Hallo,
wie schon geschrieben, gilt der Freibetrag pro Erbfall und Kind. D.h. da ist schon eine Menge steuerfrei drin.
Bei großen Vermögen muss man trotzdem aufpassen! Gerade das in der Laienmeinung immer wieder als „Ideallösung“ gepriesene „Berliner Testament“ mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung des anderen Ehepartners für den ersten Erbfall kann dann zur bösen Steuerfalle werden. Denn wenn der zuerst versterbende Ehegatte mehr als € 500.000,-- an den überlebenden Ehegatten vererbt, muss dies versteuert werden (während bei gesetzlicher Erbfolge auf den Ehegatte nur die Hälfte entfallen wäre, die ggf. steuerfrei geblieben wäre, und der Rest ggf. ebenfalls steuerfrei auf die Kinder übergegangen wäre).
Im zweiten Erbfall besteht dann zudem die Gefahr, dass das Vermögen des überlebenden Ehegatten durch die Annahme des Erbes des vorverstorbenen Ehegatten so zugenommen hat, dass ein zuvor noch steuerfrei vererbbares Vermögen des überlebenden Ehegatten jetzt ebenfalls nur noch steuerpflichtig auf die Kinder übertragen werden kann.
Daher bei großen Vermögen immer zusehen, zu Lebzeiten Werte in die folgenden Generationen zu übertragen (Freibeträge gelten alle zehn Jahre erneut), und gerade kein „Berliner Testament“ mit Alleinerbeinsetzung des anderen Ehegatten zu machen, sondern schon im ersten Erbfall alles Vermögen so zu verteilen, dass der Ehegatte zwar „überleben“ kann, aber auch die Freibeträge der Kinder (und ggf. Enkel, …) genutzt werden, um sowohl in diesem als auch im zweiten Erbfall unnötige Steuerlast zu verhindern.
Gruß vom Wiz