Hallo,
ich bin im oeffentlichen Dienst beschaeftigt und befinde mich derzeit im Erziehungsurlaub. Aufgrunde der wirtschaftlichen Lage werde ich nach Ablauf nach Deutschland zurueck gehen, um dort wieder meine Taetigkeit aufzunehmen.
Mein Ehemann ist hier in Spanien als Ingenieur beschaeftigt ( er ist Spanischer Staatsbuerger) und wird ersteinmal seine Baustelle zu Ende bringen.
Nun zu meiner Frage: in welcher Steuerklasse werde ich eingestuft, wenn ich alleine nach D. zurueck gehe mit einem Kind? Mein Mann wird an den Wochenenden nach D. kommen aber unter der Wo. in Spanien arbeiten.
Vielen Dank fuer die Antworten
Hallo
mh also ganz ehrlich bin ich mir da nicht ganz so sicher, aber nach der Recherche bei den Steuerklassen , würde ich sagen, dass Du die Steuerklasse 1 bekommen würdest. Hier mal der Auszug:
Bei der Klasse I steht ja, wenn die Voraussetzungen für die III oder IV nicht erfüllt sind… und da nicht beide unbeschränkt Steuerpflichtig sind (unbeschränkt = natürliche Person im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 6 Monate ohne Unterbrechnung) sind demnach die Voraussetzungen nicht erfüllt. Bitte erkundige Dich doch mal beim Finanzamt um wirklich eine 100% ig genaue Information zu erhalte. Wäre super, wenn Du mich auf den laufenden hälst. Danke
38b Lohnsteuerklassen
1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:
1.In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)ledig sind,
b)verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;
2.in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa)der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb)der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5.in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
Hallo,
leider kenne ich mich mit den Steuerklassen für Ehegatten/ Splitting nicht so aus. Ich meine aber, dass eine getrennte Veranlagung vorliegt, da Ihr Eheparter mit den Wochenenden nicht über 180 Tage kommt, also überwiegend in Spanien lebt.
Schönen Gruß
Lambert M. Schroedter
Hallo,
ich versuch es kurz über das Auschlussverfahren zu erläutern welche Steuerklasse auf diesen Fall zutrifft.
VI: auf keinen Fall da es sich um das 1. Dienstverhältniss handelt
V+IV+III: auch nicht, da in diesem Fall der Mann in Spaninen wohnt und man dadurch „dauernd getrennt lebt“
II: meines erachtens wäre das die zutreffende Steuerklasse in diesem Fall wäre die Frau zwar nicht im typischen Sinne „alleinstehend“ aber dadurch das sie die Vorraussetzungen des § 26 EStG´s nicht erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal vorhanden der Freibetrag für Alleinerziehende müsste zur Geltung kommen.
Das sollte keine Steuerberatung darstellen. Lediglich eine Antwort auf einen geschilderten Fall wie es ausgehen könnte. Für die Beantwortung Ihres Falls sollten Sie einen Steuerberater aufsuchen oder in Ihrem zuständigen Finanzamt anfragen.