Begeht ein Steuerberater, der die Kosten des Urlaubs mit seiner Familie (als solche auf dem betreffenden Sachkonto getextet) sowie die Weihnachtsgeschenke seines Kindes (ebenfalls auf den betreffenden Sachkonto als solche getextet) und außerdem die Kosten des auf dem Kanzleigrundstück angelegten Swimmingpools - von welchen das Finanzamt meint, dass sie unter das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, während der Steuerberater darin keinen unangemessenen Luxus, sondern lediglich eine freiwillige soziale Leistung gegenüber dem Kanzleipersonal sieht - als Betriebsausgaben bucht, den Versuch einer Steuerhinterziehung?
gut, dass hier nur fiktive Fälle abgehandelt werden…
Jeder Steuerberater weiß, dass man den Familienurlaub oder Geschenke an seine Kinder nicht absetzen kann und wenn er dann die Kosten in den betrieblichen Aufwand buchen würde, liegt m.E. auf jeden Fall eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.
Hallo,
außer die Ehefrau ist gant offiziell in der Kanzlei auch angestellt.
Dann dürfte es aber schon am Fremdvergleich scheitern, denn anderen Angestellten werden solche Leistungen sicher nicht gewährt.
Dann würde ich es als dreisten Versuch abhandeln.
Gruß
Lawrence
Danke für die schnelle Antwort. Ich will aber noch mal nachhaken:
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (andere Nummern bei diesem Beispiel zu fernliegend) ist doch der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nur erfüllt, wenn jemand „über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht“.
Nun habe ich ja in meinem Beispiel extra betont, dass der StB keine unrichtigen Angaben macht (also z.B. nicht die Weihnachtsgeschenke als Bürobedarf o.ä. ausweist), sondern die Aufwendungen ganz offen in seinen Aufzeichnungen als das bezeichnet, was sie sind. Er versucht eben nur, als Betriebsausgabe abzusetzen, was rechtlich keine Betriebsausgabe ist. Soll dadurch tatsächlich Steuerhinterziehung (welche Grundlage im § 370 AO?) vorliegen oder unternimmt der StB einfach nur eine andere rechtliche Würdigung als das FA?
ich meine, dass die Buchung als Betriebsausgabe die vorsätzliche falsche Angabe ist, egal ob das FA dies erkennen kann oder nicht (wie soll das FA bei Übermittlung der USt-VA dies erkennen können???). Vielleicht kann man sich beim Pool noch streiten, wenn er denn tatsächlich den Angestellten zur Verfügung steht, aber bei den übrigen Aufwendungen kann niemand ernstlich an der privaten Veranlassung zweifeln
Hallo,
Begeht ein Steuerberater, der die Kosten des Urlaubs mit seiner Familie (als solche auf dem betreffenden Sachkonto getextet) sowie die Weihnachtsgeschenke seines Kindes (ebenfalls auf den betreffenden Sachkonto als solche getextet) und außerdem die Kosten des auf dem Kanzleigrundstück angelegten Swimmingpools - von welchen das Finanzamt meint, dass sie unter das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, während der Steuerberater darin keinen unangemessenen Luxus, sondern lediglich eine freiwillige soziale Leistung gegenüber dem Kanzleipersonal sieht - als Betriebsausgaben bucht, den Versuch einer Steuerhinterziehung?
Also buchen kann er alles und man kann auch steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben in der Buchhaltung erfassen. Sie dürfen dann eben nur am Ende nicht den steurlichen Gewinn beeinflussen. Selbst das Formular EÜR sieht ja Felder für abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen vor.
Solange es nur in der Buchhaltung steht und noch keine falsche Steuererklärung abgegeben wurde, ist es noch gar nichts.
Vielleicht sind die Familienreise und Geschenke einfach nur vom Geschäftskonto bezahlt worden und die Buchungen werden später als Privatentnahme behandelt.
Grüße
Vielleicht sind die Familienreise und Geschenke einfach nur
vom Geschäftskonto bezahlt worden und die Buchungen werden
später als Privatentnahme behandelt.
Nö. Werden sie nicht. Lassen wir unseren StB mal der Überzeugung sein, auch die genannten Aufwendungen müssten als Betriebseinnahmen behandelt werden (der Urlaub beispielsweise, weil die Arbeitskraft durch den Betrieb verbraucht wird und der Urlaub somit dem Erhalt der Einnahmen dient, und die Aufwendungen gegenüber den mitreisenden Familienangehörigen bloße Aufmerksamkeiten seien, die nicht ins Gewicht fallen). Und genauso trägt er das - für das Finanzamt erkennbar - auch in seiner Steuererklärung ein.
Okay, würdest du dann bei einem Arbeitnehmer, der seinen PC zu 100 % als Werbungskosten geltend macht, obwohl er ihn zu 60 % privat nutzt, ebenfalls versuchte Steuerhinterziehung bejahen?
- muss ein Arbeitnehmer nicht die Fachkenntnisse eines Steuerberaters haben,
- wenn jemand weiß, dass er zu viel Kosten steuerlich geltend macht, liegt prinzipiell Vorsatz vor,
- ob das in solch einem Fall wegen Geringfügigkeit nicht verfolgt würde, steht auf eienm anderen Blatt.
Lassen wir unseren StB mal der
Überzeugung sein, auch die genannten Aufwendungen müssten als
Betriebseinnahmen behandelt werden (der Urlaub beispielsweise,
weil die Arbeitskraft durch den Betrieb verbraucht wird und
der Urlaub somit dem Erhalt der Einnahmen dient, und die
Aufwendungen gegenüber den mitreisenden Familienangehörigen
bloße Aufmerksamkeiten seien, die nicht ins Gewicht fallen).
Und genauso trägt er das - für das Finanzamt erkennbar - auch
in seiner Steuererklärung ein.
und macht sich mit solcher Rechtsauffassung beim Finanzamt so lächerlich, dass alle seine Mandanten dann mal schön intensiv geprüft werden…
und macht sich mit solcher Rechtsauffassung beim Finanzamt so
lächerlich, dass alle seine Mandanten dann mal schön intensiv
geprüft werden…
Logisch. Aber das steht auf einem anderen Blatt.
Begeht ein Steuerberater, der die Kosten des Urlaubs mit
seiner Familie (als solche auf dem betreffenden Sachkonto
getextet) sowie die Weihnachtsgeschenke seines Kindes
(ebenfalls auf den betreffenden Sachkonto als solche getextet)
Als StB weiß er genau, daß diese Kosten !!in keinem Fall der Würdigung des Sachverhaltes!! abzugsfähig sind. Die Steuererklärung wird also bewußt falsch gemacht. Das hat natürlich rechtliche Folgen.
und außerdem die Kosten des auf dem Kanzleigrundstück
angelegten Swimmingpools - von welchen das Finanzamt meint,
dass sie unter das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG fallen, während der Steuerberater darin keinen
unangemessenen Luxus, sondern lediglich eine freiwillige
soziale Leistung gegenüber dem Kanzleipersonal sieht
Zum einen ist diese Buchung schon alleine auf Grund der vorher durch das FA mitgeteilten und nicht angefochtenen Bewertungsgrundlage rechtlich relevant.
Selbstverständlich kann der StB dem Kanzleipersonal freiwillige soziale Leistungen geben, z.B. die Poolnutzung. Genauso selbstverständlich ist natürlich auc, daß der StB dann sämtliche ggf. anfallenden Sozialabgaben auf diese Leistungen zahlt.