mich würde mal folgendes interessieren:
Ein Student X arbeitet unregelmässig und selbstständig für eine Firma Y. Er verdient damit insgesamt weniger als die Einkommenssteuergrenze (7680 €) im Jahr, im Monat allerdings manchmal mehr als 400 €.
Muss man für solche Jobs überhaupt eine Anmeldung beim Finanzamt abgeben?
Schließlich bleibt man ja unterhalb der Steuergrenze und würde sowieso nach EStG noch nicht einmal eine Steuererklärung abgeben müssen. D.h. es würden auch keine Steuern anfallen.
Zudem würde das ganze ja früher oder später als Liebhaberei abgehandelt werden, da es sich nur um einen Auftraggeben handelt?!
Muss man für solche Jobs überhaupt eine Anmeldung beim
Finanzamt abgeben?
Schließlich bleibt man ja unterhalb der Steuergrenze und würde
sowieso nach EStG noch nicht einmal eine Steuererklärung
abgeben müssen.
Jeder Steuerpflichtige nach §1 EStG ist Erklärungspflichtig das ergibt sich aus §25 EStG. Und Steuerpflichtig ist jede Natürliche Person §1 BGB die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. D.h. nur weil das Finanzamt von ihm keine Erklärung verlangt heisst das nicht das er keine abgeben musst. Sondern das er sie nicht abgeben brauchst!
Zudem würde das ganze ja früher oder später als Liebhaberei
abgehandelt werden, da es sich nur um einen Auftraggeben
handelt?!
Jeder Steuerpflichtige nach §1 EStG ist Erklärungspflichtig
das ergibt sich aus §25 EStG.
Hallo,
nein, das ist schlicht falsch! Wenn man ein Gesetz mit Nebengesetzen
nicht versteht, sollte man es nicht versuchen zu zitieren. Eine
Steuerpflicht hat erstmal nichts mit einer SteuerERKLÄRUNGSpflicht zu
tun. Die 2. fußt zwar auf der 1., aber nicht umgekehrt! Insoweit
ergibt sich NIE aus einer Erklärungspflicht eine Steuerpflicht!!!
Bzgl. des Sachverhaltes liegt also eine Tätigkeit mit
Gewinneinkünften vor, ob diese anerkannt wird bzw. ob wegen
Scheinselbständigkeit ggf. Arbeitnehmereinkünfte vorliegen, lassen
wir mal außen vor. Wir gehen mal von Einkünften aus § 15 I EStG aus.
Also haben wir persönliche Steuerpflicht §§ 1 I S. 1 EStG iVm 8 AO
Und wir haben eine sachliche Steuerpflicht §§ 2 I Nr. 2 iVm 15 I S. 1
Nr. 1 EStG
Nun zur Abgabepflicht: § 25 III S. 1 EStG wurde ja schon gefunden,
aber das reicht in dem Fall nicht, weil es noch eine
Durchführungsverordnung gibt in deren § 56 S. 1 Nr. 2a steht:
„Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben: …
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben, … wenn der
Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 Euro betragen hat und darin
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind, …“
Und insoweit sind wir aus der Steuererklärungspflicht raus, weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte schon unter dem genannten Betrag liegt,
kein § 26 EStG vorliegt und keine Arbeitnehmereinkünfte.
et voila!
Das Finanzamt interessiert sich solange nicht die Bohne für die
Einkünfte, solange sie nicht den Betrag erreichen, der mutmaßlich zu
Steuerlasten führen kann.
D.h. nur weil das Finanzamt
von ihm keine Erklärung verlangt heisst das nicht das er keine
abgeben musst. Sondern das er sie nicht abgeben brauchst!
Was ist denn das Gegenteil von Pflicht? Freiwillig! Und was ist „nicht
brauchen“? Freiwillig, also keine Pflicht! Insoweit macht diese Aussage
rein logisch keinen Sinn.
Und insoweit sind wir aus der Steuererklärungspflicht raus,
weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte schon unter dem genannten Betrag
liegt,
kein § 26 EStG vorliegt und keine Arbeitnehmereinkünfte.
et voila!
Das Finanzamt interessiert sich solange nicht die Bohne für
die
Einkünfte, solange sie nicht den Betrag erreichen, der
mutmaßlich zu
Steuerlasten führen kann.
Das war das was mich dabei interessiert hat, danke für die Antwort. Was mich da halt etwas fuchsig macht ist die Tatsache, dass man dann ja Rechnungen ohne Steuernummer stellen könnte und diese dann auch nirgends angeben würde.
Da frag ich mich dann - was würde bei einer Steuerprüfung des Unternehmens passieren, das die Rechnungen erhalten hat? Schließlich würden die Rechnungen die man selbst ohne Steuernummer stellt dann ja ins Leere führen, weil sie nirgends aufgeführt sind und schwupps hätte man wahrscheinlich Besuch vom Finanzamt. Oder is das in solchen Fällen dann wirklich egal, weil man ja trotzdem nachweisen kann, dass der Mindeststeuerbetrag im Jahr nicht überschritten wurde?!