Steuerfrage

Hallo,
habe ein wahrscheinlich sehr primitive frage , die mir schon länger durch den kopf geht und gerne eine antwort dafür hätte. angenommen ein ausländer mit migrationshintergrund hat eine familie mit armen verhältnissen im ausland. kann er wenn er seine familie im ausland finanziell unterstützt irgendwelche steuern absetzen?
danke!

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Hallo!

Grundsätzlich ja! Und zwar als Sonderausgaben i.R.v. außergewöhnlichen Belastungen! Da wird aber von den Gesamtbelastungen ein sog. „zumutbarer Betrag“ p.a. abgezogen (z.Z. glaube ich 4-5% des Einkommens). Nur der übersteigende Betrag ist dann absetzbar.
ABER: Der Nachweis ist schwierig!
Du musst die Zahlungen nachweisen UND die Bedürftigkeit der Unterstützten. Als Bedürftigkeitsnachweis dient in der Regel das Dokument einer Behörde vor Ort, das die jährliche Höhe der Einkommen der Unterstützten bescheinigt - und es muss durch einen Übersetzer auf Deutsch übersetzt werden (kostenpflichtig)!
Ob auch noch die „moralische Verpflichtung“ zur Unterstützung erforderlich ist (Verwandtschaft…), weiss ich nicht genau.

Es kostet also viel Mühe, überlege dir, ob es sich lohnt!

Carsten

Ab 2007 wurde die bisherige Absetzbarkeit und der Nachweise verschärft. Die Aufwendungen macht man in der Anlage Unterhalt geltend. Dazu sollte man sich die dortige Anleitung durchlesen. Die Anlage findet man überall im Internet.

Für die Finanzämter bindend ist das folgende BMF-Schreiben, das man sich mal durchlesen sollte.

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/152,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Die Leistungen sind übrigens nicht von einer zumutbaren Belastungsgrenze abhängig, wie der Vorschreiber hier fälschlicherweise geäußert hat.

Hi,

Grundsätzlich ja! Und zwar als Sonderausgaben i.R.v.
außergewöhnlichen Belastungen!

bereits mit diesem Statement hast du dich geoutet, dass du über die Schlagwörter des Steuerrechts mal gestolpert bist, aber sonst…

Da wird aber von den
Gesamtbelastungen ein sog. „zumutbarer Betrag“ p.a. abgezogen
(z.Z. glaube ich 4-5% des Einkommens). Nur der übersteigende
Betrag ist dann absetzbar.

das wird bei Unterstützungsleistungen nicht geprüft

ABER: Der Nachweis ist schwierig!
Du musst die Zahlungen nachweisen UND die Bedürftigkeit der
Unterstützten. Als Bedürftigkeitsnachweis dient in der Regel
das Dokument einer Behörde vor Ort, das die jährliche Höhe der
Einkommen der Unterstützten bescheinigt - und es muss durch
einen Übersetzer auf Deutsch übersetzt werden
(kostenpflichtig)!
Ob auch noch die „moralische Verpflichtung“ zur Unterstützung
erforderlich ist (Verwandtschaft…), weiss ich nicht genau.

da ist die Fundstelle von Oerdiz hilfreich

Schöne Grüße
C.

Hallo!
Da wird aber von den
Gesamtbelastungen ein sog. „zumutbarer Betrag“ p.a. abgezogen
(z.Z. glaube ich 4-5% des Einkommens).

Das nennt sich Opfergrenze und wird abgezogen. Dabei wäre die gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf Art 43 EGV interessant. [Vorsicht wird bestimmt zensiert]!!