Steuerfreibetrag bei Deutschen im Ausland

Hallo,
vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage weiterhelfen:
Angenommen eine Familie lebt seit einem guten halben Jahr in UK und verfüge noch über verschiede Töpfe in D. Unter anderem ein Tagesgeldkonto, ein Sparplan und ein Depot-Spar-Plan für den Sohn, deren Erlöse bis zum Umzug dank der Freibeträge nicht steuerpflichtig waren.
Fällt dieser Freibetrag weg wenn man, wie in dem Beispiel als dauerhaft im Ausland lebend, beschränkt steuerpflichtig ist?
Vorab schon vielen Dank…
Stefan

beschränkte Steuerpflicht
Hi,

Der Sachverhalt ist nicht vollständig.

Angenommen eine Familie lebt seit einem guten halben Jahr in
UK

Ist der Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgegeben oder steht noch eine Wohnung in Deutschland zur Verfügung? Das Zur-Verfügung-Stehen einer Wohnung führt auch zur unbeschränkten Steuerpflicht

und verfüge noch über verschiede Töpfe in D. Unter anderem
ein Tagesgeldkonto, ein Sparplan und ein Depot-Spar-Plan für
den Sohn, deren Erlöse bis zum Umzug dank der Freibeträge
nicht steuerpflichtig waren.
Fällt dieser Freibetrag weg wenn man, wie in dem Beispiel als
dauerhaft im Ausland lebend, beschränkt steuerpflichtig ist?

Beschränkt steuerpflichtig ist man nur, wenn man keinen Tag des Jahres unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz).

Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die Einkünfte, die unter § 49 EStG fallen zu versteuern.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html

Zinsen gehören nicht dazu. Deshalb, wenn kein Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs und dies der Bank mitgeteilt wird, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Tagesgeldkonto und Sparplan ergeben Zinsen.

Dividendeneinkünfte werden mit Abgeltungssteuer besteuert (25%). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien werden aber 10% davon rückerstattet.
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitale…

Wenn aber an einem Tag unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, folgt daraus eine andere Rechtsfolge…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für Deine Antwort.

Um den Sachverhalt noch ein wenig auszumalen: Hätte diese Familie nun noch ein Haus in D vermietet, wären diese Einkünfte ja steuerpflichtig. Ist es denn richtig, dass im Rahmen der vorliegenden beschränkten Steuerpflicht sonstige Kosten wie Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten oder Zinsen von Darlehen nicht mehr geltend gemacht werden können?

Vorab vielen Dank für’s Interesse.

Stefan

Hi,

Hätte diese
Familie nun noch ein Haus in D vermietet, wären diese
Einkünfte ja steuerpflichtig. Ist es denn richtig, dass im
Rahmen der vorliegenden beschränkten Steuerpflicht sonstige
Kosten wie Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten oder
Zinsen von Darlehen nicht mehr geltend gemacht werden können?

Die Einkünfteberechnung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht gleich. -D.h. dass den Einnahmen der Vermietung die damit zusammenhängenden Werbungskosten gegenübergestellt werden. Dalso die aufgezählten Ausgaben sind abziehbar, wenn gleichartiges schon bisher abziehbar war (Schuldzinsen nur bei Kreditaufnahme im Zusamenhang mit dem Haus).

Was nicht mehr geht, ergibt sich aus § 50 EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html

Schöne Grüße
C.

Guten Morgen…
vielen Dank für die überraschende Antwort. Meinen Informationen zufolge liegt sehr wohl ein Unterschied in der Besteuerung vor, nämlich das 1. keine Freibeträge mehr gelten (also ab dem 1. Euro Einnahmen werden steuern fällig, es ist wurscht ob verheiratet oder Kinder oder so…) und das 2. keine Nebenkosten mehr geltend gemacht werden können (leider kann ich nicht auf die Gesetzesstellen verweisen).

Hi,
; Meinen

Informationen zufolge liegt sehr wohl ein Unterschied in der
Besteuerung vor,

Du hast nach der Einkünfteberechnung gefragt.
Die Kosten, die du aufgezählt hattest, sind Werbungskosten und die können weiterhin geltend gemacht werden.

nämlich das 1. keine Freibeträge mehr gelten
(also ab dem 1. Euro Einnahmen werden steuern fällig, es ist
wurscht ob verheiratet oder Kinder oder so…)

Auf einem anderen Blatt stehen Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag.
Da habe ich auf § 50 EStG mit Fundstelle im Internet hingewiesen.

Grundfreibetrag wird bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgezogen. Das bekommt man im Wohnsitzstaat. Die beschränkte Steuerpflicht ist nur eine Quellensteuer und warum sollte man da persönliche Freibeträge abziehen?

und das 2.
keine Nebenkosten mehr geltend gemacht werden können (leider
kann ich nicht auf die Gesetzesstellen verweisen).

Nebenskosten, den Begriff gibt es im Steuerrecht nicht. Du meinst wohl Sonderausgaben und die sind nicht abziehbar, siehe § 50 EStG.

Versicherungen macht man doch im Wohnsitzstaat geltend. Warum sollte das der Quellenstaat nochmal berücksichtigen?

Ich beantworte nur die konkrete Frage und schreibe keinen Roman über alle Varianten des Steuerrechts.

Schöne Grüße
C.

Entschuldigung.