Steuerklärung 2009: Wo Zivildienstsold angeben?

Hallo, leider habe ich noch keine Antwort auf meinen speziellen Fall gefunden.

Folgende Situation: Nach meinem Abi habe ich meinen Zivildienst geleistet. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bereits eine Nebentätigkeit als Musikproduzent beim Finanzamt gemeldet, wobei ich immer nur sehr geringfügige Einnahmen hatte.

Da ich in den Jahren zuvor nur Schüler war, habe ich nur Anlage G beigefügt.

Nun hab ich mal beim Finanzamt angerufen und nachgefragt, wie es aussieht, wenn man zu der Zeit Zivildienst leistet. Die Dame sagte mir, dass ich auch mein Zivildienstgehalt in der Steuererklärung mit angeben muss, neben der Auflistung meiner Einnahmen aus dem Gewerbe.

Wo genau kann ich dies in der Steuererklärung angeben?

Ich danke für jede hilfreiche Antwort!

Hallo Johannes 89,
ich kann leider gar nicht helfen!
Tut mir leid!
Frag doch einfach noch einmal beim Finanzamt nach, die wissen ganz gut Bescheid!
Viele Grüße Sylke

Entschuldige da kann ich dir nicht weiterhelfen.

Gruss

R.P.

Hallo Johannes,
nachstehend die Vorschriften, die das Bundesamt für den Zivildienst veröffentlicht hat (http://www.zivildienst.de/cln_030/Content/de/LeitfSo…)

„Leitfaden Abschnitt F 1
Steuerfreiheit der Geld- und Sachbezüge
Der Dienstleistende leistet gesetzlichen Zivildienst und befindet sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Dienststelle. Wer freiwilligen zusätzlichen Zivildienst leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet (§ 41a des Zivildienstgesetzes).
Die Geld- und Sachbezüge, die einem Dienstleistenden aufgrund des Dienstverhältnisses zustehen (§ 35 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes), sind steuerfrei. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes. Zu den Geld- und Sachbezügen gehören: Sold, Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, besondere Zuwendung, anstelle der Unterkunftsgestellung gezahltes Fahrgeld von der Wohnung zur Dienststelle, Entlassungsgeld sowie die Heilfürsorge. Die Reisekostenvergütung ist nach § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
Zu Beginn des Zivildienstes muss der Dienstleistende wegen der oben genannten Bezüge seiner Dienststelle keine Steuerkarte vorlegen (die Ausgabe einer Steuerkarte ist letztmalig nur noch für das Kalenderjahr 2010 vorgesehen –siehe § 39 des Einkommensteuergesetzes). Dies gilt bei Einführung des papierlosen elektronischen Verfahrens zur Erhebung der Lohnsteuer (ELStAM) entsprechend, so dass der Dienstleistende auch nicht seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen muss.
Benötigt ein Dienstleistender z.B. wegen eines vor Dienstbeginn oder nach Dienstende bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Bezügebescheinigung für eine Steuerfreistellung, ist ihm diese von der Dienststelle auszustellen.“
Folglich sind die Dienstbezüge des Zivildienstes in einer Steuererklärung nicht aufzuführen. Die telefonische Auskunft des Finanzamtes ist also nur bedingt korrekt.
Erfolgreiches Steuererklären wünscht Peter Tobiassen

Hallo,
anzugeben in der Anlage N!
Gruss Hermann

Achtung die Antwort kommt „stückweise“.
Nachfolgendes gilt für alle meine Antworten.

Ich habe folgende Infos gefunden.
Achtung ich zitiere den Originaltext - bitte das zutreffende herauslesen und auf die eigene Situation interpretieren.
Bitte bei Problemen bei mir nachfragen - ich helfe gerne.


Aufwendungen, die einem Wehrpflichtigen beim Wehrdienst entstehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das sind z.B. Fahrten zur Kaserne, Familienheimfahrten am Wochenende, Verpflegungskosten, Reinigung der Dienstkleidung. Das Gleiche gilt bei einem Zivildienstleistenden.

Der Grund: Die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige und Zivildienstleistende erhalten, gehören zu den steuerfreien Einnahmen (z.B. Wehrsold, kostenlose Unterkunft und Verpflegung, Dienstkleidung). Und Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, können Sie nicht als Werbungskosten geltend machen (§ 3 c EStG).

Kann für deine Eltern zutrefffen, wenn dein Einkommen + Bezüge kleiner 8.004 Euro:

Bis Ihr Kind sein Ausbildungsziel erreicht hat, durchläuft es mehrere Stationen. Manchmal kommt es dabei zu einer Zwangspause: Ist Ihr Kind im Alter zwischen 18 und 25 Jahren und befindet es sich während einer solchen Pause in einer »typischen Unterhaltssituation«, dann kann es berücksichtigt werden, sofern die Lücke maximal vier Monate dauert. Hat Ihr Kind bereits seinen Grundwehr- oder Zivildienst usw. geleistet, kann es ausnahmsweise länger Kindergeld geben. Früher betrug die Altersgrenze 27 Jahre. Ob die Absenkung der Altersgrenze rechtens ist, müssen die Gerichte erst noch klären.

Eine über vier Monate hinausgehende Pause ist leider keine Vier-Monats-Lücke! Das gilt auch für die ersten vier Monate einer längeren Unterbrechung (BFH-Urteil vom 15.7.2003, VIII R 78/99, BStBl. 2003 II S. 841).

Eine Lücke kann immer länger dauern als erwartet, es sei denn, es dreht sich um feste Ferienzeiten. Deshalb sollten Sie Ihren Kindergeldanspruch nicht dem Zufall überlassen: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind von Beginn der Lücke an die Voraussetzungen erfüllt, um als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt werden zu können oder als arbeitssuchendes Kind. Das gilt auch, wenn die Bemühungen von vornherein zwecklos sind, weil zum Beispiel der Grundwehr- oder Zivildienst bald beginnt!

Ist diese Falle schon zugeschnappt, weil die Lücke länger als vier Monate andauert und Ihr Kind nicht von Beginn an auch als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann? Dann gibt es noch einen Hoffnungsschimmer (FG Baden-Württemberg vom 12.10.2005, 5 K 456/03; Az. der Revision III R 5/07): In der Revision III R 5/07 muss der BFH entscheiden,
ob die Begrenzung der Übergangszeit auf vier Monate rechtens ist und

ob ein Kind, das seinen Zivildienst noch nicht beginnen kann, als Kind ohne Ausbildungsplatz berücksichtigt werden kann.

Lässt die Familienkasse Ihr Kind in einer solchen Wartezeit unberücksichtigt, legen Sie bitte Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf die Revision III R 5/07 das Ruhen des Verfahrens.

So wie ich das verstehe ist das was man als Zivildienstleistender bekommt steuerfrei.
Dann muss man das bei der Einkommensteuerklärung nicht angeben.

Hat der Zivildienstleistende da wo er den Zivildienst ableistet seine Lohnsteuerkarte abgegeben?

Danke für die Antworten!
Ich habe nochmal beim Finanzamt angerufen und nochmal genauer nachgehakt. Anscheinend wussten sie es selber nicht ganz genau. Sie haben dort einige Kollegen fragen müssen und heraus kam, dass das Zivildienstgehalt nicht angegeben werden muss, da wie hier bereits öffters erwähnt wurde, das Zivildienstgehalt steuerfrei ist. Ihnen reicht lediglich ein Schreiben in dem steht in welchem Zeitraum man den Zivildienst geleistet hat, und dass man dort ein Gehalt bezogen hat, was allerdings steuerfrei ist.

Sorry, weiß ich nicht - aber das weiß das Finanzamt…

Gruß
strandperle02

hallo,

sold (auch zivi) ist nach § 3 Nr.5 EStG steuerfrei. unterliegt auch nicht dem progressionsvorbehalt.
die höhe des solds muß nicht angegeben werden, einzutragen ist die dauer der nichtbeschäftigung als arbeitnehmer (also die zeit des zivildienstes) in anlage N.

auch hier, wie so oft, ein hinweis in eigener sache: ihr lieben frager würdet es den antwortenden ungemein erleichtern, wenn ihr vorher selbst mal google & friens bemüht. internet könnt ihr doch, oder?
allein durch eingabe der stichworte „sold“ und „steuererklärung“ hättest du die gewünschte antwort schneller bekommen als deine frage im forum veröffentlicht!!!
das w-w-w ist ein wissensforum und keins, das die bequemlichkeit der leute bedient.

saludos, borito

Bitte Antworten der Kollegen erfragen bzw. abwarten. Nicht mein Gebiet. Gruß

Hallo,

das weiß ich leider nicht.

Viele Grüße

Paola

Hallo,

wenn Sold über LSt-Karte abgerechnet wurde, dann gehört es auf Anlage N.

Gruß