Guten Tag,
eine Frage zu steuerfreien Ausfuhrlieferung nach §6 UStG.
Vielen Dank für Antworten.
Bei einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, bei welcher ein selbständiger Unternehmer in Deutschland eine Ware an einen im Nicht-EU-Ausland wohnhaften Kunden verkauft, der Kunde diese aber persönlich in Deutschland beim Unternehmer abholt und dann selbst z.B. im Flugzeug mit nach Hause nimmt und aus der EU ausführt - also §6 Abs. 3a:
Hierbei ist die Steuerbefreiung nur gültig, wenn der Unternehmer eine vom Zoll gestemplte Ausfuhrbescheinigung im Reiseverkehr erhält. Dann braucht für den Umsatz keine Umsatzsteuer abgeführt zu werden.
Wie sieht es aus, wenn der Verkauf im Dezember erfolgt, die Ausfuhr aber erst Anfang Januar darauf. Als die EÜR sowie die Steuererklärung des Vorjahres (in dem der Umsatz angefallen ist) gemacht wird, liegt die Ausfuhrbescheinigung schon vor, der Umsatz wäre somit USt-frei. Da die Bescheinigung ja aber erst im neuen Jahr gestempelt wurde: Müsste dann im alten Jahr die USt doch abgeführt werden und im neuen Jahr zurückgefordert - oder wäre es in Ordnung, den Umsatz im alten Jahr steuerfrei als Ausfuhrlieferung zu verbuchen?
Nochmals vielen Dank,
schönen Abend,
C.