Guten Tag,
wenn ein Beamter einen 2. Arbeitsplatz annimmt für 6 Monate (Dienstherr stimmt zu), wird die Kl. VI angesetzt.
Muss der Beamte in seinem 2. Arbeitsverhältnis
Renten- und Arbeitslosenbeiträge zahlen, obwohl er verbeamtet ist?
Konnte weder vom Finanzamt noch von der Rentenversicherung eine eindeutige Antwort erhalten…
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Dann ja. Wieso auch nicht?
Wieso denkst du, dass es anders sein könnte? Vielleicht habe ich ja auch den Knick in der Optik =)
Gruß, Heiko
Beim Verdienst des 2. Jobs bin ich über der 450.- Grenze,
also lohnsteuerpflichtig.
ABER ich bin in meinem 1. Job verbeamtet, daher die Frage, ob ich im 2. Job ebenfalls von
Rente und Arbeitslosenbeiträgen befreit bin?
Finanzamt unserer Stadt: Ja
Rentenversicherungsstelle: Nein
Wer hat Recht?
Hallo,
Beim Verdienst des 2. Jobs bin ich über der 450.- Grenze, also lohnsteuerpflichtig.
Das hat überhaupt nichts mit der Lohnsteuerpflicht zu tun.
ABER ich bin in meinem 1. Job verbeamtet, daher die Frage, ob ich im 2. Job ebenfalls von Rente und Arbeitslosenbeiträgen befreit bin?
Finanzamt unserer Stadt: Ja
Ist denn das die zuständige Behörde? Oder hat dort nur jemand seine persönliche Meinung zum Besten gegeben?
Rentenversicherungsstelle: Nein
Wer hat Recht?
Vielleicht jeder so ein bißchen. Zu bedenken wäre noch, ob es sich um einen Bundes- oder Landesbeamten handelt, um welches Bundesland es sich dann ggf. handelt und welcher Art der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung ist.
Für Landesbeamte NRW könnte man sich hier mal kurz kundig machen. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_…
Möglicherweise ist es in allen anderen Bundesländern genauso geregelt oder auch anders.
Grüße
Hallo,
Vielleicht jeder so ein bißchen. Zu bedenken wäre noch, ob es
sich um einen Bundes- oder Landesbeamten handelt, um welches
Bundesland es sich dann ggf. handelt und welcher Art der
Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung ist.
Welches Beamtentum es ist, ist unerheblich, die SGB gelten für alle =)
Ich glaube es war das BMI was hierzu vor gefühlten 100 Jahren mal einen Erlass heraus gegeben hat. Ist ja auch wurscht, ist wie folgt geregelt:
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Vesicherungspflicht im Nebenjob, da sich die Versicherungsfreiheit nur auf das Beamtenverhältnis selbst erstreckt. Das ergibt sich aus der Gesetzeslage. Grundsätzlich ist jede Beschäftigung gegen Entgelt versicherungspflichtig, d.h. per se fällt auch ein Beamtenverhältnis darunter. Erst Sondervorschriften regeln dann Versicherungsfreiheit u. ä… Für das Beamtenverhältnis gibt es diverse Vorschriften die es versicherungsfrei machen, aber eben für diese Nebenbeschäftigungen nicht. Daher greift hier wieder der Grundsatz, dass Versicherungspflicht bei Beschäftigung gegen Entgelt besteht.
Ausnahme: Die Versorgungszusagen aus dem Beamtenverhältnis werden auch auf die Nebenbeschäftigung erweitert. Aber laut Erlass BMI wird es nur dann gemacht, wenn das Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Und der andere Arbeitgeber darf sich auch noch erklären, im Falle einer Nachversicherung die Kosten zu übernehmen, neben diversen anderen Sachen. Eine Beurlaubung mit entsprechender Erklärung habe ich aber in meinem Leben noch nicht gesehen.
LG
S_E
Hallo,
Vielleicht jeder so ein bißchen. Zu bedenken wäre noch, ob es sich um einen Bundes- oder Landesbeamten handelt, um welches Bundesland es sich dann ggf. handelt und welcher Art der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung ist.
Welches Beamtentum es ist, ist unerheblich, die SGB gelten für alle =)
Dann frage ich mich natürlich, wie man in NRW für seine Beamten zu dem von mir verlinkten Runderlass gekommen ist.
Hab nochmal nachgesehen und es passt zu § 5 SGB VI.
Ich glaube es war das BMI was hierzu vor gefühlten 100 Jahren mal einen Erlass herausgegeben hat. Ist ja auch wurscht, ist wie folgt geregelt:
Ausnahme: Die Versorgungszusagen aus dem Beamtenverhältnis werden auch auf die Nebenbeschäftigung erweitert. Aber laut Erlass BMI wird es nur dann gemacht, wenn das Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
Lies noch mal richtig. Dort steht nicht , dass es nur dann gemacht wird. In diesem Erlass ist lediglich geregelt, wie es in diesem Fall zu machen ist.
Und der andere Arbeitgeber darf sich auch noch erklären, im Falle einer Nachversicherung die Kosten zu übernehmen, neben diversen anderen Sachen.
Ja, so steht das auch im von mir verlinkten Erlass.
Eine Beurlaubung mit entsprechender Erklärung habe ich aber in meinem Leben noch nicht gesehen.
Na wenn das dann mal nichts Belastbares ist, weil Du es noch nicht gesehen hast.
Im § 5 SGB VI geht es jedenfalls nicht um ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte, sondern um weitere Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
Diese Beschäftigung kann also auch neben und nicht nur anstelle eines ausgeübten Amtes erfolgen. So wie eben jeder andere Beschäftigte noch einen Nebenjob haben kann.
Grüße
Hab nochmal nachgesehen und es passt zu § 5 SGB VI.
Nochmal Glück gehabt.
Ich glaube es war das BMI was hierzu vor gefühlten 100 Jahren mal einen Erlass herausgegeben hat. Ist ja auch wurscht, ist wie folgt geregelt:
Ausnahme: Die Versorgungszusagen aus dem Beamtenverhältnis werden auch auf die Nebenbeschäftigung erweitert. Aber laut Erlass BMI wird es nur dann gemacht, wenn das Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.Lies noch mal richtig. Dort steht nicht , dass es nur dann
gemacht wird. In diesem Erlass ist lediglich geregelt, wie es
in diesem Fall zu machen ist.
So, jetzt nochmal ordentlich, ich hab das jetzt vom BMI raus gekramt. Erlass vom 26.01.1996 (D II 6 - 224 010/9), Zif. 2, ich zitiere:
"Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, daß neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.
In diesen Fällen ist zu beachten, daß die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht lediglich als Formalakt aufgefaßt werden kann, sondern auch inhaltich entsprechende Substanz haben muß. Dazu genügt es nicht, daß die jeweilige Nebenbeschäftigung im Fall der Nachversicherung zusätzlich berücksichtigt würde. Sie muß vielmehr auch aktuell zum Ausbau der jeweiligen Alterssicherung beitragen. Auch die Versicherungsfreiheit muß in diesem Zusammenhang unter dem rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz der Mehrfachversicherung gesehen werden. Allein dies gewährleistet im übrigen auch die Chancengleichheit von versicherungsfreien Beschäftigungen und Arbeitnehmern bei der Aufnahme von Nebenbeschäftigungen."
Ich lese es so, dass eine Gewährleistungszusage für parallel ausgeübte Beschäftigungen nicht gemacht werden. Zumindest ist das Stand 2011, ich habe seit dem nicht noch mal gefragt ob das noch gültig ist. Aber dieser Erlass ersetzte einen aus 1982, d.h. die haben schon das ewige Leben o_0
Eine Beurlaubung mit entsprechender Erklärung habe ich aber in meinem Leben noch nicht gesehen.
Na wenn das dann mal nichts Belastbares ist, weil Du es noch
nicht gesehen hast.
Naja, nach über 1000 Betriebsprüfungen kann ich schon sagen, was häufig vor kommt und was nicht. Häufiger habe ich auch mal einen Nebenbeschäftigten Beamten. Aber einen beurlaubten Beschäftigten Beamten habe ich noch nie gehabt. Ich hatte mal eine Anfrage von der Privatschule zwecks ihrer Lehrer, was in diesem Dunstkreis nochmal ein eigenes Kampfgebiet ist.
Im § 5 SGB VI geht es jedenfalls nicht um ohne Dienstbezüge
beurlaubte Beamte, sondern um weitere Beschäftigungen, auf die
die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt
wird.
Diese Beschäftigung kann also auch neben und nicht nur
anstelle eines ausgeübten Amtes erfolgen. So wie eben jeder
andere Beschäftigte noch einen Nebenjob haben kann.
Also sind wir uns einig, dass es dem § 5 SGB VI wurscht ist ob der Beamte beurlaubt ist oder nicht? Für die Erlangung der Versicherungsfreiheit braucht es die Gewährleistungserstreckungdingens. Wie das gemacht wird, wann, ob und warum regeln dann Erlasse und ähnliches.
LG
S_E
Wow, Ihr seid super.
Herzlichen Dank für Eure Mühe!