Steuerfreibetrag bei Witwenrente

Eine Witwe erhält seit 1992 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der eigenen hohen Einkünfte kommt es seit 1994 nicht mehr zu einer tatsächlichen Auszahlung. Der Rentenanspruch bleibt dem Grunde nach bis heute unverändert bestehen. Für die Feststellung des Prozentsatzes gilt daher das Jahr 2005 mit 50%.

Durch eine Veränderung des Einkommens ergibt sich ab 2009 wieder ein Zahlbetrag von rd. 200 Euro monatlich.

Das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2008 enthält Angaben zur Feststellung des Freibetrages in solchen Fällen, allerdings nur in den Fällen, in denen 2005 ein Zahlbetrag vorhanden war und jetzt durch die Anrechnung von Einkommen sich der Zahlbetrag mindert.

Der umgekehrte Fall, 2005 Zahlbetrag „null“ und jetzt zahlbarer Rentenanspruch wird nicht erwähnt.

Wie wird denn der Steuerfreibetrag in einem solchen Fall ermittelt? Wird eine Berechnung mit einem fiktiven Rentenanspruch (ohne Einkommensanrechnung) für das Jahr 2005 durchgeführt?

TrixiMaus

Der Besteuerungsanteil bei der Rente ist kein Prozentsatz sondern letztendlich ein Betrag, der im Folgejahr nach dem Rentenbezug festgesetzt wird, also 2010, wenn 2009 wieder Rente fließt. Dieser Freibetrag für 2010 gilt dann bis zum Ableben des Rentenbeziehers. Das müssten dann 62 % Besteuerungsanteil sein. Dieser Freibetrag wird dann fixiert.

Zunächst einmal vielen Dank @Igelchen,
ich dachte schon es meldet sich niemand.

Richtig ist natürlich, dass der steuerfreie Betrag in Euro festgestellt und festgeschrieben wird.
Der maßgebende Prozentsatz richtet sich aber doch nach dem Rentenbeginn, auch wenn die Rente bis auf Null reduziert ist (Ziffer 116 des Rundschreibens), hier also 50 Prozent.
Aber 50 Prozent von was, wenn keine Zahhlung erfolgt ist?

TrixiMaus

O Euro ist aber kein Rentenbezug. Also Rentenbeginn 2009 und dann 2010. Rechne mal 50 % von 0 Euro… Wenns anders wäre, dann will ich Ernie heissen… Mir ist jedenfalls nichts bekannt.

Hallo @Igelchen,
hier Zitate aus dem Rundschreiben:

114 Der Prozentsatz in der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
115 Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender
Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (siehe Rentenbescheid).
116 Wird die bewilligte Rente bis auf 0 € gekürzt, z.B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht die Laufzeit der Rente nicht. Verzichtet der Rentenberechtigte in Kenntnis der Kürzung der Rente auf die Beantragung, beginnt die Rente jedoch nicht zu laufen, solange sie mangels Beantragung nicht dem Grunde nach bewilligt wird.

TrixiMaus

Wieder was gelernt, wo ist das Rundschreiben komplett zu finden? Ich finds aber merkwürdig, weil man als Empfänger über das Witweneinkommen gar nicht verfügen kann. Daher erscheint dies als Besteuerung auf ein Einkommen, was gar nicht vorhanden ist. Ist das richterlich schon durch? BMF-Schreiben sind ja nur Verwaltungsanweisungen. Für den Bürger gelten Gesetze und Urteile.

Wieder was gelernt, wo ist das Rundschreiben komplett zu
finden?

Hier der entsprechende Link:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/089.html)

In der Folge der von mir zitierten Randnummern wird dann beschrieben wie der Steuerfreibetrag (in Euro) bei Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente ermittelt wird (ab Ziffer 127). Aber nur der Fall, dass sich durch Einkommen die Rente mindert. Leider nicht der Fall, dass durch Minderung des Einkommens sich wieder ein Rentenzahlbetrag ergibt.

Meine bisherigen Anfragen an das Finanzamt waren bisher leider ohne Erfolg. Man weis dort nichts.

Ich werde mal eine Anfrage an des Bundesfinanzministerim richten.

TrixiMaus

Mein Link war wohl nicht ganz richtig.
Hier der geänderte Link:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/207__Altersvorsorgeaufwendungen.html)

TrixiMaus