Steuerfreie Auszahlung von Freizeitausgleich?

Hallo,
wer an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, bekommt oft (je nach Betrieb natürlich) einen Zuschlag auf den Stundenlohn. Dieser Zuschlag ist dann steuerfrei - ich hoffe, dass ist so richtig.

Nehmen wir einmal an (und die Arbeitsrechtler sehen jetzt einmal weg) der Freizeitausgleich, auf den ein Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit anspruch hat, soll auch ausbezahlt statt gewährt werden.
Kann diese Auszahlung des Freizeitausgleichs auch steuerfrei erfolgen?

Kann alternativ (wenn sich diese Frage überhaupt stellt) eine Erhöhung des ausgewiesenen Zuschlags in der Abrechnung, beispielsweise statt 40% ohne FA-Auszahlung und 140% bei Auszahlung des FA, eine Steuerfreiheit begründen?

Ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt.
Vielen Dank schon einmal für Eure Beiträge

Gruß
Marco

Hallo,

wer an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, bekommt oft (je
nach Betrieb natürlich) einen Zuschlag auf den Stundenlohn.
Dieser Zuschlag ist dann steuerfrei - ich hoffe, dass ist so
richtig.

Sofern er in den gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen geleistet wird, dann ist er steuerfrei.

Kann diese Auszahlung des Freizeitausgleichs auch steuerfrei
erfolgen?

Meines Erachtens nein, pauschal fällt mir so mal gar keine Vorschrift ein, die das steuerfrei stellen könnte, geht ja so ein bissl in die Richtung Überstunden und deren Auszahlung statt abbummeln.

Kann alternativ (wenn sich diese Frage überhaupt stellt) eine
Erhöhung des ausgewiesenen Zuschlags in der Abrechnung,
beispielsweise statt 40% ohne FA-Auszahlung und 140% bei
Auszahlung des FA, eine Steuerfreiheit begründen?

Hier hake ich etwas (kann auch an der Uhrzeit liegen).

Mal etwas grundsätzliches: Diese steuerfreien Zuschläge dürfen nur dann gewährt werden, wenn auch tatsächlich zu begünstigten Zeiten gearbeitet wird. Diese Zuschläge werden zudem zusätzlich zum Grundlohn erbracht.

Heißt also, man muss an dem betreffenen Feiertag oder Sonntag tatsächlich gearbeitet haben, um diese Zuschläge steuerfrei erhalten zu können. Zudem können sie nicht auf den Grundlohn angerechnet werden.

Hat man beispielsweise einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 10 Euro, dann dürfen davon maximal 50 % als steuerfreier Sonntagszuschlag gewährt werden, also nochmal 5 Euro/Stunde oben drauf. Es ist nicht zulässig, nur 5 Euro die Stunde steuerpflichtig zu machen und dann den die 5 Euro Zuschlag steuerfrei zu belassen. Hier wäre das Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht erfüllt.

Ist man beispielsweise an einem Sonntag krank, an dem man eigentlich hätte arbeiten müssen, dann bekommt man zwar die 10 Euro/Stunde Lohnfortzahlung an diesem Tag, aber hat keinen Anspruch auf den Zuschlag, weil man tatsächlich ja gar nicht gearbeitet hat.

Im vorgenannten Beispiel, wenn der Freizeitausgleich auch noch einmal mit dem Zuschlag vergütet wird, würde der ja doppelt gezahlt werden. Einmal bei der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung und dann nochmal bei der Gewährung des Freizeitausgleichs. Und das geht absolut nicht.

LG
S_E

Hallo S_E

vielen Dank für Deinen Beitrag.

Bei meiner Frage habe ich vorrausgesetzt, dass Arbeitszeit an einem Sonntag oder Feiertag auch erbracht wird - also in dieser Richtung auch noch alles korrekt ist. Auch Deine sonstigen Hinweise sind mir schon bekannt.

Es geht um die steuerrechtliche Behandlung der Frage, ob man, in welcher Art und Weise auch immer, auch den Freizeitausgleich auszahlen kann, ohne dass dafür Steuern zu zahlen sind.
Natürlich hat die Auszahlung zur Folge, dass dan kein Freizeitausgleich in Stunden zusätzlich gewährt wird.

Ja, das ist verwirrend, weil gesetzlich nicht zulässig.
Aber es gibt in der Praxis immer wieder diese Modelle, wo man sagt, wenn der Arbeitnehmer auf den Freizeitausgleich in Stunden verzichtet, bekommt er sowohl seinen Zuschlag (beispielsweise 40 %) und die an Sonn- und Feiertagen erbrachte Arbeitsleitung steuerfrei ausbezahlt. In Abrechnungen erscheint dann statt 40% Zuschlag für x Stunden dann 140% für X-Stunden. Mit dieser angeblichen Steuerfreiheit wird geworben und ich frage mich jedoch, ob dies zulässig ist bzw. ob das Finanzamt dabei mitmacht.

Wenn Du mir nun schreibst, dass ein Zuschlag über 50% gar nicht steuerfrei sein kann, dann frage ich mich schon, wie das legal funktionieren soll.

LG
Marc

Ups, da ist mir ein Fehler unterlaufen!

Ich meine natürlich nicht, dass die an einem Sonn- oder Feiertag erbrachte Arbeitsleistung steuerfrei sein soll, sondern die Zeit des Feizeitsausgleichs statt ihrer Gewährung steuerfrei ausbezahlt werden soll. - Das ist aber auch kompliziert.
Geht aber doch auch nicht - oder?

Ich meine natürlich nicht, dass die an einem Sonn- oder
Feiertag erbrachte Arbeitsleistung steuerfrei sein soll,
sondern die Zeit des Feizeitsausgleichs statt ihrer Gewährung
steuerfrei ausbezahlt werden soll. - Das ist aber auch
kompliziert.
Geht aber doch auch nicht - oder?

Für meinen Teil nicht.

Ich ziehe das Pferd mal anders herum auf, und es sei noch angemerkt, dass ich eher SV-Rechtler bin und mich zwangsweise auf diverse Ausflüge ins Steuerrecht begebe.

Grundsätzlich ist alles, was dem Arbeitnehmer zufließt, beitragspflichtig und mithin kann davon ausgegangen werden, dass auch erst einmal alles lohnsteuerpflichtig ist.

Erst über Ausnahmevorschriften, wie etwa zu den SFN-Zuschlägen, oder Verpflegungsmehraufwendungen, Finanzierung betrieblicher Altersvorsorge, Studiengebühren und was weiß ich noch alles, wird erst eine Steuerfreiheit begründet. Mithin damit i.d.R. auch eine Beitragsfreiheit.

Für diese Art von Abgeltung fällt mir weder im SV-Recht, noch im Steuerrecht eine explizite Vorschrift ein, die eine Steuerfreiheit begründen würde. Was im Umkehrschluss für mich heißt, dass sie pflichtig ist.

Im übrigen sei es noch angemerkt, dass es weder das SV-Recht, und wenn ich auch für das Steuerrecht sprechen darf, interessiert, ob etwas arbeitsrechtlich zulässig ist oder nicht (natürlich gibt es wieder ein Latte Ausnahmen…). Es fließt dem Arbeitnehmer zu und dabei hat es sein Bewenden.

Und mal so gesagt: Ob der Arbeitnehmer das nun abbummelt, oder ausgezahlt bekommt, der Effekt ist der gleiche.
Fürs Abbummeln werden die Stunden entsprechend abgerechnet, bzw. der Lohn wird für diesen Tag fortgezahlt (oder sind das neuerdings unbezahlte Freistellungen?!).
Bekommt er es abgegolten bzw. ausgezahlt, fließt auch Geld.

Rum wie num gibts Knete dafür, die meines Erachtens nicht steuerfrei sein kann.

LG
S_E

Vielen Dank

Ich bin weder Steuer- noch SV-Rechtler bzw. habe sehr rudimentäre Kenntnisse in diesen Bereichen.
Ich habe mir jedoch schon gedacht, dass die von mir beschriebene These nicht funktionieren kann.

Mein Hinweis auf das Arbeitszeitrecht war nur für den Fall gedacht, dass jemand eine Antwort nach der Art schreibt, dass die von mir beschriebene Praxis gegen das Arbeitszeitrecht verstößt.
Ich habe dies in anderen Fällen nämlich schon erlebt. Das uferte regelrecht aus und mein eigentliches Anliegen geriet in den Hintergrund.