Steuerklasse 3/5 geringfügige Beschäftigung

Hallo!

Folgende angenommene Konstellation liegen meinen Fragen zugrunde:

Ein fiktives Ehepaar hat Steuerklasse 3 (Mann) und 5 (Frau). Der Mann ist Hauptverdiener, die Frau teilzeitbeschäftigt. Bei der Steuererklärung ergibt sich regelmäßig eine jährliche Steuernachnachzahlung von ca. 2.000 Euro bzw. eine entsprechende Vorauszahlung. Soweit alles klar.

Die Ehefrau möchte ab dem 1.1.2027 aus gesundheitlichen Gründen in eine geringfügige Beschäftigung zu wechseln.

  1. Frage: Nach meinem Wissen, hat die Ehefrau dann steuerlich gesehen keine Einnahmen, da der Arbeitgeber den Lohn der geringfügigen Beschäftigung pauschal versteuert. Die Ehefrau füllt demnach keine Anlage N aus. Ist das korrekt?

  2. Frage: Nach meiner Berechnung in Elster führt dies dazu, dass durch die geringfügige Beschäftigung keine Steuernachzahlung/Vorauszahlung mehr entsteht, vielmehr würde sich eine Erstattung ergeben. Ist dies ebenfalls korrekt?

  3. Frage: Wann sollte ggf. die Herabsetzung der Vorauszahlung beantragt werden?

Vielen Dank für die Hilfe!!!

Servus,

das ist nicht ganz richtig.

Sie hat keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die der veranlagten ESt unterliegen würden.

Niemand braucht eine Anlage N auszufüllen. Man lässt sich da per ElStEr ganz einfach die Werte übermitteln, die der Arbeitgeber dem Fiskus übermittelt hat, und braucht dann nur noch ein paar zwei-drei Ergänzungen anzubringen wenn nötig.

Richtig ist, dass für die geringfügig Beschäftigte die Besteuerung mit Abführen der pauschal berechneten Abgaben erledigt ist, und dass die erzielten Einkünfte nicht in der ESt-Erklärung aufzuführen sind.

Das lässt sich mit den gemachten Angaben nicht beurteilen.

Der Lohnsteuerabzug nach Klasse 3 (die für die Veranlagung zur ESt keine, ich wiederhole keine Rolle spielt), ist so gestrickt, dass er im Regelfall von zusammen zur ESt veranlagten Eheleuten, von denen nur einer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die zur ESt-Veranlagung herangezogen werden, wenn sonst keine Einkünfte vorliegen, wenn die Sonderausgaben nicht höher sind als die bescheinigten KV- und SV-Beiträge und wenn die Werbungskosten nicht höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, grade Null auf Null aufgeht.

Alles, was von der beschriebenen Konstellation abweicht, kann bei der Veranlagung zur ESt bei Lohnsteuereinbehalt nach Klasse 3 zu Erstattungen oder Nachzahlungen führen.

Sie sollte dann beantragt werden, wenn keine Vorauszahlung mehr nötig ist. Wichtig ist, dass der Antrag verständlich begründet wird - ich hoffe, ich habe Dir dazu ein paar Anhaltspunkte geliefert. Wenn nicht: Einfach weiterfragen - der geschilderte Fall ist banal, ich erkläre ihn gerne noch in weiteren Details.

Schöne Grüße

MM

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