Steuerklasse Alleinerziehender

Jetzt sollen Alleinerziehende ja die Steuerklasse 1 bekommen (vorher 2), wenn sie mit einer Erwachsenen Person eine „Haushaltsgemeinschaft“ führen.Kann mir bitte jemand erklären, was genau das bedeutet? Wenn jemand mit dem Bruder in einer Wohnung wohnt, jeder hat sein Schlafzimmer, aber Küche, Bad und Wohnzimmer werden geteilt, ist das dann schon eine obengenannte? Jeder kocht für sich und eingekauft wird auch getrennt. Nur das Aufstellen 2er Herde, Kühlschränke und so weiter wäre etwas schwierig. Werden Alleinerziehende jetzt bestraft weil sie sich keine eigene Wohnung leisten können?
danke schonmal für Antworten!
Gruss
Luna

Hallo Luna,

leider ist es tatsächlich so. Allerding muss man sich auch mit den Begriffen „Haushaltsgemeinschaft“ und „Lebensgemeinschaft“
oder „eheähnliche Gemeinschaft“ etwas auseinandersetzen.

Du beschreibst ganz richtig die Umstände, die eigentlich eine WG ausmachen. Die Finanzbehörden interpretieren das aber als eine Haushaltsgemeinschaft.Das wird ganz einfach fiktiv unterstellt. Da man sich bei einer gemeinsam genutzten Wohnung nicht aus dem Weg gehen kann (es sei denn zum Ruhen), wird einfach unterstellt, dass die andere erwachsene Person an der Erziehung des Kindes mitwirkt.

Eben auch mal was sagt, wenn man im gleichen Raum ist, und es werden z.B. Schimpfwörter benutzt, hilft, wenn das Kind etwas nicht allein kann, sich auch mal mit dem Kind beschäftigt (Hausaufgabenhilfe oder Spielen, wenn es darum bittet). Ist ja eigentlich auch ganz normal, oder?

Das nun aber nutzt die Finanzbehörde aus (dieser normale und sicherlich übliche Umgang mit dem Kind des anderen Erwachsenen), und interpretiert das als MITERZIEHUNG. Und die Steuerklasse II gilt nach dem Gesetz nur für ALLEINERZIEHENDE :frowning:!

Da haben die toll was ausgeknobelt, ab nächstes Jahr, wenn mein eigener älterer Sohn seine Ausbildung beendet, müsste ich ihn aus steuerlichen Gründen praktisch aus der Wohnung werfen (telefonische Aussage eines Finanzbeamten!!!), wenn ich die Steuerklasse II behalten will. Ansonsten wird unterstellt, dass mein älterer Sohn seinen jüngeren Bruder erzieht.

Und für alle (bisher) als alleinerziehend geltenden Mütter, die einen Partner haben, wird das ebenfalls unterstellt. Auch eine Freundin, die mit in der Wohnung lebt, bei all diesen Fällen gilt die Fiktion, dass diese Personen an der Erziehung des eigenen Kindes mitwirken.

Nachlesen, kannst Du das auch unter diesen Links:

http://www.weinheim.de/servlet/PB/menu/1090325_pcont…
http://www.steuernetz.de/homepages/buchfuehrung_bila…

Leider hab ich keine positivere Auskunft für Dich, aber der zweite Link gibt auch noch ein paar Hinweise, was man ansonsten noch so beachten muss.

Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit

Hallo Dorit
Ich find das Ganze absolut besch***!
Meine Tochter ist 15, also schon *erzogen*.
Meinen Bruder sieht sie, wenn überhaupt, höchstens mal Samstags, denn er geht zur Arbeit, wenn sie von der Schule kommt und am WE ist sie meistens unterwegs und kommt quasi nur zum schlafen heim.In meine Erziehung mischt er sich grundsätzlich nicht ein!!
Wenn man es genau nimmt, müsste ich mir nun also eine eigene Wohnung suchen, die ich dann mit dem Geld, das ich bei der Steuerklasse 1 abgezogen bekommen würde,bezahle:smile: Da beisst sich die Katze in den Schwanz!!*grummel*

Gruss aus Ba-Wü
Luna

Hallo Luna,

nicht gleich verzweifeln. So ernst ist die Lage nun in Deinem Fal auch nicht.
Auszug aus einem Schreiben von uns (FinVerwaltung an die Städte/Gemeinden):

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu-erpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaf-tet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetra-genen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den ge-samten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versiche-rung ausreichen.

Du siehts also, das es in Deinem Fall zumindest die Möglichkeit gibt, durch einen Einspruch die vermutung zu widerlegen. Hier kommt es natürlich auf eine richtige Argumentation an. Ürbrigens geht es weniger um die gemeinschaftliche Erziehung siondern um das gemeinsame Wirtschaften.
Also nur Mut und Einspruch einlegen.
gruß
Michael

Hallo Michael
Nochmal Danke :smile:
Gruss
Luna