Steuergeheimnis auch bei kommunaler Steuer?

Hallo zusammen!

Darf die Kommune bei einer kommunalen Steuerschuld (zb. rückständige Hundesteuer) im Sinne der Steuereintreibung Angehörige des Steuerpflichtigen ohne dessen Einwilligung telefonisch über die betreffende Steuerschuld informieren und dann die Angehörigen um Zahlung „bitten“, auch wenn zb. der Hund auf den Steuerpflichtigen angemeldet ist und die Angehörigen nicht im selben Haushalt leben?

Gilt § 30 AO auch für kommunale Steuern?

Vielen Dank schon mal für die Mühe!

Hallo,

§ 30 AO (Abgabenordnung) gilt für alle Steuern.
Ganz einfach darum, weil die AO das „Steuergrundgesetz“ ist.

Ausnahmen regeln lediglich die Einzelsteuergesetze.
Und in der Hundesteuerverordnung einer Gemeinde lässt sich sicher nicht regeln, dass das Steuergeheimnis ungültig sein soll.

Gruß
Lawrence

Hallo,

die AO gilt nicht für alle Steuern. In § 1 AO ist der Anwendungbereich geregelt. So gilt gem. § 1 Abs. 1 AO diese nur für durch Bundesgesetz oder Recht der EU geregelten Steuern, soweit sie durch eine Bundes- oder Landesfinanzfinanzbehörde verwaltet werden.

Schon für die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden in § 1 Abs. 2 AO Einschränkungen gemacht.

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Für diese gilt ein Landesgesetz wie das Kommunalabgabengesetz in NRW jeweils in Verbindung mit der örtlichen Satzung.

Häufig wird die AO in Teilen für anwendbar erklärt, vgl. § 12 KAG NRW.

So gilt in NRW über § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) aa) KAG NRW auch das Steuergeheimnis für die Hundesteuer, mit der Einschränkung nach bb), dass in Schadensfällen Auskunft über den Namen und die Anschrift an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden dürfen.

Daher gilt zwar das Steuergeheimnis für die Hundesteuer, aber man kann nicht pauschal sagen das die AO für alle Steuern gilt.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan

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