Seit diesem Monat wurde die Steuerklasse von 3 auf 1 geaendert. Mit US Soldaten seit 15 Jahren verheiratet. Antworten die bisher im Internet gefunden worden sind, sind widerspruechlich. Welche Steuerklasse ist nun korrekt?
Hallo,
grundsätzlich bestimmt sich die Einreihung in die Steuerklasse III nach § 38b Satz 2 Nr.3 EStG. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die Arbeitnehmer verheiratet sind, beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Ob Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, richtet sich nach § 1 Abs. 1 EStG. Erforderlich ist entweder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in DE. Gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich die Person mehl als 6 Monate in einem Gebiet aufhält, § 9 AO.
Vorliegend ergibt sich aber folgende Besonderheit, nämlich das NATO-Truppenstatut
Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 Nato-Truppenstatut gelten die dort angeführten Personen trotz eines inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht als unbeschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 EStG, solange ihre Anwesenheit im Inland allein auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei der Truppe beruht (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. 5. 1971 I R 55/69 BStBl II 1971, 659 ). Ist eine derartige Person mit einer Inländerin verheiratet und bewohnt sie mit dieser im Inland eine gemeinsame Wohnung, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich davon auszugehen, daß sie sich nicht „nur“ als Mitglied der Truppe im Inland aufhält, sondern auch mit Rücksicht auf ihre Eheschließung mit dem im Inland wohnhaften und ggf. dort berufstätigen Ehegatten. Für diesen Personenkreis gilt mit anderen Worten nicht Art. X Abs. 1 Satz 1 Nato-Truppenstatut, sondern § 1 Abs. 1 EStG (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. 4. 1991 III R 104/89, BFH/NV 1992, 373).
Danach wäre eine Einreihung in die Steuerklasse III möglich, da die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen könnten.
Gruss
Seit diesem Monat wurde die Steuerklasse von 3 auf 1
geaendert. Mit US Soldaten seit 15 Jahren verheiratet.
Antworten die bisher im Internet gefunden worden sind, sind
widerspruechlich. Welche Steuerklasse ist nun korrekt?
Wird damit der Amerikaner doppelt versteuert, in Deutschland und den USA?
Wird damit der Amerikaner doppelt versteuert, in Deutschland
und den USA?
Die Armeeeinkünfte bleiben steuerfrei, (Art. 19 DBA USA) unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da die Befreiungsvorschrift des Natotruppenstatus hier nicht zur Anwendung kommt. (vergl. BFH 2005 IV R 47/04, BFH 15.5.1971 I R 55/69 BStBl II 1971, 659 ).
Insoweit findet keine Doppelbesteuerung statt.