Steuerfreiheit bei gemeinnnütziger GmbH

Hallo, liebe Wissende,

ich bin teilweise für eine gemeinnützige gGmbH auf Honorarbasis tätig. Dunkel erinnere ich mich, dass es hierfür einen Grundbetrag gibt, der steuerfrei ist.
Kann mir jemand sagen, wie hoch dieser Betrag p.a. ist?

Danke für eure Hilfe!

Grüße
Lilly

hi lilly,

man kann sagen, das eine gemeinnützige körperschaft 4 sphären hat:

  • idelle sphäre
  • vermögensverwaltung
  • zweckbetrieb
  • wirtschaftlicher geschäftsbetrieb

die idelle s. verfolgt den unmittelbar gem. zweck.
die vermögensverwaltung verwaltet momentan zum idellen zweck nicht benötigtes vermögen. der zweckbetrieb verfolgt auch den unmittelbaren zweck der idellen s., jedoch liegt eine beteiligung am algg. wirtschaftlichen verkehr vor. solange kein wettbewerb mit anderen betrieben wird, gehören geschaefte hieraus nicht zum wirtschaftlichen geschäftsbetrieb.

der wirt. gesch. ist das was du suchst, diese spähre ist nicht steuerbegünstigt, jedoch gibt es die regelung des § 64 Abs. 3 AO, wonach ein wirtschaftlicher geschäftsbetrieb nicht der KSt und GewSt unterliegt, solange die einnahmen (incl. USt) unter 30.678 € liegen. unterhält eine körperschaft mehrere geschäftsbetriebe so gilt die freigrenze für alle gesamt.

darüber gibt es für körperschaften i.S.d. § 24 KStG einen freibetrag von 3835 €.

gruss vom

showbee

Hallo Showbee,

nicht, dass ich auch nur ein Wort verstanden hätte - aber trotzdem herzlichen Dank für die Info!

lLiebe Grüße

Lilly

2ter versuch
hi lilly,

da hast du mich aber verladen :wink:

du willst sicher nix über die steuerbefreiung der körperschaft wissen, sondern um deine persönliche steuerfreien möglichkeiten, habe deine frage nicht recht verstanden …

es gibt da einen passus im § 3 EStG (steuerfreie einnahmen)

Steuerfrei sind:

[…]

  1. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1 848 Euro im Jahr.

Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; "

jetzt habe ich das, was du suchst, oder?

fragend und entschuldigend dreinblickend

gruss vom

showbee

Hallo showbee!

Ja! Vielen herzlichen Dank - genau diese Zahl habe ich gesucht.

Dankbare Grüße

Lilly