Servus,
Da er keine Erklärung gemacht hat,ist ja auch nichts
hinterzogen worden.
Das steht in der Abgabenordung aber anders:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
Sowas nennt sich m.W.nach Steuervorenthaltung.
Die AO kennt in diesem Zusammenhang die Straftat Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die Steuerordnungswidrigkeit Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Im gegebenen Fall handelt es sich nicht um eine Leichtfertige Verkürzung, weil der Steuerpflichtige wusste, dass er Steuererklärungen abgeben muss und vermutete, dass er eventuell mit einer Zahlung zu rechnen hatte. Damit ist alles gegeben, was es für eine Steuerhinterziehung braucht.
Wie das Gericht das wertet, steht auf einem anderen Blatt.
Dieses:
Er ist wohl mit einer
kleinen Geldstrafe davongekommen
ist - meine ich - normal, wenn man eine Straftat begeht. OWi führt nicht zur Geldstrafe. Wie groß oder klein, hängt vom Einzelfall ab. Aber ohne Straftat keine Strafe - in dem von Dir beschriebenen Fall war durch unterlassene Angaben die Steuerhinterziehung vollendet; Du schreibst nicht über Schätzungen, die möglicherweise ganz in der Nähe des Ergebnisses lagen, so dass der Umfang der hinterzogenen Steuern gering war? Unabhängig davon hängen da noch andere nette Sachen dran wie z.B. Untersagung der Ausübung des Gewerbes - auch nicht ganz komfortabel…
dann muss er nachzahlen und zwar mit Zinsen
Je nach Jahr. In 2007 noch nicht für 2006 und eher nicht für 2005. Der Zinssatz ist beiläufig harmlos.
B) wenn es zu einer Erstattung kommt
dann bekommt er was wieder und zwar OHNE Zinsen
Wo steht das bitte? In § 233a AO jedenfalls nicht. Die dort festgesetzte Verzinsung gilt für Nachforderungen und für Erstattungen, beides.
8 Jahre rückwirkend dürfte wohl auch kaum möglich sein…
Warum nicht? §§ 169-171 AO sagen: Im Fall der Hinterziehung schon. Ist dann halt blöd, wenn die Zinsabschlagsteuer höher war als die festgesetzte Steuer: Da ist dann nix hinterzogen und die Festsetzungsfrist macht bloß vier Jahre aus.
(Das Bändchen „Wichtige Steuergesetze“ in der NWB-Ausgabe kostet etwa acht Euro - unabhängig davon gibts die AO auch gratis online.)
Schöne Grüße
MM