Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Der Unternehmer kann allerdings freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Umsatzsteuer). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, die andere Unternehmer für betriebliche Aufwendungen in Rechnung gestellt haben.
Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Wie entscheidet man sich zu Beginn der Selbständigkeit für die Kleinunternehmerregelung?
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde oder Anmeldung einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit beim Finanzamt erhält man von diesem einen Fragebogen zugesandt. In diesem Fragebogen wird danach gefragt, wie man hinsichtlich der Umsatzsteuer verfahren möchte. Werden keine Angaben gemacht, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfolgt.
Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung stellt?
Ein versehentlicher Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer ist natürlich mit einer Verpflichtung verbunden. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Und dies unabhängig davon, ob der Empfänger der Rechnung diese mitbezahlt hat oder nicht. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann jedoch unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen. Rechtsgrundlage: § 14c Abs. 2 UStG
Welche Auswirkungen hat die Kleinunternehmerregelung auf die zu erstellenden Rechnungen?
Besonders wichtig ist, dass für Kleinunternehmer der Ausweis der Umsatzsteuer auf erstellten Rechnungen entfällt. Folgende für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erforderliche Mindestbestandteile einer Rechnung, sind auch für Rechnungen eines Kleinunternehmers relevant:
Vollständiger Name sowie Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Kunden)
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Auststellungsdatum
Fortlaufende, einmalig vergebende Rechnungsnummer
Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Bezeichnung der erbrachten Dienstleistung)
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Leistungsdatum)
Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Es ist praxisüblich, dass auch Kleinunternehmer eine detaillierte Rechnung für ihre Leistungen erstellen. Zusätzlich ist es zu empfehlen, dem Rechnungsempfänger durch einen Vermerk auf der Rechnung zu signalisieren, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die kann beispielsweise durch folgenden Hinweis erfolgen:
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Auf die Anwendung der Regelbesteuerung wird verzichtet.