Steuerfreiheit bei selbstständigen Ausländern

Hallo,
ich besuche zur Zeit eine Sprachenschule. Die dort tätigen Lehrer kommen meist aus dem Ausland(USA) und sind freiberuflich tätig.
Die erzähln alle etwas von 2 Jahren Steuerfreiheit. Was ist damit gemeint? Ich deute das so, dass sie 2 Jahre Zeit haben, bis sie ihre Steuererklärung abgeben müssen(für die vergangene Zeit). Sehe ich das richtig?
Zur Sozialversicherungspflicht könne sie doch auch nicht gezwungen werden oder? Krankenkasse ist ja bestimmt ratsam, aber doch deren Privatvergnügen ?
Ich möchte das nur mal vom Grundsatz her wissen, weil diese Informationen immer von den „alten“ Lehrern and die neuen weitergegeben wird.
Danke und viele Grüße

Servus,

das ist eine alte Legende zum Thema Kleinunternehmerbesteuerung, gemeint ist die Umsatzsteuer.

Die zwei Jahre sind eine Art Schätzwert - wer im dritten Jahr immer noch einen Vorjahresumsatz von unter 17.500 € hat, darf sich überlegen, ob er noch weiter macht.

Schöne Grüße

MM

Soll also heißen, dass 2 Jahre wirklich steuerfrei sind(soweit die unter 17.500€ p.a. bleiben). Wenn sie aber mehr als diese Summe im Jahr haben, müssen sie versteuern, auch rückwirkend?

Gastdozent USA
Hi,

ich besuche zur Zeit eine Sprachenschule.

eigentlich hätte ich es wegen FAQ:1129 gelöscht :smile:

Die dort tätigen
Lehrer kommen meist aus dem Ausland(USA) und sind
freiberuflich tätig.
Die erzähln alle etwas von 2 Jahren Steuerfreiheit. Was ist
damit gemeint?

gemeint ist Art 20 Doppelbesteuerungsabkommen USA, der Einfachheit wegen hier mal im Text:

Art. 20 Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende

(1) 1Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer vorübergehend im anderen Vertragsstaat zum Zweck fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität oder anderen anerkannten Lehranstalt oder einer Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen auf, so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen für höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. 2Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird. 3Personen, die im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum in den Genuss der Vergünstigungen der Absätze 2, 3 oder 4 gekommen sind, erhalten die Vergünstigungen dieses Absatzes nicht.

(2) Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem Staat nicht besteuert, sofern die Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen oder von außerhalb dieses Staates überwiesen werden.

(3) Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuss, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert.

  1. Ein Student oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 oder der Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums im Sinne des Absatzes 3, der sich in einem Vertragsstaat höchstens vier Jahre aufhält, ist in diesem Staat von der Steuer auf alle Einkünfte aus unselbständiger Arbeit befreit, die 9 000 $ (neuntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro je Steuerjahr nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.

(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer in Absatz 3 genannten Organisation oder Einrichtung ist und die sich vorübergehend höchstens ein Jahr im anderen Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung zu erwerben, ist im anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen für persönliche Dienstleistungen - ohne Rücksicht darauf, wo sie erbracht wurden - befreit, wenn die Vergütungen 10 000 $ (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro nicht übersteigen und sie von außerhalb dieses anderen Staates von dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung für Dienstleistungen dieser Person gezahlt werden.
**********Ende Zitat************

Ich deute das so, dass sie 2 Jahre Zeit haben,
bis sie ihre Steuererklärung abgeben müssen(für die vergangene
Zeit). Sehe ich das richtig?

nein, bei einer Gastlehrtätigkeit von maximal 2 Jahren und Verbleib des Familienwohnsitzes in den USA (=Ansässigkeit), versteuern sie in den USA und nicht in Deutschland.

Zur Sozialversicherungspflicht könne sie doch auch nicht
gezwungen werden oder?

Sozialversicherung ist ein anderes Paar Stiefel. Da gibt es auch Regelungen, dass man bei seiner Versicherung bleiben kann, wenn man aus dem Ausland kommt. Aber leg mich nicht fest. Ist nicht mein Gebiet…

Ich möchte das nur mal vom Grundsatz her wissen, weil diese
Informationen immer von den „alten“ Lehrern and die neuen
weitergegeben wird.

http://www.frag-einen-steuerprofi.de/forum_topic.asp…
zum ungekehrten Fall, aber gleiche Wirkung

Schöne Grüße
C.

Servus,

Cirwalda hat ja nun die wirklichen zwei Jahre benannt - ich hab den Bezug auf die Kleinunternehmerbesteuerung genommen, weil ich diese Legende sehr oft von Gastwirten und Taxiunternehmern gehört habe.

Es lohnt nicht, dass man sich damit aufhält - sie ist einfach falsch, aber eben leichter zu fassen als „17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr“ - allein schon das „voraussichtlich“ ist nicht so leicht ins Kasachische zu übertragen, wenn man diese Sprache nicht spricht…

Schöne Grüße

MM