Hallo,
mal angenommen jemand bekäme die Anfrage, freiberuflich als Ingenieur
einen Auftrag im Ausland zu übernehmen. Demjenigen würde ein Honorar
zugesagt und das Ticket gestellt. Das Ganze fände in dessen
normalen Urlaub statt.
Könnte derjenige dann bei der Versteuerung das Honorar um den jeweiligen Verpflegungsmehraufwand und/oder die Übernachtungskosten (wie in http://www.steuer-insel.de/index.php/reisekosten-im-…
beschrieben) reduzieren? Müssten da Nachweise erbracht werden?
Danke & Grüße
Mr. Rossi
Ja, sicherlich. Das sind dann Betriebsausgaben, die durch den Auftrag veranlaßt sind. Bei der Hotelrechnung müßte man dann aber Urlaubszeiten ud betrieblich veranlaßten Aufenthalt auseinanderrechnen.
Seit 01.01.2008 KEINE Übernachtungspauschale mehr
Hi !
Diese Tätigkeit birgt steuerlich einige Fallen. Sie sollte daher VOR der Auftragsannahme kurz mit einem steuerlichen Berater besprochen werden. Die Fallen können in den Bereichen Umsatzsteuer und Ertragsteuern auftauchen.
Umsatzsteuerlich ist danach zu beachten, was im Ausland tatsächlich für Leistungen erbracht werden. Die Art der Tätigkeiten bestimmt, an welchem Ort diese Leistungen aus steuerlicher Sicht (fiktiv) erbracht werden. Hier sollten §§ 3a ff UStG geprüft werden.
Ertragsteuerlich stellt sich vor allem die Frage, ob das Land, in dem die Leistungen erbracht werden sollen, ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Deutschland geschlossen hat. Sollte es ein DBA geben, wird sich dort sicherlich eine Regelung für die Behandlung der Ingenieurleistungen finden. Nach dem Recht einiger Staaten ist es durchaus auch denkbar, dass im Tätigkeitsstaat eine „Quellensteuer“ erhoben wird. Näheres läßt sich sagen, wenn der Staat und die Art der Tätigkeit bekannt sind.
Unter der Annahme, dass für die Tätigkeit in Deutschland eine Versteuerung des Gewinns (entweder als voll steuerpflichtig mit Anrechnung der Quellensteuer oder als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt) vorzunehmen ist, ist der Gewinn für die deutsche Besteuerung nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach diesem Recht darf für Auslandsübernachtungen seit dem 01.01.2008 übrigens KEINE Übernachtungspauschale mehr angesetzt werden. Diesbezüglich ist der verlinkte Artikel veraltet. Seit dem genannten Zeitpunkt sind nur noch die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten ansetzbar. Verpflegungsmehraufwand kann aber wie gehabt mit die Pauschalen angesetzt werden.
Einen Steuerberater in der Nähe kann man übrigens über den Steuerberater-Suchservice der Bundesteuerberaterkammer (http://www.bstbk.de) finden.
BARUL76
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