Nehmen wir an eine Familie (Mama und zwei Kinder) brechen an einem Samstag morgen in den wohlverdienten 2wöchtigen Urlaub nach Österreich auf. Sie fahren mit dem PKW. Der Vater der Mama liegt bereits seit 8 Monaten im Krankenhaus.
Am folgenden Montag erreicht die Mutter am Abend der Anruf, dass der Vater verstorben sei. Da sie die einzige leibliche Angehörige ist, muss sie den Urlaub abbrechen. Die Unterkunft zeigt Mitgefühl, aber muss die gesamten Unterkunftskosten von über 600 EUR berechnen. Kann das steuerlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden. Beerdigungskosten sind nicht angefallen, da diese über eine Versicherung abgedeckt waren.
Am folgenden Montag erreicht die Mutter am Abend der Anruf,
dass der Vater verstorben sei. Da sie die einzige leibliche
Angehörige ist, muss sie den Urlaub abbrechen. Die Unterkunft
zeigt Mitgefühl, aber muss die gesamten Unterkunftskosten von
über 600 EUR berechnen. Kann das steuerlich im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden.
Hallo,
nein, weil die Kosten nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Tod
stehen. Die Ausgaben sind nicht „conditio sine qua non“, denkt man
sich den Tod hinweg (der Vater würde genesen sein), wären die Kosten
auch entstanden. Der Tod des Vaters hat nichts mit dem Urlaub zu tun.
Entgangene Urlaubsfreuden sind jedoch keine steuerrechtlichen
Aufwendungen.
Mfg vom
showbee