Hallo,
Lohnzuschläge bei Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind, innerhalb gewisser Grenzen steuerfrei. Aus meinen total eingerosteten Steuerlehrekenntnissen weiß ich noch, dass es im Steuerrecht Freibeträge und Freigrenzen gibt.
Wie darf man § 3b EStG in diesem Zusammenhang verstehen?
Im Sinne eines Freibetrages, da im Gesetz die Formulierung soweit lautet. Bedeutet also, dass Beträge bis dahin frei sind und alle drüber nicht mehr.
Sind Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit bis 50% des Grundlohns auf jeden Fall steuerfrei (Annahme: Stundenlohn kleiner als 50 Euro), oder verfällt die Steuerfreiheit gänzlich, wenn der Zuschlag größer als 50% ist?
Nein, das ist ein Freibetrag.
Gibt es für Zuschläge bei Samstagsarbeit eine ähnliche Regelung, oder muss hier alles ganz normal versteuert werden?
Nö, die gibt es eben für Feiertags-, Sonntags- und Nachschichtzuschläge. Samstag kann auch mal ein Feiertag sein und/oder es wird nachts gearbeitet.
Genaueres wie das in jedem Fall berechnet wird geben die Lohnsteuerrichtlinien her: http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2011/r3b.html
Gab es früher mal eine andere Regelung?
Sicher. Eingeführt wurde das mal beim ollen Adolf und danach auch noch öfter geändert.
Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern soweit ich weiß immer direkt ans Finanzamt überwiesen. Falls sich der Arbeitgeber dabei verrechnen sollte, wird das nach Ablauf des Jahres über die Lohnsteuererklärung ausgeglichen. Der Arbeitnehmer hat rein steuerrechtlich also keinen Vorteil und keinen Nachteil, falls sich der Arbeitgeber irren sollte.
Bestenfalls einen Liquiditätsvorteil. Ansonsten kann das FA das auch ohne Steuererklärung des Arbeitnehmers herausfinden, da der AG ja seinerseits auch eine Lohnsteuererklärung abgibt. Wenn da dann was nicht stimmen sollte, wird sich das FA schon bemerkbar machen.
Macht sich ein Arbeitgeber eigentlich strafbar, wenn er Steuerfreibeträge systematisch falsch anwendet, und dem Finanzamt zu wenig Steuern überweist?
Ja, wenn mit systematisch eine absichtliche/auf dieses Ziel ausgerichtete Handlung gemeint ist, kann das sein. Letztlich würde das naturgemäß individuell bewertet. § 370 AO könnte jedoch grundsätzlich so interpretiert werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,…und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Wenn mit systematisch allerdings „nur“ eine schlampiger Buchhaltung gemeint ist, dann wäre das eher § 378 AO.
Grüße