Hallo ihr Wissenden,
da gibt es ein fiktives Ehepaar, wo die angestellte Frau mit Steuerklasse 3 etwa viermal so viel verdient wie der selbstständige Mann.
Beide zusammen verdienen rund 55.000 Euro p.a.
Die vom FA festgesetzten vierteljährlichen Steuervorauszahlungen betragen etwa 650 Euro.
Würde die Frau Steuerklasse 4 wählen, bekäme sie netto rund 400 Euro monatlich weniger raus, dafür würde das FA aber wahrscheinlich auf die Vorauszahlungen verzichten, und bem EkStBescheid kämen dann im nächsten Jahr noch einige 100 Euro raus.
Da würde man doch die Steuerklassenwahl für die Frau als richtig bezeichnen, oder denkt ihr da anders darüber?
Fragt WB
Servus,
ich empfehle dort, wo dieses möglich ist, grundsätzlich IV/IV, da III/V erfahrungsgemäß zu den seltsamsten Vorstellungen der Betroffenen über die Steuerbelastung ihrer Bezüge führt.
III/V ist nur sinnvoll einsetzbar, wenn beide Ehegatten über ein gewisses Abstraktionsvermögen und über grundlegende Kenntnisse in Zuhören, Auffassen und Nachvollziehen des Gehörten und in den wesentlichen Grundrechenarten verfügen.
Schöne Grüße
MM
Servus, MM,
das bedeutet also, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die ja nicht über solches Abstraktionsvermögen verfügt oder sich nicht näher auf die Materie einlassen will, dem FA gewissermaßen zinslosen Kredit gewährt,
während die Minderzahl der Steuerpflichtigen, die über solches Abstraktionsvermögen verfügt und sich näher auf die Materie einlassen will, die Steuerzahlungen verzinst vorab ansparen kann.
Traurig, oder?
Meint WB
Servus,
ja, eigentlich schon traurig. Wobei es jedem, der diesen Kredit nicht gewähren will, freigestellt ist, ihn mit den verfügbaren Stellschrauben ggf. bis unter Null zu senken.
Die Sache mit dem Lohnsteuereinbehalt ist übrigens von bemerkenswerter Präzision. Ich habe hier einen Einkommensteuerbescheid vom 30. März 1912, mit dem die ESt für das Steuerjahr 01.04.1912 bis 31.03.1913 kurzerhand (und endgültig) auf der Grundlage des Einkommens festgesetzt ist, das im vorhergegangenen Steuerjahr 1911/12 erzielt wurde. Mit so groben Keilen hat man auch schon gearbeitet; da ist die LSt eine überaus fein ziselierte Angelegenheit.
Schöne Grüße
MM
Das Gesetz sieht hier kein Wahlrecht vor, außerdem setzt das FA keine Vorauszahlungen herab, wenn jemand Steuerklasse IV hat, die er nicht hätte haben dürfen.
Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, wie in diesem fiktiven Fall, so muss dieser die Steuerklasse III nehmen, es gibt kein Wahlrecht.
Die Lohnsteuer unter Steuerklasse III wird auch herangezogen, um die verbleibenden Steuervorauszahlungen zu berechnen.
Wenn Sie also dem FA mitteilen, die Vorauszahlungen wären ja durch Steuerklasse IV schon höher, und man solle diese nun mindern, dann wird Ihnen das FA mitteilen, der Arbeitnehmerehegatte sollte -wie es vom Gesetz vorgesehen ist- die Steuerklasse in III ändern lassen.
Oerdiz
Hallo Oerdiz,
Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, wie in diesem fiktiven
Fall, so muss dieser die Steuerklasse III nehmen, es gibt kein
Wahlrecht.
mit welcher Begründung?
Ich habe mal zum Spaß beim Finanzamt angerufen und den Fall geschildert, man sagte mir, natürlich könne jeder Steuerzahler seine Steuerklasse „frei“ aus den ihm jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wählen, also bei Ehepartnern entweder Beide IV oder Einer III und der Andere V.
Auch die geschilderten Vorauszahlungen wurden für den Fall des Steuerklassenwechsels des Meistverdienenden von III in IV als obsolet bezeichnet.
???
Fragt WB
Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, wie in diesem fiktiven
Fall, so muss dieser die Steuerklasse III nehmen, es gibt kein
Wahlrecht.
mit welcher Begründung?
Hallo ihrs,
§ 38 b Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) aa) EStG: In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht…
Hilft das?
Es grüßt
Berta
Mal wieder ein Fall, wo die Unwissenheit der Finanzamtsbediensteten offenbart wird.
Dass ein Wahlrecht nur besteht, wenn beide Arbeitslohn beziehen, das weiß im Finanzamt meist nur der Sachgebietsleiter.
Ich darf als sagen, Sie haben eine falsche Auskunft bekommen.
Das Gesetz umgesetzt findet sich auch wie folgt auf Seite 6:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C24003939_L2…
.
Hallo Oerdiz,
das Gesetz spricht ja nur davon, dass der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht.
Über anderes Einkommen des Ehegatten spricht es überhaupt nicht.
Muß daher davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetz sich ausdrücklich nur auf Arbeitslohn mit Lohnsteuerkarte bezieht, gilt es nicht für sonstige Einkommen, wie in meinem Beispiel die selbstständige Gewerbetätigkeit.
Gruß
WB
Hallo Berta,
das Gesetz spricht ja nur davon, dass der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht.
Ich kann mich erinnern, dass ich selbst mit meiner ersten Frau vor 20 Jahren länger diese Steuerklasssenkombination hatte, ich war selbstständig, meine Frau angestellt, sie hatte StKl IV und ich auch.
Das wäre demnach damals schon gegen das Gesetz gewesen?
Oder gibt es das Gesetz erst seit wenigen Jahren in dieser Form?
Fragt WB
Die Lohnsteuerkarte dient ja nur der Vorauszahlung beim Bezug von Arbeitslohn (grob gesagt).
Als Gewerbetreibender oder Selbständiger benötigt man keine Lohnsteuerkarte.
Das Gesetz bezieht sich also explizit nur auf Arbeitslohn. Wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, dann gehört derjenige, der Arbeitslohn bezieht in die Steuerklasse III, ohne Wahlrecht. Es ist dabei egal, ob oder welche Einkünfte der andere Ehegatte hat. Seine Steuerschuld wird im Rahmen von Einkommensteuervorauszahlungen „vorauszgezahlt“.
Das hat jetzt keine strafrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Ehegatte nun fälschlicherweise die IV hatte, es ist jedoch nicht korrekt.
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Hallo WB,
das Gesetz spricht ja nur davon, dass der Ehegatte keinen
Arbeitslohn bezieht.
Ich kann mich erinnern, dass ich selbst mit meiner ersten Frau
vor 20 Jahren länger diese Steuerklasssenkombination hatte,
ich war selbstständig, meine Frau angestellt, sie hatte StKl
IV und ich auch.
das Gesetz spricht deshalb vom Arbeitslohn, weil es tatsächlich den Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit meint. Für andere Einkünfte wird die Lohnsteuerkarte überhaupt nicht benötigt. Die Lohnsteuerklasse auf der Karte soll lediglich sicherstellen, dass „so ungefähr“ die richtige Steuer auf das Jahr verteilt einbehalten wird. Deshalb ist es ja auch möglich, sich bekannte Freibeträge (aber auch Hinzurechnungsbeträge) auf die Karte eintragen zu lassen, damit am Jahresende keine bösen Überraschungen ins Haus stehen (sowohl für den Steuerpflichtigen, als auch für die Finanzbehörde).
Wenn zwei verheiratete Steuerpflichtige die Steuerklasse 4 eingetragen haben, obwohl nur einer Arbeitslohn bezieht, ist es nicht tragisch (meine Meinung). Wenn die Einnahmen jedoch hoch waren, hat die Finanzbehörde ein zinsloses Darlehen erhalten, da unnötig Steuern eingezogen wurden.
Und um es ganz genau zu nehmen:
Das wäre demnach damals schon gegen das Gesetz gewesen?
Oder gibt es das Gesetz erst seit wenigen Jahren in dieser
Form?
Die Handhabung der Eintragung auf den Karten entsprach nicht dem gesetzlichen Willen.
Hilft das?
Es grüßt
Berta
Hallo Berta,
ja danke, das hilft schon.
Es muss der Frau des fiktiven Ehepaars nur noch klar werden, dass die Steuervorauszahlungen + der Steuerabzug vom Gehalt bei StKl. III zusammen etwa dem tatsächlichen Steuersoll entsprechen, nach der EkStErklärung also weder viel Erstattung zu erwarten noch viel nachzuzahlen sein wird.
Aber das ist nicht das Thema / Problem hier.
Gruß
WB