Umsatz bis 31.12. durch 9 mal 12. unter 17.500 ? ja ? alles okay !

deine angst ist aber nicht unbegründet. in die 5jahres-bindung kommst du aber nur dann, wenn du kleinunternehmer hättest sein können, aber damals freiwillig (!) mit USt gearbeitet hast. man sagt „zur steuer optieren“

du schreibst, dass du weit oberhalb der grenzen lagst. folglich MUSSTEST du mit USt arbeiten. hattest kein wahlrecht. heißt: KEINE option, sondern zwang. und die bindung von 5 jahren greift nur bei option.

alles klar ?

hallo,
ich weiss es nicht.
ich wuerde aber sagen: warum nicht? solange keine beabsichtige vorhaben definiert sind, gilt erstmnal das recht auf kleinunternehmer-regelung anmeldung (sie wurden sicherlich danach richtig -anders- versteuert).
gruss
pascal

Hallo,

wenn Sie in 2010 und 2011 keine Umsätze (inkl. Vermietung) über 17.500 € getätigt haben, dann können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Aer Vorsicht: Evtl. sind für Gegenstände für die Sie den Vorsteuerabzug in 2007 und 2008 geltend gemacht haben (PKW, Inventar etc.) könnten entsprechend zurückgefordert werden. Für weitere Infos rate ich Ihnen Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen.