Hallo,
wer an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet, bekommt oft (je
nach Betrieb natürlich) einen Zuschlag auf den Stundenlohn.
Dieser Zuschlag ist dann steuerfrei - ich hoffe, dass ist so
richtig.
Sofern er in den gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen geleistet wird, dann ist er steuerfrei.
Kann diese Auszahlung des Freizeitausgleichs auch steuerfrei
erfolgen?
Meines Erachtens nein, pauschal fällt mir so mal gar keine Vorschrift ein, die das steuerfrei stellen könnte, geht ja so ein bissl in die Richtung Überstunden und deren Auszahlung statt abbummeln.
Kann alternativ (wenn sich diese Frage überhaupt stellt) eine
Erhöhung des ausgewiesenen Zuschlags in der Abrechnung,
beispielsweise statt 40% ohne FA-Auszahlung und 140% bei
Auszahlung des FA, eine Steuerfreiheit begründen?
Hier hake ich etwas (kann auch an der Uhrzeit liegen).
Mal etwas grundsätzliches: Diese steuerfreien Zuschläge dürfen nur dann gewährt werden, wenn auch tatsächlich zu begünstigten Zeiten gearbeitet wird. Diese Zuschläge werden zudem zusätzlich zum Grundlohn erbracht.
Heißt also, man muss an dem betreffenen Feiertag oder Sonntag tatsächlich gearbeitet haben, um diese Zuschläge steuerfrei erhalten zu können. Zudem können sie nicht auf den Grundlohn angerechnet werden.
Hat man beispielsweise einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 10 Euro, dann dürfen davon maximal 50 % als steuerfreier Sonntagszuschlag gewährt werden, also nochmal 5 Euro/Stunde oben drauf. Es ist nicht zulässig, nur 5 Euro die Stunde steuerpflichtig zu machen und dann den die 5 Euro Zuschlag steuerfrei zu belassen. Hier wäre das Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht erfüllt.
Ist man beispielsweise an einem Sonntag krank, an dem man eigentlich hätte arbeiten müssen, dann bekommt man zwar die 10 Euro/Stunde Lohnfortzahlung an diesem Tag, aber hat keinen Anspruch auf den Zuschlag, weil man tatsächlich ja gar nicht gearbeitet hat.
Im vorgenannten Beispiel, wenn der Freizeitausgleich auch noch einmal mit dem Zuschlag vergütet wird, würde der ja doppelt gezahlt werden. Einmal bei der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung und dann nochmal bei der Gewährung des Freizeitausgleichs. Und das geht absolut nicht.
LG
S_E