Steuerklasse 2

Meine Freundin und ich leben und wohnen (noch) zusammen; wir haben einen kleinen Sohn, für den meine Freundin (leider) das alleinige Sorgerecht hat.
Jetzt zum steuerlichen Teil: Mit der Zustimmung meiner Freundin haben wir die Steuerklasse 2 auf mich übertragen (sie ist Studentin, ihr nützt sie also nichts).
Wir werden uns in naher Zukunft wohl erst beziehungsmäßig, später dann räumlich trennen. Kann die Steuerklasse 2 trotzdem bei mir verbleiben? (würde ja uns beiden nützen)

Gruß
Ralf

Meine Freundin und ich leben und wohnen
(noch) zusammen; wir haben einen kleinen
Sohn, für den meine Freundin (leider) das
alleinige Sorgerecht hat.
Jetzt zum steuerlichen Teil: Mit der
Zustimmung meiner Freundin haben wir die
Steuerklasse 2 auf mich übertragen (sie
ist Studentin, ihr nützt sie also
nichts).
Wir werden uns in naher Zukunft wohl erst
beziehungsmäßig, später dann räumlich
trennen. Kann die Steuerklasse 2 trotzdem
bei mir verbleiben? (würde ja uns beiden
nützen)1. Wann bekommen Sie den Haushaltsfreibetrag?

Der Haushaltsfreibetrag ist ein spezieller Steuerfreibetrag für Alleinstehende mit Kind. Er soll einen Ausgleich für den Splittingvorteil der Verheirateten und die höheren Haushaltskosten der Kleinfamilie mit Kindern bieten. Dieser Freibetrag, der über Steuerklasse II beim Lohnsteuer-Abzug bereits berücksichtigt wird, wird jedoch nicht wie die anderen steuerlichen Kindervergünstigungen zwischen den Eltern aufgeteilt, sondern im Normalfall erhält ihn nur ein Elternteil. In Ausnahmefällen ist es aber auch möglich, daß der Haushaltsfreibetrag in voller Höhe bei jedem Elternteil berücksichtigt wird.

Der Haushaltsfreibetrag beträgt DM 5.616,- und wird vom »Einkommen« des Steuerpflichtigen abgezogen. Er wird von »Steuertips PC« automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung vorliegen.
Diese Voraussetzungen müssen beim Haushaltsfreibetrag erfüllt sein:

Sie werden nicht nach dem Splittingtarif besteuert.
Sie bekommen Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind.
Dieses Kind ist bei Ihnen gemeldet.
Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, wird es nach bestimmten Vorschriften einem Elternteil steuerlich zugeordnet.

1.1. Sie dürfen nicht nach dem Splittingtarif besteuert werden

Der Haushaltsfreibetrag und die Besteuerung nach dem günstigen Splittingtarif schließen einander aus. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehegatten gibt es also keinen Haushaltsfreibetrag, selbst wenn Sie einen Teil des Jahres (z.B. bei dauernder Trennung) allein gelebt haben. Sogar dann, wenn eine Zusammenveranlagung zwar möglich wäre, die Ehegatten sich jedoch für eine getrennte Veranlagung entschieden haben und deshalb mit dem Grundtarif besteuert werden, ist der Haushaltsfreibetrag ausgeschlossen.

Wenn ein Alleinstehender mit Kind heiratet, geht ab diesem Jahr der Haushaltsfreibetrag verloren, da für Verheiratete der Splittingtarif gilt. Überprüfen Sie in einem solchen Fall, ob sich nicht ein Antrag auf besondere Veranlagung gemäß § 26c EStG lohnt. Sie werden dann im Jahr der Heirat letztmals wie ein Alleinstehender besteuert und können so auch ein letztes Mal den Haushaltsfreibetrag erhalten. Der Vorteil daraus übersteigt oft den Splittingvorteil der Verheirateten.

1.2. Sie müssen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für ein Kind erhalten

Ob Sie nun wie die meisten Eltern Kindergeld bekommen oder ob später in Ihrem Steuerbescheid aufgrund Ihres hohen Einkommens der steuerliche Kinderfreibetrag abgezogen wird - beides ist gleichwertige Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag (mehr dazu im Kapitel »Kindergeld und Kinderfreibetrag«).
Wenn nur noch ein Elternteil lebt oder der andere Elternteil im Ausland lebt, dann gibt es auch nur einen Steuerpflichtigen, der diese Voraussetzung erfüllt. Doch wie sieht es beim Großteil der nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Elternpaare aus? Hier wird das Kindergeld ja nur an den einen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind lebt (meist ist das die Mutter), und der andere Elternteil (überwiegend der Vater) geht beim Kindergeld leer aus. Erfüllt er damit überhaupt die zweite Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag? Zum Glück ist das im BMF-Schreiben vom 18.12.1995 (BStBl. 1995 I S. 805) in Randziffer 4 und Randziffer 22 eindeutig geklärt: Da der barunterhaltspflichtige Elternteil gemäß § 1615g BGB einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des an den anderen Elternteil gezahlten Kindergelds hat, gilt die Voraussetzung des »erhaltenen Kindergelds« auch bei ihm als erfüllt!

Da auch Großeltern für ein in ihrem Haushalt lebendes Enkelkind Kindergeld bekommen können bzw. der Kinderfreibetrag für dieses Kind auf die Großeltern übertragen werden kann, kann unter Umständen auch eine alleinstehende Großmutter bzw. ein alleinstehender Großvater für das im Haushalt lebende Enkelkind den Haushaltsfreibetrag bekommen.

1.3. Das Kind muß bei Ihnen gemeldet sein

Um schwierige Ermittlungen über die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu vermeiden, knüpft das Gesetz beim Haushaltsfreibetrag ausschließlich an die melderechtlichen Verhältnisse an, wie sie sich aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamtes ergeben. Darauf, wo sich das Kind tatsächlich aufgehalten hat, kommt es nicht an. Ob es sich um eine Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt, ist ebenfalls gleichgültig (H 182 EStR 1996). Väter, bei denen sich das Kind nur besuchsweise aufhält, können also durch eine Meldung des Kindes mit Nebenwohnsitz bei sich diese Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag erfüllen.

Eine melderechtlich zulässige rückwirkende Anmeldung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Denn ob ein Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist, richtet sich nach Ansicht des BFH nach dem Tag des Eingangs der Meldung bei der Meldebehörde. »Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden« (BFH-Urteil vom 1.12.1995, BStBl. 1996 II S. 91).
Falls es zwei Elternteile gibt, die grundsätzlich für den Haushaltsfreibetrag in Betracht kommen, das Kind aber das ganze Jahr über nur bei einem Elternteil gemeldet ist (meist bei der Mutter), dann kann auch nur dieser Elternteil den Haushaltsfreibetrag bekommen. Besonders ärgerlich ist das dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, überhaupt kein steuerpflichtiges Einkommen hat, so daß bei ihm der Haushaltsfreibetrag steuerlich ins Leere geht. Eine Übertragung des Haushaltsfreibetrags auf den anderen Elternteil ist in diesem Fall nicht möglich.

Die Meldung und der Kindergeldanspruch müssen zumindest einen Monat lang gleichzeitig erfüllt sein. Das kann ab 1996 zu neuen Problemen führen, da der Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag monatlich überprüft wird und häufig während des Jahres endet. Achten Sie deshalb darauf, daß Sie die erforderliche Meldung machen, solange Sie noch Kindergeld erhalten.

1.4. Ist das Kind in einem Jahr bei Vater und Mutter gemeldet, wird es steuerlich einem Elternteil zugeordnet

Häufig ist ein Kind bzw. sind mehrere Kinder nicht nur bei einem Elternteil, sondern - entweder nacheinander oder gleichzeitig - auch beim anderen Elternteil gemeldet. Für diesen Fall gibt es sogenannte »steuerliche Zuordnungsregeln«, durch die eindeutig festgelegt wird, wem in diesem Fall das Kind für den Haushaltsfreibetrag zugerechnet wird. Um diese Vorschrift gibt es sehr oft Streit nicht nur zwischen den Eltern, sondern auch zwischen Eltern und Finanzamt: »Kinder, die bei beiden Elternteilen … mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil … zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater…; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden.« (§ 32 Abs. 7 EStG)

Fall 1: Das Kind ist in einem Jahr zuerst bei der Mutter und erst später beim Vater gemeldet

Ist das Kind zu Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise von seiner Geburt an zunächst ausschließlich beim einen Elternteil gemeldet (und beim anderen Elternteil auch nicht mit Nebenwohnsitz!), dann kann in diesem Jahr auch nur dieser Elternteil den Haushaltsfreibetrag erhalten - egal, ob das nun die Mutter oder der Vater des Kindes ist. Wie lange das Kind bei ihm gemeldet war und wo es tatsächlich gewohnt hat, spielt keine Rolle. Von Bedeutung ist auch nicht, ob das Kind später ausschließlich beim anderen Elternteil oder gleichzeitig bei beiden Elternteilen gemeldet ist.

Fall 2: Das Kind ist bei Beginn des Jahres bei Vater und Mutter gleichzeitig gemeldet

Ist ein Kind am 1.1. des Jahres (bzw. von Geburt an) gleichzeitig bei Vater und Mutter gemeldet, so räumt der Gesetzgeber der Mutter des Kindes eine bevorzugte Stellung ein. Er geht davon aus, daß das Kind meist bei der Mutter wohnt und diese deshalb auch die steuerliche Entlastung bekommen soll. Bei einer gleichzeitigen Meldung steht also der Haushaltsfreibetrag automatisch der Mutter des Kindes zu. Ob das Kind bei der Mutter mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, ob es später im Jahr um- oder abgemeldet wird und ob das Kind überhaupt bei der Mutter wohnt, spielt dabei keine Rolle.

Die Mutter des Kindes hat aber oft gar kein steuerpflichtiges Einkommen, so daß sie durch den Haushaltsfreibetrag keine Steuerentlastung erreichen kann. Der Gesetzgeber läßt deshalb zu, daß die Mutter das Kind dem Vater »steuerlich zuordnet«. Anders ausgedrückt: Die Mutter kann auf den ihr zustehenden Haushaltsfreibetrag verzichten und ihn freiwillig auf den Vater des Kindes übertragen.
Haben nicht verheiratete Eltern zwei oder mehr gemeinsame Kinder, die alle gleichzeitig bei beiden Elternteilen gemeldet sind, so muß sich die Mutter entscheiden: Entweder werden alle Kinder ihr zugeordnet (dazu muß sie nichts unternehmen) oder sie stimmt für alle Kinder der Übertragung auf den Vater zu (das erfordert einen Antrag). Dieses Wahlrecht kann also nicht bei den einzelnen Kindern unterschiedlich ausgeübt werden.

Die Zustimmung der Mutter zur Übertragung des Haushaltsfreibetrags auf den Vater wird dem Finanzamt gegenüber wirksam, indem die »Anlage K« ausgefüllt und von der Mutter unterschrieben wird. Eine auf Dauer erteilte Zustimmung (die Entscheidung dafür trifft man durch entsprechendes Ankreuzen des Formulars) kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden. Eine Zustimmung für das laufende Kalenderjahr oder für vergangene Jahre kann nicht mehr zurückgenommen werden. Falls Ungewißheit besteht über die Entwicklung Ihrer Einkommenssituation, warten Sie am besten bis zum Ende des Jahres mit Ihrer Zustimmung.

Haben Sie die Übertragung des Haushaltsfreibetrages auf den Vater gewählt, wird dies von »Steuertips PC« bei der Steuerberechnung automatisch berücksichtigt.

Wann gelten die Zuordnungsregeln nicht?

Die normalen, bisher beschriebenen Zuordnungsregeln gelten nicht, wenn ein Elternteil die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag nicht erfüllt und deshalb ohnehin nur der andere Elternteil dafür in Betracht kommt (H 182 EStR 1996). Zwei Fälle kommen dabei in Betracht:

Der eine Elternteil ist verheiratet.
Alle Kinderfreibeträge für gemeinsame Kinder sind wegen Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung auf den einen Elternteil übertragen worden.

Ist ein Kind gleichzeitig bei Vater und Mutter gemeldet, so ist aufgrund dieser Sonderregelung der Vater nach einer Heirat der Mutter nicht mehr auf die Zustimmung der Mutter angewiesen.

  1. Sonderfälle

2.1. Der Haushaltsfreibetrag bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind steht nach der allgemeinen Zuordnungsregel (siehe Punkt 1.4) der Haushaltsfreibetrag der Mutter zu, die ihn jedoch auch auf den Vater übertragen kann. Auch bei mehreren gemeinsamen Kindern kann immer nur ein Elternteil den Haushaltsfreibetrag bekommen.
Ausnahmsweise ist denkbar, daß beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Haushaltsfreibetrag bekommen - allerdings nur dann, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, die aus unterschiedlichen Beziehungen stammen und die Eltern sich geschickt verhalten. Denn die Zuordnungsregeln sind für Kinder aus verschiedenen Beziehungen getrennt anzuwenden.

2.2. Ausnahmsweise können Geschiedene mit zwei oder mehr gemeinsamen Kindern den Haushaltsfreibetrag doppelt bekommen

Bei Geschiedenen mit mehreren Kindern sieht es meistens so aus: Die Kinder wohnen bei der Mutter und sind auch das ganze Jahr über bei ihr mit Hauptwohnsitz, beim Vater mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dann kann nur ein Elternteil den Haushaltsfreibetrag bekommen - vorrangig die Mutter, mit ihrer Zustimmung der Vater. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Hauptwohnsitz beim Vater und der Nebenwohnsitz bei der Mutter gemeldet ist oder wenn das eine Kind seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter und das andere den Hauptwohnsitz beim Vater hat und der Nebenwohnsitz jeweils beim anderen Elternteil gemeldet ist. In jedem Fall liegen nämlich einheitliche Meldeverhältnisse vor (nach Haupt- oder Nebenwohnsitz wird dabei nicht unterschieden) und deshalb ist auch nur eine einheitliche Zuordnung der Kinder möglich.

Es geht aber auch anders, denn nicht verheiratete oder geschiedene Eltern mit mindestens zwei gemeinsamen Kindern können im günstigsten Fall erreichen, daß sowohl Vater als auch Mutter den Haushaltsfreibetrag erhalten. Das sind die Voraussetzungen:

Die Eltern wohnen in verschiedenen Wohnungen;
beide erfüllen die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag;
die gemeinsamen Kinder sind nicht alle gleichzeitig bei Vater und Mutter gemeldet.

Beispiele für verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in den »Steuertips«.

  1. So beantragen Sie den Haushaltsfreibetrag

Damit die Eltern den Steuervorteil aus dem Haushaltsfreibetrag schon während des Jahres haben, gibt es die Steuerklasse II (§ 38b Nr. 2 EStG). In dieser Steuerklasse wird der Haushaltsfreibetrag bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sie zahlen dann deutlich weniger Lohnsteuer als in Steuerklasse I.
Wenn nur ein Elternteil lebt oder zwar zwei Elternteile vorhanden sind, das Kind aber nur bei einem gemeldet ist, dann kann die Gemeinde problemlos auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II eintragen. Ist das Kind jedoch in einem Jahr bei beiden Eltern gemeldet, so muß die Gemeinde die Zuordnungsregeln des § 32 Abs. 7 EStG beachten (siehe oben).

Falls das Kind gleichzeitig bei Vater und Mutter gemeldet ist, steht danach der Haushaltsfreibetrag vorrangig der Mutter des Kindes zu. Wenn sie jedoch will, daß der Vater des Kindes den Haushaltsfreibetrag erhält, braucht sie nur die »Anlage K« mit ihrer Zustimmung zur Übertragung zu unterschreiben beziehungsweise bei der Gemeinde das Formular zur »Änderung der Zuordnung von Kindern« auszufüllen. Dann kann beim Vater nach Vorlage seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II bescheinigt werden, die Lohnsteuerkarte der Mutter wird auf Steuerklasse I geändert (R 108 Abs. 2 LStR 1996).

Auch wenn Sie bereits während des Jahres Steuerklasse II hatten, so müssen Sie die Angaben zum Haushaltsfreibetrag zusätzlich in Ihrer Steuererklärung (auf der Rückseite der »Anlage Kinder«) machen. Falls das Kind gleichzeitig bei Vater und Mutter gemeldet ist und die Mutter mit der Zuordnung des Kindes zum Vater einverstanden ist, muß dem Finanzamt zusätzlich die »Anlage K« mit der Zustimmungserklärung der Mutter vorgelegt werden.

Gruß
Ralf

OK, die Sache ist jetzt wohl klar - muß man nur wissen und sich entsprechend verhalten.

Danke,
Ralf

Falls das Kind gleichzeitig bei

Vater und Mutter gemeldet ist und die
Mutter mit der Zuordnung des Kindes zum
Vater einverstanden ist, muß dem
Finanzamt zusätzlich die »Anlage K« mit
der Zustimmungserklärung der Mutter
vorgelegt werden.

hi andreas

seit 1996 bekommt man nur noch den halben kinderfreibetrag. egal ob man zusammen oder getrennt wohnt.

bis denne
thomas