Steuergrundwissen für Gründer - USt-Voranm

evt. ein FAQ-Vorschlag:

An alle Gründer,

Existenzgründer müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich erstellen.
Früher gab es unterschiedliche Fristen, von jährlich bis vierteljährlich.
Oft ließen die Antragsteller das Finanzamt entscheiden. Dabei sind die
Grundlagen für die Veranlagung und die Fristbeachtung für alle (außer
Existenzgründer) folgendermaßen:

Unternehmer sind verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei ihrem
zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Voranmeldungszeitraum ist
grundsätzlich der Monat, bzw. das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer hat
binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine
Voranmeldung abzugeben, in der er die Steuer für das abgelaufene
Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den
errechneten Betrag hat er als Vorauszahlung an das Finanzamt zu
entrichten. Für größere Unternehmer gilt ein monatlicher
Voranmeldungszeitraum. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss auf den amtlich
vorgeschriebenen Vordrucken erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat
der Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer
ebenfalls selbst berechnen muss. Die Steuererklärung steht einer
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das Finanzamt
setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es dabei
von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.

  1. Bei einer Vorjahressteuer von mehr als 6 136 Euro kommt es zu einer
    monatlichen Abgabe

  2. Bei einer Vorjahressteuer von mehr als 512 Euro kommt es zu einer
    einmaligen bzw. jährlichen Abgabe

Die Frage, ob monatliche oder jährliche Abgabe hängt natürlich auch von
der Frage der Erstattung ab. Wer mit einer hohen Erstattung rechnet,
votiert auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. So erhält er
schneller sein Geld zurück. Umgekehrt kommt natürlich auch der Staat
schneller an sein Geld.

Ich hoffe es infoed euch und showbee und exc sind auch einverstanden

gruss

hi,

anmerkungen:

Dies gilt nur, soweit auf die KLEINUNTERNEHMERREGELUNG (§ 19 UStG) verzichtet wird, also Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll und Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll.

Existenzgründer müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
erstellen.

Diese Regelung gilt für die ersten 2 Jahre der Existenzgründung. Erst nach dem 2. Jahr kann man aus der monatlichen Abgabe in die quartalsweise oder jährliche wechseln.

Im übrigen kann die Abgabe (10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums) um ein Jahr verlängert werden. Hierfür muss die sogen. „Dauerfristverlängerung“ beantragt werden (Formular). Der Monatszahler muss die Summe von 1/11tel der Vorjahreszahllast vorschießen, der Quartalszahler bekommt diese Fristverlängerung, wenn er allgemein pünktlicher Steuerbürger ist.

Die 1/11tel Regelung funktioniert wie folgt:

Bsp. 2003 Umsatzsteuervorauszahlungen Gesamt 11.000 EUR. Zusammen mit der UStVA 12/2003 wird das Formular zur Dauerfristverlängerung eingereicht.

Hierin werden 1/11 von 11.000 = 1.000 als Sondervorauszahlung angemeldet. Diese Zahlung soll nur den Zinsvorteil (um einen Monat verschobene Zahlungen) ausgleichen und wird deshalb mit der Voranmeldung 12/2003 verrechnet (vorletzte Zeile UStVA-Formular).

Mfg vom

showbee

Hallo…
das mit Voranmeldezeitraun um einem Jahr verlängern
ist mir neu.
War das nicht ein Monat ?

Mit freundlichen Grüßen Frank

War das nicht ein Monat ?

hi,

ja natuerlich, schreibfehler. durch den „antrag auf dauerfristverlängerung“ wird die abgabe der UStVA um einen Monat verlängert.

wenigstens eine bestätigung, dass die artikel von mir auch gelesen werden :wink:

mfg vom

showbee