Steuerfreie Geldrückgabe

Hallo!
Ich habe vor ein paar Jahren eine erhebliche Summe an die in Großbritannien ansässige Frau meines Bruders ausgeliehen (damit sie sich eine Wohnung dort kaufen konnten, die Zinsen waren viel günstiger bei uns, daher habe ich ein zusätzliches Darlehen auf meiner Wohnung hier in Deutschland beantragt, statt ihr dort, und dann den ganzen Darlehensbetrag nach England überwiesen). Jetzt wird sie mir den Betrag zum Ende der Zinsbindungsfrist zurückzahlen (überweisen), nämlich den Restbetrag des Darlehens und alle Raten die ich bisher gezahlt habe: letztendlich werde ich keinen Cent mehr bekommen, als ich schon ausgezahlt habe, so Null Gewinn. Damit keine Ansprüche seitens des Deutschen Finanzamts entstehen, worauf soll ich achten? Muss ich mich an ein besonderes Vorgehen halten oder besondere Unterlagen vorlegen? Wie würdet ihr das Ganze am sichersten machen? Danke für eure Hilfe, Paul

Servus,

Die Frau überweist den Betrag, den sie Dir zurückzahlen möchte, und gut ist.

Wenn jemand Geld verleiht und zurückbekommt, gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte.

Schöne Grüße

MM

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Danke für die schnelle Antwort! Dann wird wohl das Finanzamt oder meine Bank nachfragen, falls sie stutzig werden, bis dahin werde ich nichts weiteres tun. Paul

Servus,

vom Finanzamt wird da nichts kommen. Die Bank wird wahrscheinlich auf die Meldepflicht für Auslandsüberweisungen (auch eingehende) hinweisen, im übrigen ist ihr das auch egal. Wenn Du ganz ordentlich sein und die Meldung bei der Bundesbank erstatten möchtest, geht das am leichtesten telefonisch per 0800 1234 111 - dann brauchst Du keinen Vorschriftenkram studieren und kannst Dich ganz einfach abfragen lassen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
deine Bank wird sich wahrscheinlich melden und den Nachweis fordern, woher das Geld kommt. Denn seit 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz: ab 10.000 Euro besteht eine Nachweispflicht, woher das Geld stammt.

Bei mir war das der Fall nach einer Erbe aus dem Ausland. Ich habe die entsprechenden Unterlagen an die Bank gesendet und damit waren sie zufrieden.
MfG

Nö.

Gem. § 10 Abs 6a GwG bestehen die allgemeinen Verpflichtungen der Verpflichteten gem. § 10 Abs 1 GwG (abgesehen von anderen Fällen, die hier nicht in Frage kommen) bei Bareinzahlungen ab einer Höhe von 10,000 € und bei sonstigen Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, ab einer Höhe von 15.000 €.

Beides liegt hier nicht vor.

Die 10.000 € geistern überall herum, aber im GwG hab ich sie bisher nicht gefunden. Kannst Du mir sagen, wo das steht?

Schöne Grüße

MM