Steuerfreibetrag - Erbschaft

Hallo,
Kann mich jemand aufklären, welchen Steuerfreibetrag es gibt bei:
Bin Urenkel, soll Wohnungen erben. Das Haus mit den Wohnungen soll beläuft werden. Welchen Freibetrag habe ich im Fall eines Verkaufes.

Danke

Hallo,

das mit dem Verkauf hat Dir duck313 schon gesagt.

Wegen des Freibetrags bei der Erbschaftsteuer sollte, wenn es um mehrere oder viele Wohnungen und entsprechend hohe Werte geht, unbedingt ein Steuerberater befragt werden - Vererbung an Kinder oder Enkel und späteres davon unabhängiges Verschenken kann hier helfen, Freibeträge von 400.000 oder 200.000 € zu nutzen; andererseits würde dann ein übersteigender Betrag mehrfach ErbSt-pflichtig. Außerdem werden im Zusammenhang Erbschaft und Schenkung vermietete Wohnungen günstiger bewertet als selbst genutzte, da sollten ggf. auch Gestaltungen gefunden werden.

Also auf zum StB!

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Beim Verkauf fällt keine Steuer an, wenn Wohnungen schon lange im Besitz des Erblasser waren (mehr als 10 Jahre).

Und Erbschaftsteuer wäre für Urenkel m.E. erst nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € in Steuerklasse I ( das ist die günstigste) fällig.

MfG
duck313

Hallo,
danke schon einmal für eure Antworten.
100.000 € wäre ich auf der sicheren Seite.
Diese 3 Wohnungen die ich bekommen soll, falls ich das Erbe annehme, werden diesen Betrag nicht übersteigen, da der Zustand und Lage des Hauses nicht sehr gefragt ist.

Könnt Ihr mir auch sagen, woran die Steuer bemessen wird? Ja nicht am Verkaufswert, nämlich wahrscheinlich am Schätzwert oder? Wer schätzt dieses Gebäude bzw. diie Wohnungen? Und wann kann ich mit der Einforderung der Steuer rechnen?

Vielen Dank.

Hallo!

Wenn die Wohnungen zusammen nicht über 100.000 € wert sind, dann wird doch auch überhaupt keine ErbSt berechnet.
Was fragst Du da eigentlich an ?

Und wenn sie z.B. 120.000 € „wert“ wären, dann muss man nur auf die übersteigenden 20.000 € Steuern zahlen, das wären in Steuerklasse 1 hier 7%, also gerade eínmal 1.400 €

Es geht nicht nach dem Erlös wenn man das später verkauft. es geht um den Wert am Todestag. Das ist i.d.R. der zu erwartenden Marktwert, also das was man am Ort durchschnittlich für solche Wohnungen erzielen könnte.
Aber bei Immobilien geht man für den Erben viel günstiger heran, man berechnet den „Wert“ schlicht aus dem Einheitswert, den man auch für Grundsteuer und Versicherung heranzieht.

MfG
duck313

Hallo duck313,

das mit der niedrigen Bewertung von Grundstücken für die ErbSt ist seit 2009 Gexchichte, nachdem bereits vorher der Einheitswert keine Rolle mehr spielte und eine Art vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet wurde.

Grundstücke werden für die ErbSt mit Vergleichswert, ersatzweise Ertragswert bewertet (§§ 183 - 188 BewG). Kleine Ermäßigungen gibt es für vermietete Objekte.

Schöne Grüße

MM