Steuerklasse Partner im Ausland

Hallo!

Ich muss etwas ausholen.
Stellen wir uns mal folgenden Sachverhalt vor.

Ein ausländischer Mitbürger heiratet 08/2003, seine Frau bekommt ein Besuchervisum (Antrag auf Familienzusammenführung kann laut Behörden nicht gestellt werden da dieser Mitbürger (ehml. Flüchtling) noch keine unbefristete Aufenhaltsgenehmignung hat)und reist 09/2003 ein, aufenthalt bis 02/2004 (normal Visum 3 Monate wird aber nach ablauf um 3 Monate verlängert).
Unbefristete Aufenhaltsgenehmigung wird dem Mitbürger 2004 ausgestellte, Antrag auf Familienzusammenführung wird beantragt genehmigung dauert aber Ehefrau kommt dann endlich 03/2005 und bleibt für immer.

Meine Frage ist nun haben die Voraussetzungen in 2004 bestanden die Steuerklasse von vorher ledig klasse 1 auf verheiratet klasse 3 umzustellen?

Vielen dank

Servus,

diese Frage ist ziemlich abstrakt, weil ja die Lohnsteuerkarten 2004 schon vor langer Zeit ausgestellt und vor langer Zeit abgegeben sind.

Es wäre also eine pur akademische Frage, ob hier für 2004 auf entsprechenden Antrag eine Lohnsteuerkarte Klasse 3 hätte ausgestellt werden müssen.

Das macht aber für die Besteuerung überhaupt nichts aus, weil sich die Festsetzung der Einkommensteuer nicht nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte richtet, sondern nach dem jeweils gegebenen Sachverhalt. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass die Gemeindebehörden angewiesen sind, wie kürzlich hier diskutiert, in der beschriebenen Situation keine Lohnsteuerkarten 3/5 auszustellen.

Es kommt für die Einkommensbesteuerung auf was anderes an. Nämlich darauf, ob nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehegattin in 2004 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in D hatte und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Der unverzüglich gestellte - und zunächst aus formalen Gründen erfolglose - Antrag auf Familienzusammenführung und der ab März 2005 gegebene endgültig gemeinsame Wohnsitz in D sprechen dafür, dass bereits anlässlich des zunächst vorübergehenden Aufenthaltes der Ehegattin in 2003/04 ein Familienwohnsitz begründet worden ist.

Damit ist der Aufenthalt der Gattin bis 02/2004 ein Wohnsitz (das bedeutet unbeschränkte ESt-Pflicht beider Ehegatten) und die Trennung in 03/2004 nur vorübergehend und nicht auf Dauer, und für 2004 kommt gem. § 26 EstG Zusammenveranlagung in Betracht.

Wenn die Verwaltung hier bei der Veranlagung anderer Ansicht ist, hat ein mit geeigneten Argumenten geführter Einspruch Aussicht auf Erfolg, weil der als „Totschläger“ bewährte Art. 6 Abs 1 GG berührt ist.

Schöne Grüße

MM

Lieber MM!

Vielen Dank für die Antwort.

Ich hatten meinen letzten Satz vergessen…
Es ging nicht in erster Linie um die Steuerklasse sondern darum ob bei der ESt-Erklärung auch die Ehefrau als unbeschränkt ESt-pflichtig gilt da sie sich im Inland aufgehalten hat und somit der Stpfl. auch so zu behandeln ist.
Aber Sie haben das schon richtig erkannt :o)

Vielen Dank nochmal ich werde es versuchen und berichten was dabei rausgekommen ist.

Ganz Liebe Grüsse